Nach § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Allerdings darf das Gericht bei einheitlichem Streitgegenstand grundsätzlich die einzelnen, unselbständigen Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs der Höhe nach verschieben.

Es darf dabei hinsichtlich einzelner Rechnungsposten über das Geforderte hinausgehen, solange die Endsumme nicht überschritten wird1.
Ein solcher Fall, der insbesondere bei Einzelelementen von Reparaturkosten in Betracht kommt2, liegt jedoch nicht vor, wenn der Kläger beantragt, ihm für bestimmte Monate bestimmte monatliche Differenzbeträge zuzusprechen, die er für den gesamten streitbefangenen Zeitraum aufsummiert und in zwei Teilbeträgen eingeklagt hat. An die vom Kläger vorgenommene Zuordnung bestimmter Differenzbeträge zu bestimmten Monaten – die, wie ausgeführt, die Klage überhaupt erst hinreichend bestimmt macht – ist das Gericht gebunden. Darum darf eine Saldierung der Monate, für die ein zu geringer Betrag gefordert ist, mit den Monaten, für die zu viel eingeklagt ist, die nur durch die Höhe der Gesamtforderung begrenzt wäre, nicht erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht würde dann dem Kläger für einzelne Zeitabschnitte, für die er eine zu geringe Differenz verlangt, mehr zusprechen als von ihm gefordert3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2016 – 6 AZR 629/14
- vgl. BGH 10.07.2012 – VI ZR 341/10, Rn. 36, BGHZ 194, 26; 16.11.1989 – I ZR 15/88, zu II 3 der Gründe[↩]
- vgl. BGH 7.06.2011 – VI ZR 260/10, Rn. 7[↩]
- vgl. für Schadensrentenansprüche BGH 7.11.1989 – VI ZR 278/88, zu II 1 der Gründe; aA wohl für auf ein Kalenderjahr bezogene Urlaubsabgeltungsansprüche BAG 22.10.2009 – 8 AZR 865/08, Rn. 30[↩]