Für die Zulässigkeit einer Klage vor den Arbeitsgerichten kommt es nicht darauf an, ob die Parteien ein Schlichtungsverfahren nach § 22 Abs. 1 des Allgemeinen Teils der „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR Caritas) durchgeführt haben.
Nach § 22 Abs. 1 des Allgemeinen Teils der AVR Caritas sind Dienstgeber und Mitarbeiter verpflichtet, bei Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Anwendung der AVR Caritas oder aus dem Dienstverhältnis ergeben, zunächst die bei dem zuständigen Diözesancaritasverband errichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Nach § 22 Abs. 4 des Allgemeinen Teils der AVR Caritas schließt die Behandlung eines Falls vor der Schlichtungsstelle die fristgerechte Anrufung des Arbeitsgerichts nicht aus.
Im vorliegenden Fall einer nicht fristgebundenen Klage konnte es das Bundesarbeitsgericht jedoch dahinstehen lassen, ob es sich um ein zulässigerweise als Prozessvoraussetzung ausgestaltetes Schlichtungsverfahren handelt1. Entscheidend war im vorliegenden Fall auch nicht, ob die Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten nach (wie hier) Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzurufen ist2:
Wird das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt, wäre eine Klage allenfalls unzulässig, wenn die Arbeitgeberin eine entsprechende Rüge erhoben hätte. Einen solchen Angriff hat die Arbeitgeberin hier nicht geführt. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Parteien auf die Einhaltung des Schlichtungsverfahrens jedenfalls konkludent verzichtet haben3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2021 – 10 AZR 322/19











