Für die Frage nach dem Vorliegen eines „einheitlichen Arbeitsverhältnisses“ oder doch mehrerer in ihrem Bestand untrennbar miteinander verbundener Arbeitsverhältnisse kommt es nicht darauf an, ob die (hier:) vier Gesellschaften als Gesamtschuldnerinnen gemäß §§ 421 ff. BGB für die Beschäftigung und Vergütung der Arbeitnehmerin haften sollten.
Eine gemeinsame vertragliche Verpflichtung iSv. § 427 BGB kann auch bei getrennten Verträgen vorliegen, sofern – wie hier – jeder Schuldner subjektiv mit der Verpflichtung (auch) des anderen rechnet1.
Die Arbeitnehmerin muss daher einen Kündigungsschutzprozess nicht gegen alle (hier:) vier Arbeitgeberinnen richten. Jede Arbeitgeberin ist allein passiv prozessführungsbefugt.
Damit konnte es das Bundesarbeitsgericht in dem hier entschiedenen Fall dahinstehen lassen, ob zwischen einem Arbeitnehmer und mehreren Gesellschaften, die sich nicht ihrerseits zu einem neuen Rechtssubjekt zusammengeschlossen haben, das alleiniger Arbeitgeber geworden ist, ein – „einheitliches“ – Arbeitsverhältnis bestehen kann (vgl. § 351 BGB sowie BAG 27.03.1981 – 7 AZR 523/78, BAGE 37, 1; zustimmend Lange NZA 2012, 1121 ff.; König Arbeitgebermehrheiten S. 49 ff.) oder ob es zwischen verschiedenen Rechtssubjekten so viele Rechtsbeziehungen geben muss, wie – auf derselben Seite – Rechtspersönlichkeiten beteiligt sind, und deshalb allenfalls mehrere Arbeitsverhältnisse – in einem jeweils durch Auslegung zu ermittelnden Umfang – voneinander abhängig gemacht werden können2. Auch bedarf keiner Entscheidung, ob eine Klage, auf die festgestellt werden soll, dass ein mit (nur) einem Arbeitgeber bestehendes Arbeitsverhältnis nicht durch eine von diesem erklärte Kündigung aufgelöst worden ist, mangels passiver Prozessführungsbefugnis des allein beklagten Arbeitgebers unzulässig ist, wenn tatsächlich an dem Arbeitsverhältnis auf Arbeitgeberseite mehrere Rechtssubjekte beteiligt sind oder doch das betreffende Arbeitsverhältnis mit solchen des Arbeitnehmers zu anderen Arbeitgebern in seinem Bestand untrennbar verbunden ist.
Zwischen der Arbeitnehmerin und den vier Grundstücksverwaltungsgesellschaften bestand im vorliegenden weder ein „einheitliches Arbeitsverhältnis“ noch waren die einzelnen Arbeitsverhältnisse in ihrem Bestand untrennbar miteinander verbunden.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in der Vorinstanz gemeint, die Beteiligten hätten zwar eine Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmerin für die vier Grundstücksverwaltungsgesellschaften bei variabler Verteilung auf die einzelnen Arbeitgeberinnen vereinbart. Doch führe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Gesellschaft nicht zur Reduzierung der Gesamtarbeitszeit. Deshalb sei es nicht ausgeschlossen, dass gleichzeitig für alle Arbeitsverhältnisse ausgesprochene Kündigungen in unterschiedlichen Verfahren angegriffen und ggf. unterschiedlich beurteilt werden könnten3.
Damit ist das Berufungsgericht in Auslegung des „Vertragswerks“ sämtlicher Beteiligten von vier zwar in ihrer Durchführung miteinander verzahnten, in ihrem Bestand jedoch nicht untrennbar miteinander verbundenen Arbeitsverhältnissen ausgegangen. Diese Auslegung lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen.
Die Grundstücksverwaltungsgesellschaften haben sich unstreitig nicht zu einer weiteren Außengesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, die ihrerseits Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin geworden ist. Sollten die Gesellschaften sich iSv. § 705 BGB verabredet haben, einen gemeinsamen Betrieb zu führen, handelte es sich um eine Innengesellschaft, bei der die Gesellschafter jeweils Vertragsarbeitgeber bleiben4.
Die Beteiligten haben weder ausdrücklich ein „einheitliches Arbeitsverhältnis“ vereinbart noch haben sie die einzelnen Arbeitsverhältnisse explizit im Sinne einer ausschließlich einheitlichen Kündbarkeit aller Vertragsverhältnisse miteinander verknüpft.
Eine entsprechende Abrede ist auch nicht konkludent getroffen worden. Das Landesarbeitsgericht hat keine Umstände festgestellt, aus denen sich ergäbe, die vier Arbeitsverhältnisse, denen vier separat abgeschlossene Arbeitsverträge zugrunde lagen, hätten ausschließlich gemeinsam gelten sollen5. Die einzelnen Vereinbarungen „standen und fielen“ nicht miteinander6. Solches folgt insbesondere nicht aus der Vereinbarung einer Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmerin von 30 Wochenstunden für alle vier Gesellschaften bei flexibler Verteilung auf die einzelnen Arbeitgeberinnen.
Nach den Abreden der Beteiligten sollte die Arbeitnehmerin einerseits jeder Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Andererseits sollte sie nicht 120 (4 x 30) Wochenstunden leisten müssen. Zugleich war sämtlichen Vertragschließenden bewusst, dass eine einzelne Gesellschaft, zumindest regelmäßig – keinen Beschäftigungsbedarf für 30 Wochenstunden haben würde. Hieraus folgt aber für sich genommen nicht, dass die einzelnen Arbeitsverträge eine „einheitliche“ Rechtsbeziehung begründen oder doch nur gemeinsam sollten gelten können.
Die Arbeitspflicht der Arbeitnehmerin lag jeweils inhaltlich und in ihrem zeitlichen Umfang fest. Die geschuldeten Tätigkeiten waren nicht funktional aufeinander bezogen. Bei Beendigung nur einer der Rechtsbeziehungen wäre nicht unklar gewesen, in welchem Umfang die Arbeitnehmerin zur Arbeitsleistung verpflichtet geblieben wäre. Die Arbeitnehmerin wäre auch nicht bloß mit einem Teil ihrer zur Verfügung stehenden Arbeitskraft gebunden geblieben und hätte lediglich einen Teil der Vergütung beanspruchen können. Vielmehr hätte – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat – die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Gesellschaft überhaupt nicht zu einer Reduzierung der Gesamtarbeitszeit geführt. Gegebenenfalls hätten die verbliebenen Grundstücksverwaltungsgesellschaften für die „volle“ Beschäftigung und Vergütung der Arbeitnehmerin sorgen müssen.
Es war auch sonst nicht zwingend erforderlich zu vereinbaren, dass die Arbeitsverhältnisse nur einheitlich von und gegenüber allen vier Arbeitgeberinnen gekündigt werden können.
Auf Arbeitgeberseite bestand angesichts der Personenidentität hinsichtlich des allein geschäftsführenden Gesellschafters schon nicht die Gefahr einer unabgestimmten Kündigung durch eine Gesellschaft. Deshalb kann dahinstehen, ob in einer solchen die Verletzung des – konkludent geschlossenen – Gesellschaftsvertrags einer auf die gemeinschaftliche Durchführung der vier Arbeitsverhältnisse gerichteten Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gelegen hätte. Überdies war der betriebliche Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 1) unstreitig selbst dann nicht eröffnet, wenn die Arbeitnehmer aller vier Gesellschaften zusammenzurechnen gewesen wären. Darum hätten bei einem „Alleingang“ einer Gesellschaft die anderen Arbeitgeberinnen, wenn sie sich durch die Beschäftigung der Arbeitnehmerin mit 30 Wochenstunden überfordert gesehen hätten, die mit ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisse ebenfalls beenden oder anpassen können, ohne dass eine ordentliche Änderungs- oder Beendigungskündigung der sozialen Rechtfertigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedurft hätte.
Die Arbeitnehmerin hatte ebenfalls kein Interesse an einer bloß gemeinsamen Kündigungsmöglichkeit für die Arbeitgeberseite. Durch die von einer Gesellschaft erklärte Beendigungskündigung wäre sie weder der verbleibenden Arbeitsverhältnisse noch ihrer Ansprüche auf Beschäftigung mit und Vergütung für 30 Wochenstunden verlustig gegangen. Sie hätte zwar eine Schuldnerin verloren. Doch wäre das Äquivalenzverhältnis unberührt geblieben. Was das übernommene Insolvenzrisiko anbelangt, hätte die Arbeitnehmerin auch mit zwei oder drei Schuldnerinnen besser gestanden, als wenn sie nur ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber gehabt hätte.
Im vorliegenden Rechtsstreit kann dahinstehen, ob die Arbeitnehmerin die vier Arbeitsverhältnisse lediglich gemeinsam sollte kündigen können. Indes war auch für sie ein bloß einheitliches Kündigungsrecht nicht ausdrücklich vereinbart und gilt ebenfalls, dass die anderen Arbeitgeberinnen im Fall einer „Teilkündigung“ durch die Arbeitnehmerin ohne das Erfordernis einer sozialen Rechtfertigung mit Änderungs- oder Beendigungskündigungen hätten reagieren können.
Für die Frage nach dem Vorliegen eines „einheitlichen Arbeitsverhältnisses“ oder doch mehrerer in ihrem Bestand untrennbar miteinander verbundener Arbeitsverhältnisse kommt es nicht darauf an, ob die vier Gesellschaften als Gesamtschuldnerinnen gemäß §§ 421 ff. BGB für die Beschäftigung und Vergütung der Arbeitnehmerin haften sollten. Eine gemeinsame vertragliche Verpflichtung iSv. § 427 BGB kann auch bei getrennten Verträgen vorliegen, sofern – wie hier – jeder Schuldner subjektiv mit der Verpflichtung (auch) des anderen rechnet1. Dabei kann die „Haftungseinheit“ sich auf die Durchführung mehrerer parallel bestehender Vertragsverhältnisse beschränken. Es ist möglich, dass eine Gesamtschuldnerschaft hinsichtlich der Beschäftigung und Vergütung eines Arbeitnehmers für die Zukunft durch die wirksame Kündigung eines der verbundenen Arbeitsverhältnisse (teilweise) beendet wird. Dabei besagen die §§ 421 ff. BGB auch nichts über die Kündbarkeit eines einzelnen Vertragsverhältnisses. Die Kündigung allein des betreffenden Arbeitsverhältnisses durch einen oder gegen einen Gesamtschuldner ist zulässig, wenn sie von den Beteiligten nicht ausgeschlossen wurde. Sie hat nach § 425 Abs. 1 und Abs. 2 BGB Einzelwirkung, soweit sich – wie vorliegend – aus dem „Vertragswerk“ nicht ein anderes ergibt7.
Schließlich musste nicht ein „einheitliches Arbeitsverhältnis“ vereinbart werden, um zugunsten der Arbeitnehmerin, die nur einmal 30 Wochenstunden leisten wollte, eine Gesamtgläubigerschaft der vier Gesellschaften iSv. § 428 BGB hinsichtlich ihrer – teilbaren – Arbeitsleistung zu begründen. Auch eine gemeinsame, lediglich einmalige Forderungsberechtigung mehrerer Arbeitgeber kann durch getrennte Verträge konstituiert werden. Dabei lag in der mündlich zum Inhalt aller Arbeitsverhältnisse gemachten Regelung gemäß Nr. 4 des Vertragsentwurfs die zulässige, von § 428 BGB abweichende Abrede, dass die vier Arbeitgeberinnen – nach interner Abstimmung – sollten bestimmen können, wem gegenüber die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung jeweils zu erbringen hatte8. Eine solche Abrede wäre auch bei einem „einheitlichen Arbeitsverhältnis“ nicht entbehrlich gewesen. Indes hätte es keiner Genehmigung einer „weiteren beruflichen Tätigkeit“ wie in Nr. 4 des Arbeitsvertragsentwurfs bedurft.
Der Kündigungsschutzantrag ist nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) oder entgegenstehender Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) unzulässig. In den weiteren von der Arbeitnehmerin geführten Verfahren ist bzw. war jeweils der Bestand eines – gesondert kündbaren – Arbeitsverhältnisses zwischen der Arbeitnehmerin und einer anderen Grundstücksverwaltungsgesellschaft im Streit.
Das Landesarbeitsgericht hat der Arbeitnehmerin im vorliegenden Fall auch dem Grund nach zu Recht Annahmeverzugsvergütung für die Zeit vom 24.11.2016 bis zum 15.04.2017 unter Einschluss der vereinbarten Prämie nebst Zinsen zuerkannt.
Die Arbeitgeberin befand sich aufgrund der zum Ablauf des 23.11.2016 ausgesprochenen Kündigung seit dem 24.11.2016 selbst im Annahmeverzug (§ 296 BGB). Auf die Regelung in § 429 Abs. 1 BGB kommt es deshalb nicht an.
Die Arbeitnehmerin durfte ihrer Anspruchsberechnung zehn Wochenstunden zugrunde legen. Die Arbeitgeberin schuldete ihr als Gesamtschuldnerin eine Beschäftigung mit und dementsprechend auch eine Vergütung für 30 Wochenstunden.
Nach dem eigenen Vorbringen der Arbeitgeberin haben sich die Arbeitnehmerin und die vier Grundstücksverwaltungsgesellschaften auf eine Gesamtarbeitszeit von 30 Wochenstunden bei flexibler Verteilung auf die einzelnen Arbeitgeberinnen verständigt. Hierin lag eine gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung zu einer teilbaren Leistung – Beschäftigung und Vergütung der Arbeitnehmerin – iSv. § 427 BGB. Eine solche kann auch bei getrennten Verträgen vorliegen, sofern – wie hier – jeder Schuldner subjektiv mit der Verpflichtung (auch) der anderen rechnet. Gemäß der gesetzlichen Auslegungsregel des § 427 BGB, die als speziellere Bestimmung der Vermutung des § 420 BGB vorgeht9, begründet dies eine Gesamtschuld, wenn nicht die Auslegung des „Vertragswerks“ gemäß §§ 133, 157 BGB ausdrücklich oder doch eindeutig eine Teilschuld ergibt10.
Eine bloße Teilschuld der einzelnen Gesellschaften wurde im Streitfall nicht ausdrücklich vereinbart. Die für die Arbeitnehmerin erkennbaren Interessen der beteiligten Arbeitgeberinnen sprachen nicht eindeutig gegen die Begründung einer Gesamtschuldnerschaft. Zwar hatte eine Gesellschaft zumindest regelmäßig keinen Beschäftigungsbedarf für 30 Wochenstunden. Doch hatten die Arbeitgeberinnen sich vorbehalten, ihre volle Beschäftigungspflicht auch über eine Beschäftigung durch eine der anderen Gesellschaften zu erfüllen11. Für diesen Fall mag den Gesellschaften daran gelegen gewesen sein, jeweils nur die tatsächlich von ihnen selbst abgerufene Arbeitsleistung vergüten zu müssen. Allerdings war dies bei korrekter Beschäftigung und Vergütung auch im Fall einer Gesamtschuld bereits im Außenverhältnis zur Arbeitnehmerin sichergestellt. Selbst wenn es sich bei den monatlichen Zahlungen der einzelnen Arbeitgeberinnen gemäß dem jeweiligen Arbeitsanfall um Teilleistungen iSv. § 266 BGB gehandelt haben sollte, hätte die Arbeitnehmerin sie aufgrund einer stillschweigenden Abrede der Vertragschließenden akzeptieren müssen12. Es bedurfte keiner ausdrücklichen Einschränkung der „Teilleistungserlaubnis“ durch ein Zumutbarkeitskriterium13, weil ersichtlich im jeweiligen Vertragsverhältnis nur „Vollleistungen“ gestattet sein sollten. Eine einzelne Gesellschaft konnte deshalb lediglich dann über ihren „Beschäftigungsanteil“ hinaus von der Arbeitnehmerin in Anspruch genommen werden, wenn diese – wie im Fall des Annahmeverzugs – nicht pünktlich zu ihrem (ganzen) Geld kam. Vor diesem Hintergrund besagt die Abrechnungspraxis während der Zeit der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerin nicht, die Beteiligten hätten Teilschulden vereinbart. Es tritt hinzu, dass es den Arbeitgeberinnen unbenommen blieb, eine Abrede gemäß § 426 Abs. 1 BGB zu treffen, wonach sie im Verhältnis zueinander (Innenverhältnis) nur in einem bestimmten Umfang (zB dem Arbeitsabruf in einem Monat oder dem durchschnittlichen Arbeitsabruf in der Vergangenheit) zur Vergütungszahlung verpflichtet sein sollten. Eine Gesellschaft konnte dann bei alleiniger Inanspruchnahme durch die Arbeitnehmerin entsprechende Befreiungs- bzw. Regressansprüche gegen ihre Mitschuldnerinnen geltend machen14. Im wirtschaftlichen Ergebnis kam dies einer anteiligen Außenhaftung mit dem Unterschied gleich, dass die beteiligten Gesellschaften das Risiko einer Insolvenz ihrer Mitschuldnerinnen übernahmen. Ein Risiko, das aufgrund der Personalunion zumindest in der Stellung des allein geschäftsführenden Gesellschafters kalkulierbar schien.
Für den Streitzeitraum sind keine Zahlungen durch eine der drei anderen Grundstücksverwaltungsgesellschaften festgestellt, die nach § 422 Abs. 1 iVm. § 362 Abs. 1 BGB dazu führen würden, dass die Arbeitnehmerin nicht zumindest Vergütung für zehn – weitere – Wochenstunden von der Arbeitgeberin verlangen könnte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2019 – 2 AZR 147/19
- RG 17.03.1909 – I 150/08 – RGZ 70, 405; BGH 29.09.1959 – VIII ZR 105/58, zu A I 2 c der Gründe; Palandt/Grüneberg 78. Aufl. § 427 Rn. 1; PWW/Müller 14. Aufl. § 427 Rn. 2[↩][↩]
- vgl. Wiedemann Anm. AP BGB § 611 Arbeitgebergruppe Nr. 1[↩]
- LAG Berlin-Brandenburg 15.03.2019 – 9 Sa 445/18[↩]
- vgl. ErfK/Koch 20. Aufl. BetrVG § 1 Rn. 14[↩]
- vgl. BAG 19.04.2012 – 2 AZR 186/11, Rn. 16[↩]
- vgl. BAG 27.03.1981 – 7 AZR 523/78, zu I 2 b der Gründe, BAGE 37, 1[↩]
- vgl. Staudinger/Looschelders (2017) § 425 Rn. 11 und 13[↩]
- vgl. OLG Karlsruhe 27.07.2012 – 11 Wx 63/12, zu II 2 der Gründe; Palandt/Grüneberg 78. Aufl. § 428 Rn. 1[↩]
- Palandt/Grüneberg 78. Aufl. § 427 Rn. 1[↩]
- vgl. BGH 27.01.2011 – V ZB 255/10, Rn. 7[↩]
- vgl. König Arbeitgebermehrheiten S. 91[↩]
- vgl. Palandt/Grüneberg 78. Aufl. § 266 Rn. 5[↩]
- vgl. OLG Stuttgart 6.05.1994 – 2 U 275/93, zu 1 der Gründe[↩]
- vgl. Palandt/Grüneberg 78. Aufl. § 426 Rn. 4 ff.[↩]
Bildnachweis:
- Buchregal: Jörg Möller











