Der Zulässigkeit der Leistungsklage steht, anders als die Revision meint, die rechtskräftige Abweisung des erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrags nicht entgegen.
Mangels einer dagegen gerichteten Berufung des Klägers ist die erstinstanzliche Abweisung der Feststellungsklage in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall rechtskräftig geworden, § 705 ZPO. Ob dem Arbeitsgericht Nürnberg1 dabei – wie das Landesarbeitsgericht Nürnberg2 meint – ein Rechtsfehler unterlaufen ist, weil es die Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht geprüft hat3, kann dahingestellt bleiben. Denn auch ein rechtsfehlerhaft die Zulässigkeit offenlassendes und die Klage als „jedenfalls unbegründet“ abweisendes Urteil erwächst als Sachurteil in Rechtskraft4.
Die Rechtskraft bewirkt, dass zwischen den Parteien eines Rechtsstreits über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem vorgetragenen Sachverhalt im Urteil hergeleiteten Rechtsfolge eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung unzulässig, die erkannte Rechtsfolge also unangreifbar ist. Wird in einem nachfolgenden Prozess über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontradiktorisches Gegenteil gestritten, ist diese Klage unzulässig5. Handelt es sich im Zweitprozess um einen anderen Anspruch, bleibt auch für diesen eine bereits rechtskräftig festgestellte vorgreifliche Rechtsfolge unangreifbar6.
Der Umfang der materiellen Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich aus dem Urteil und den dazu ergangenen Gründen zu bestimmen7. Dazu bedarf es aber zunächst der Ermittlung des Inhalts des rechtskräftig abgewiesenen Antrags. Somit kommt es vorliegend darauf an, ob sich der Feststellungsantrag in zeitlicher Hinsicht auf alle oder nur auf „künftige“ – also von der Leistungsklage nicht erfasste – Fälle einer Gutschrift von Umkleidezeiten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Urlaub des Klägers bezieht. Letzteres ist der Fall, wie die Auslegung des Feststellungsantrags ergibt.
Klageanträge sind entsprechend den für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) so zu verstehen, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Für die vom Revisionsgericht selbständig vorzunehmende Auslegung des Klageantrags ist deshalb nicht allein dessen buchstäblicher Wortlaut maßgebend8.
Davon ausgehend bezieht sich der rechtskräftig abgewiesene Feststellungsantrag nur auf Zeitgutschriften nach § 23 Abs. 2 MTV für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten und Urlaube, die nicht von seiner gleichzeitig erhobenen und im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erweiterten Leistungsklage erfasst werden. Schon in der Klageschrift führt der Kläger zum Feststellungsinteresse aus, dass aufgrund des Verhaltens der Beklagten zu erwarten sei, dass „auch für die in Zukunft noch entstehenden Abwesenheitszeiten eine Gutschrift der Umkleidezeit auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers … nicht erfolgen wird“. Nachdem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags äußerte, hat der Kläger bei seiner letzten Klageerweiterung vom 24.06.2020 bekräftigt, mit dem Feststellungsantrag werde versucht, „den Streit über die zutreffenden Zeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto im Fall von Arbeitsunfähigkeit und Urlaub auch Zukunft bezogen abschließend zu klären“. Aufgrund dessen erfasst die materielle Rechtskraftwirkung der Abweisung des Feststellungsantrags jedenfalls nicht diejenigen Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto, die der Kläger für bereits aufgetretene Krankheitszeiten und bereits genommene Urlaube mit der Leistungsklage begehrt. Ob sie Zeitgutschriften für zwischenzeitlich neu aufgetretene oder in Zukunft noch auftretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten und Urlauben entgegenstehen würde, ist nicht streitgegenständlich und muss das Bundesarbeitsgericht deshalb nicht entscheiden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Mai 2025 – 5 AZR 215/24
- ArbG Nürnberg 13.08.2020 – 9 Ca 3153/19[↩]
- LAG Nürnberg 16.08.2024 – 4 Sa 339/20[↩]
- vgl. zum Feststellungsinteresse als echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil BAG 25.01.2024 – 6 AZR 390/20, Rn. 10; 6.04.2022 – 5 AZR 325/21, Rn. 33; 23.03.2016 – 5 AZR 758/13, Rn. 18 mwN, BAGE 154, 337[↩]
- BAG 21.12.2022 – 7 AZR 489/21, Rn. 21 ff.[↩]
- BAG 29.09.2020 – 9 AZR 113/19, Rn. 17[↩]
- BAG 21.05.2019 – 9 AZR 579/16, Rn. 28 mwN[↩]
- BAG 21.12.2022 – 7 AZR 489/21, Rn. 23 mwN; BGH 10.08.2023 – III ZR 52/22, Rn. 26 mwN[↩]
- BAG 12.11.2024 – 9 AZR 205/23, Rn. 22 mwN[↩]









