Der Streit um die Mitbestimmung – und die Feststellungklage

Ein im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zwar hinreichend bestimmte Feststellungsantrag genügt gleichwohl nicht den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO, wenn er nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist.

Der Streit um die Mitbestimmung – und die Feststellungklage

Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts betrifft zwar regelmäßig ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien und kann nach der ständigen Bundesarbeitsgerichtsrechtsprechung Gegenstand eines Feststellungsbegehrens iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sein1. Ein Feststellungsantrag muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen, sondern kann sich auch auf Teilrechtsverhältnisse, etwa auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden2.

Die vom Betriebsrat begehrte Feststellung eines Mitbestimmungsrechts „in Bezug auf die über die tarifliche Vergütung nach dem TVöD-V hinausgehende Vergütung“ betrifft kein feststellungsfähiges (Teil-)Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich nicht um einen eigenständigen Entgeltanteil, für den ein Mitbestimmungsrecht festgestellt werden kann.

Das monatliche Entgelt desjenigen Arbeitnehmerkreises, für den der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht geltend macht, lässt sich nicht in zwei rechtlich getrennt zu beurteilende Entgeltbestandteile „aufspalten“, bei dem lediglich für den das Tabellenentgelt nach § 15 Abs. 1 TVöD/VKA übersteigenden Anteil ein Mitbestimmungsrecht festgestellt werden kann.

Die Arbeitgeberin erhöht in Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSD das gesamte Monatsentgelt derjenigen Arbeitnehmer, deren vertragliche Entgeltansprüche bis zum Inkrafttreten des ÜTV-DRK-BSD an der Entwicklung der mit dem DHV und medsonet geschlossenen Haustarifverträge teilgenommen haben, nach deren Kündigung unter Heranziehung der Tarifentgeltentwicklung für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 TVöD/VKA. Ebenso verfährt sie bei denjenigen Arbeitnehmern, für die kraft vertraglicher Bezugnahme die Entgeltregelungen des BAT maßgebend sind.

Aus dem Umstand, dass Entgelte dieser Arbeitnehmer auf den Abrechnungen der Arbeitgeberin mit zwei Positionen – einem Tabellenentgelt nach dem TVöD/VKA und ein ggf. über diese Vergütung hinausgehendes Einkommen als „Überleitungszulage“ – ausgewiesen werden, ergibt sich keine andere rechtliche Einordnung der monatlichen Entgeltzahlungen. Das zeigt auch Nr. 1 Satz 2 der Niederschrift der Tarifvertragsparteien vom 26.05.2011 und das Schreiben der Arbeitgeberin an den Gesamtbetriebsrat vom 26.09.2011 unter Nr. 1. Das gesamte monatliche Entgelt dieses Arbeitnehmerkreises wird anhand der Tarifentwicklung des TVöD/VKA angepasst („dynamisiert“). Diese Vorgehensweise trägt – wie die Arbeitgeberin unwidersprochen vorgetragen hat – allein dem Umstand Rechnung, dass sie aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm3 im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung bei der Eingruppierung alle Arbeitnehmer den Entgeltgruppen des TVöD/VKA zuordnet. Anders als der Betriebsrat offenbar meint, handelt es sich bei demjenigen Teil des monatlichen Entgelts, das diesen Arbeitnehmern über dasjenige Entgelt geleistet wird, welches das monatliches Tabellenentgelt nach § 15 Abs. 1 TVöD/VKA übersteigt, nicht um „freiwillige, übertarifliche Leistungen“ der Arbeitgeberin, sondern nach wie vor um das monatliche Entgelt, das ihnen geleistet wird. Dieses partizipiert dann auch insgesamt an der Tarifentwicklung im Bereich des TVöD/VKA.

Die monatlichen Entgelte dieses Arbeitnehmerkreises können aber weder individualrechtlich noch kollektivrechtlich in zwei unterschiedliche und rechtlich gesondert zu bewertende Entgeltbestandteile aufgeteilt werden, um anschließend für einen davon ein Mitbestimmungsrecht geltend zu machen. Davon geht aber offensichtlich der Betriebsrat aus, wenn er meint, das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei aufgrund des Eingangshalbsatzes insoweit ausgeschlossen, als der TVöD/VKA ein Tabellenentgelt regele, und bei dem das aktuelle Tabellenentgelt übersteigenden Entgeltbestandteil handele es sich um eine freiwillige übertarifliche Leistung der Arbeitgeberin, für deren Verteilung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehe.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ABR 40/15

  1. BAG 25.09.2012 – 1 ABR 45/11, Rn. 17 mwN[]
  2. BAG 3.05.2006 – 1 ABR 63/04, Rn.19 mwN[]
  3. LAG Hamm 30.11.2012 – 13 TaBV 56/10[]