Für Ansprüche aus einer vom Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer abgeschlossenen Rentenzusatzversicherung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, nicht zu den Arbeitsgerichten, gegeben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG gegeben. Denn es handelt sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einer Sozialeinrichtung des privaten Rechts über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Die beklagte Versorgungseinrichtung ist keine Sozialeinrichtung des privaten Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG. Der Begriff „Sozialeinrichtung“ iSd. ArbGG entspricht im Wesentlichen dem in § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG verwendeten Begriff. Danach ist der Wirkungsbereich einer Sozialeinrichtung ausdrücklich auf „den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt“1.
Diese Voraussetzungen erfüllt die beklagte Versorgungseinrichtung im hier entschiedenen Fall nicht: Ihr Aufgabenbereich beschränkt sich gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung nicht allein auf Arbeitnehmer der Arbeitgeberin des Arbeitnehmers oder der dieser Arbeitgeberin im Konzern verbundenen Unternehmen. Vielmehr sind auch andere Arbeitnehmer und Arbeitgeber des Bankgewerbes Mitglieder der Versorgungseinrichtung. Die Versorgungseinrichtung ist damit keine von der Arbeitgeberin oder von mit ihr im Konzernverbund stehenden Unternehmen zum Zweck der Altersversorgung abgesonderte Vermögensmasse. Die nicht miteinander verbundenen Arbeitgeber zahlen vielmehr Beiträge als Mitglied der Versorgungseinrichtung. Mit seinen und den Beitragszahlungen seiner Arbeitgeberin baute der Arbeitnehmer Versorgungsansprüche gegen die auch für konzernfremde Arbeitgeber und Arbeitnehmer offenstehende Versorgungseinrichtung auf. Die Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung speist sich somit nicht nur aus Beiträgen der Arbeitgeberin, sondern aus den Zahlungen vieler weiterer Unternehmen und deren Arbeitnehmern, die in keiner besonderen Nähe zur Arbeitgeberin stehen. Es fehlt an einer greifbaren Beziehung zu den einzelnen Arbeitsverhältnissen der Arbeitgeberin des Arbeitnehmers. Die Versorgungseinrichtung ist daher im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eher mit einer Direktversicherung vergleichbar, die jedenfalls keine Sozialeinrichtung ist2.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. November 2017 – 9 AS 8/17









