Die fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

Bei Massenentlassungen führt nicht jeder Fehler in der Anzeige an die Agentur für Arbeit automatisch zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen. Geringfügige Abweichungen bei der Zahl der angekündigten Entlassungen können daher unschädlich sein, sofern sie den Zweck des Anzeigeverfahrens nicht beeinträchtigen.

Die fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

Dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Verfahren lag die Insolvenz eines Schlüsselherstellers und Maschinenbauunternehmens zugrunde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im November 2024 plante der Insolvenzverwalter die vollständige Betriebsschließung und den Abbau sämtlicher verbliebener Arbeitsplätze. Nach Abschluss eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat erstattete er eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit und sprach anschließend die Kündigungen aus.

Streitpunkt war die Zahl der in der Anzeige genannten Entlassungen. Der Insolvenzverwalter hatte angegeben, 34 Arbeitnehmer entlassen zu wollen. Tatsächlich wurden jedoch lediglich 31 oder 32 Kündigungen ausgesprochen. Ein betroffener Arbeitnehmer machte geltend, die Kündigung sei wegen fehlerhafter und widersprüchlicher Angaben gegenüber Betriebsrat und Agentur für Arbeit unwirksam.

Während das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage zunächst stattgegeben hatte, wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab. Diese Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht nun bestätigt.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kommt es entscheidend auf den Zweck des Massenentlassungsanzeigeverfahrens an. Dieses soll der Agentur für Arbeit ermöglichen, innerhalb der gesetzlichen Sperrfrist von 30 Tagen Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen der Entlassungen zu prüfen und gegebenenfalls Vermittlungs- oder Unterstützungsangebote vorzubereiten. Fehler in der Anzeige führen daher nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Entlassungen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die fehlerhaften Angaben die Arbeitsverwaltung in ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung tatsächlich beeinträchtigen.

Eine geringfügig zu hohe Angabe der Zahl der beabsichtigten Kündigungen stehe diesem Zweck nicht entgegen. Die Agentur für Arbeit werde dadurch weder an einer sachgerechten Einschätzung der Situation gehindert noch in ihrer Planung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen beeinträchtigt. Die Anzeige bleibe daher trotz der objektiv unzutreffenden Angabe ordnungsgemäß.

Da zudem das vorgeschriebene Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat ordnungsgemäß durchgeführt und vor Einreichung der Massenentlassungsanzeige abgeschlossen worden war, hielt das Bundesarbeitsgericht die Kündigung für wirksam. Das Arbeitsverhältnis endete daher mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31. Mai 2025.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung setzt die jüngere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs fort, wonach bei Massenentlassungen zunehmend der Zweck des Anzeigeverfahrens in den Mittelpunkt rückt. Für Arbeitgeber und insbesondere Insolvenzverwalter bedeutet dies eine gewisse Rechtssicherheit: Nicht jede formale Unrichtigkeit führt automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen. Entscheidend bleibt, ob der Fehler die Funktionsfähigkeit des Anzeigeverfahrens und die Aufgabenwahrnehmung der Agentur für Arbeit tatsächlich beeinträchtigt. Gleichwohl sollten Arbeitgeber weiterhin größte Sorgfalt bei der Durchführung des Konsultations- und Anzeigeverfahrens walten lassen, da erhebliche oder zweckrelevante Fehler nach wie vor zur Unwirksamkeit von Kündigungen führen können.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2026 – 6 AZR 7/26