Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht.
Der Klageantrag darf in der Revisionsinstanz durch den Rechtsmittelführer jedoch umgestellt werden, wenn
- sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann,
- sich das rechtliche Prüfungsprogramm nicht wesentlich ändert und
- die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden1.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. September 2024 – 8 AZR 368/22
- st. Rspr., vgl. BAG 5.06.2019 – 10 AZR 100/18 (F), Rn. 14 mwN, BAGE 167, 36[↩]











