Ein Formulararbeitsvertrag ist auch bei einer anderweitigen Rechtswahl durch die Parteien (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO) einer AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) zu unterziehen, wenn ohne die Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre. Ist danach eine den Arbeitnehmer belastende Vertragsklausel unwirksam, erübrigt sich der ansonsten erforderliche Günstigkeitsvergleich. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etabliert als unabdingbares Recht im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO ein Schutzniveau, von dem zulasten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wird darüber gestritten, ob der Arbeitgeberin gegen den Arbeitnehmer eine Forderung auf Rückzahlung von Schulungskosten zusteht, mit der sie gegen die Entgeltforderungen des Arbeitnehmers hat aufrechnen können. Die Arbeitgeberin ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Dublin (Irland), die internationale Flüge unter irischer Fluglizenz durchführt. Der Arbeitnehmer ist deutscher Staatsangehöriger. Die Arbeitgeberin beschäftigte ihn in der Zeit vom 10.10.2016 bis zum 5.06.2018 als Kapitän eines Flugzeugs vom Typ Boeing 737-800 und meldete ihn zur deutschen Sozialversicherung an. Während seiner Beschäftigungszeit war er durchgängig am Flughafen Berlin-Schönefeld stationiert, auf dem sich die von ihm zu führenden Flugzeuge befanden. War der Arbeitnehmer, der in der Nähe des Flughafens seinen Wohnsitz hatte, zum Bereitschaftsdienst eingeteilt, hatte er nach Anweisung der Arbeitgeberin binnen einer Stunde nach Abruf zum Dienst zu erscheinen. Die Vergütung überwies die Arbeitgeberin unter Anwendung irischen Steuerrechts auf ein irisches Bankkonto des Arbeitnehmers. Im April 2016 schlossen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin einen in englischer Sprache verfassten Arbeitsvertrag, der in deutscher Übersetzung unter anderem folgende Bestimmungen vorsieht:
1. STELLE
…
1.2 Diese Stelle beginnt am 10.10.2016 (‚Das Beginndatum‘).
…8. ERSTATTUNG DER SCHULUNGSKOSTEN
8.1 Es ist eine Voraussetzung für diesen Vertrag, dass Sie den Kurs Boeing 737 Transition Type Rating absolvieren, damit Sie Ihre Pflichten als Kapitän von R erfüllen können. Ihre Beschäftigung ist abhängig vom erfolgreichen Abschluss dieses Kurses Boeing 737 Transition Type Rating. R wird viel Zeit, Geld und Ressourcen in dieses Schulungsprogramm in Höhe von 25.000 € investieren, und Sie sind verpflichtet, diesen Betrag ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis mit R innerhalb von 5 Jahren nach Ihrem Eintrittstermin (d. h. vor dem 10.10.2021) wie nachstehend beschrieben beendet wird;
Kündigungsdatum Rückzahlung Innerhalb eines Jahres nach dem Beginndatum 25.000 € Innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginndatum 20.000 € Innerhalb von drei Jahren nach dem Beginndatum 15.000 € Innerhalb von vier Jahren nach dem Beginndatum 10.000 € Innerhalb von fünf Jahren nach dem Beginndatum 5.000 € Sollte Ihre Beschäftigung aus Gründen der Freisetzung von Arbeitskräften beendet werden oder sollte R schriftlich etwas anderes vereinbaren, sind Sie nicht zur Erstattung der oben genannten Kosten verpflichtet.
…36. ANWENDBARES RECHT
36.1 Das Beschäftigungsverhältnis zwischen R und Ihnen unterliegt jederzeit den in der Republik Irland geltenden und zu gegebener Zeit geänderten Gesetzen. Ihr Vertrag unterliegt unabhängig von dem System der sozialen Sicherheit, dem Sie angehören, dem irischen Arbeitsrecht und Ihre Ansprüche sind diejenigen, die in den Gesetzen der Republik Irland festgelegt sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mutterschaftsurlaub, Fehlzeiten, Entlassungen und Rentenansprüche). In allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ausführung und Beendigung dieses Vertrages sowie der Funktionsweise und den Bedingungen dieses Vertrages sind die irischen Gerichte allein und ausschließlich zuständig.
Vom 10.10.2016 bis zum 22.02.2017 absolvierte der Arbeitnehmer in Großbritannien ein Training, mit dessen erfolgreichem Abschluss er die Berechtigung erwarb, das vorgesehene Flugzeugmuster zu führen (Type Rating Kurs). Mit Schreiben vom 04.03.2018 kündigte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 5.06.2018. Unter dem 2.04.2018 forderte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer erfolglos auf, ihr Schulungskosten iHv.20.000, 00 Euro zu erstatten. In der Folgezeit rechnete die Arbeitgeberin die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers für die Monate April bis Juni 2018 ab. Von dem errechneten monatlichen Nettoentgelt zog sie Teilbeträge in Höhe von insgesamt 17.124, 34 € für die von ihr aufgewandten Schulungskosten ab.
Der Arbeitnehmer beansprucht die Auszahlung dieses Betrags. Er hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag der Parteien unterliege deutschem Recht. Danach habe die Arbeitgeberin keine aufrechenbare Gegenforderung. Die unter Nr. 8.1 Satz 3 Halbsatz 2 des Arbeitsvertrags geregelte Rückzahlungsvereinbarung benachteiligte ihn unangemessen und sei deshalb unwirksam.
Das Arbeitsgericht hat sich mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 29.01.2020 für international zuständig erklärt. In der Sache hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Arbeitgeberin gegen dieses Urteil zurückgewiesen1. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun die Urteile der Vorinstanzen und wies die Revision der Arbeitgeberin, mit der diese die Abweisung der Klage weiterverfolgte, als unbegründet zurück:
Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Arbeitgeberin sei nicht Inhaberin einer Forderung gewesen, mit der sie gegen die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers habe aufrechnen können. Die Klausel in Nr. 8.1 Satz 3 Halbsatz 2 des Arbeitsvertrags, die den Arbeitnehmer zur Erstattung von Schulungskosten verpflichte, sei unwirksam, da sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Ungeachtet der Rechtswahl, die die Parteien unter Nr. 36.1 Satz 1 und 2 des Arbeitsvertrags getroffen hätten, unterliege die Rückzahlungsvereinbarung gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) einer Prüfung nach den §§ 305 ff. BGB.
Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Arbeitgeberin war nicht zur Aufrechnung berechtigt. Die Vereinbarung über die Erstattung von Schulungskosten (Nr. 8.1 Satz 3 Halbsatz 2 des Arbeitsvertrags), auf die die Arbeitgeberin ihre Gegenforderung stützt, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie unterliegt einer AGB-Kontrolle nach deutschem Recht. Die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB sind Rechtsnormen iSd. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO, da sie zwingendes Recht enthalten, das – auch – dem Schutz des Arbeitnehmers dient.
Die deutschen Gerichte sind ungeachtet der arbeitsvertraglich vereinbarten ausschließlichen Zuständigkeit irischer Gerichte (Nr. 36.1 Satz 3 des Arbeitsvertrags) international zuständig. Die internationale Zuständigkeit, eine Sachurteilsvoraussetzung, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist2, steht im Streitfall aufgrund des rechtskräftigen Zwischenurteils des Arbeitsgerichts fest.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die noch nicht erfüllten Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers, gegen die die Arbeitgeberin die Aufrechnung erklärt hat, beliefen sich auf die in den Abrechnungen ausgewiesenen Beträge in einer Gesamthöhe von 17.124, 34 Euro. Die Arbeitgeberin hat die Richtigkeit ihrer für die Monate April bis Juni 2018 erteilten Abrechnungen nicht in Frage gestellt.
Die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers sind nicht – auch nicht teilweise – durch die seitens der Arbeitgeberin erklärten Aufrechnungen nach § 389 BGB erloschen. Die Arbeitgeberin war nicht Gläubigerin einer aufrechenbaren Gegenforderung. Die Rückzahlungsvereinbarung, die die Parteien unter Nr. 8.1 Satz 3 Halbsatz 2 des Arbeitsvertrags getroffen haben, eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 BGB, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die rechtliche Prüfung der Klausel hat nach deutschem Recht zu erfolgen. Die Vorschriften über die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehören zu den Bestimmungen iSd. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO, von denen nach deutschem Recht, das ohne die getroffene Rechtswahl nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Rom I-VO anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Die Unwirksamkeit führt gemäß § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen.
Das anzuwendende Recht bestimmt sich nach der Rom I-VO. Diese findet ausweislich ihres Art. 28 auf Verträge Anwendung, die – wie der Arbeitsvertrag der Parteien vom 16./28.04.2016 – nach dem 17.12.2009 geschlossen wurden. Eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten besteht, weil die Arbeitgeberin, eine Designated Activity Company limited by Shares (DAC) irischen Rechts mit Sitz in Dublin (Irland), den Arbeitnehmer, einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland, von seinem Heimatland aus eingesetzt hat (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO).
Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO unterliegt der Vertrag – ganz oder zu Teilen (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Rom I-VO) – dem von den Parteien ausdrücklich oder konkludent (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO) gewählten Recht. Dies gilt auch für Individualarbeitsverträge (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO). Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO darf die Rechtswahl jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der unabdingbare gesetzliche Schutz entzogen wird, der ihm nach Art. 8 Abs. 2 und 4 Rom I-VO ohne die getroffene Rechtswahl zustände3. Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO). Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO).
Ohne die Rechtswahlklausel in Nr. 36.1 Satz 1 und Satz 2 des Arbeitsvertrags wäre auf das Arbeitsverhältnis deutsches Recht anzuwenden. Der Arbeitnehmer verrichtete seine Arbeit gewöhnlich in Deutschland (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO). Eine engere Verbindung iSd. Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO zu dem in Irland geltenden Recht besteht nicht. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen.
Der Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine arbeitsvertragliche Leistung zu erbringen hatte, war der in Deutschland gelegene Flughafen Berlin-Schönefeld.
Das nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO maßgebende Kriterium, der Staat, in dem der Arbeitnehmer die von ihm geschuldete Arbeit gewöhnlich leistet, bezieht sich auf den Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und – in Ermangelung eines Mittelpunkts seiner Tätigkeiten – auf den Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Tätigkeiten verrichtet. Der Ort, „an dem“ Flugpersonal gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist im Zweifel derjenige, „von dem aus“ der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt. Er bestimmt sich nach einer indiziengestützen Methode. Besondere Bedeutung nimmt die Heimatbasis im Sinne der Norm OPS 1.1095 des Anhangs III der VO Nr. 3922/91 ein, an der das Flugpersonal systematisch seinen Arbeitstag beginnt und beendet sowie seine tägliche Arbeit organisiert und in dessen Nähe es für die Dauer des Vertragsverhältnisses seinen tatsächlichen Wohnsitz begründet hat und dem Luftfahrtunternehmer zur Verfügung steht4.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der für die Bestimmung des objektiven Rechts maßgebliche Arbeitsort der Flughafen Berlin-Schönefeld. Von diesem Flughafen aus erbrachte der Arbeitnehmer im Regelfall seine Verkehrsdienste als Flugkapitän einer Boeing 737-800. Allein im Jahr 2018 leistete der Arbeitnehmer von dort aus 125 von 127 und damit mehr als 98 Prozent seiner Dienste. An diesem Ort befanden sich die Flugzeuge, die der Arbeitnehmer als Kapitän im Dienste der Arbeitgeberin zu führen hatte. War der Arbeitnehmer zum Bereitschaftsdienst eingeteilt, hatte er nach Anweisung der Arbeitgeberin binnen einer Stunde nach Abruf zum Dienst am Flughafen zu erscheinen. Soweit der Arbeitnehmer an insgesamt neun Tagen im europäischen Ausland Trainingsflüge absolvierte, handelt es sich um eine „vorübergehende“ Tätigkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO, die für die Frage, an welchem Ort der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich ausübte, nicht von Bedeutung ist.
Eine engere Verbindung zu einem anderen Staat im Sinne des Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO besteht nicht.
8 Abs. 4 Rom I-VO bestimmt, dass die in Art. 8 Abs. 2 oder 3 Rom I-VO genannten Anknüpfungskriterien nicht anwendbar sind, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staats anzuwenden. Für die „Gesamtheit der Umstände“ ist nicht allein die Anzahl der für eine Verbindung zu dem einen oder dem anderen Staat sprechenden Kriterien maßgebend. Vielmehr müssen die Anknüpfungsmomente gewichtet werden. Zu berücksichtigen sind ua. der Arbeitsort, der Sitz des Arbeitgebers, die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien und der Wohnsitz des Arbeitnehmers5. Die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien ist nur dann ein wesentliches Kriterium, wenn beide Parteien dieselbe Nationalität haben6. Vertragsimmanente Gesichtspunkte wie die Vertragssprache, die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, oder die Bezugnahme auf Rechtsvorschriften eines bestimmten Staats haben nachrangige Bedeutung. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, das vom Verordnungsgeber vorgesehene Günstigkeitsprinzip durch die Vertragsgestaltung und entsprechende Abreden zu unterlaufen. Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO will eine derartige Disposition über den zwingenden Arbeitnehmerschutz verhindern. Eine engere Verbindung zu einem anderen Staat ist nur anzunehmen, wenn die Einzelumstände insgesamt das Gewicht der einschlägigen Regelanknüpfung deutlich übersteigen7.
Die Würdigung des Berufungsgerichts und die Gewichtung der von ihm festgestellten Anknüpfungsmomente ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt. Das Landesarbeitsgericht muss alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen, und den- oder diejenigen würdigen, die seiner Ansicht nach maßgeblich sind8.
Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabs ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es verbleibe bei der Anknüpfung an den Arbeitsort, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landesarbeitsgericht hat auf der einen Seite berücksichtigt, dass die Arbeitgeberin, deren Sitz in Dublin und damit in Irland liegt, die Vergütung unter Anwendung irischen Steuerrechts auf ein irisches Bankkonto des Arbeitnehmers überwies und die Vertragssprache Englisch als die im Laufverkehr gängige Sprache war.
Auf der anderen Seite hat es in seine Entscheidung einbezogen, dass der Arbeitnehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, zur deutschen Sozialversicherung angemeldet war und die Arbeitgeberin die Sozialabgaben nach Deutschland abführte.
Die Schulungen, an denen der Arbeitnehmer teilnahm, sind – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat – für die Bestimmung des objektiven Rechts ohne Belang, da sie nicht in Irland, sondern in Großbritannien stattfanden.
Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschriften über die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) zu den Bestimmungen iSd. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO gehören, die ungeachtet der von den Parteien getroffenen Rechtswahl Geltung beanspruchen.
Einer freien Rechtswahl hat der Verordnungsgeber durch Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO Grenzen gesetzt. Die Parteien des Arbeitsvertrags verfügen nicht über die Rechtsmacht, durch die Wahl eines bestimmten Rechts zwingende Arbeitnehmerschutzbestimmungen des objektiven Rechtsstatuts zu umgehen oder zu beschneiden. In einem solchen Fall korrigiert das in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO normierte Arbeitskollisionsrecht das gewählte Vertragsstatut durch die Heranziehung des objektiven Vertragsstatuts, wenn und soweit dieses für den Arbeitnehmer günstiger ist9. Der in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO normierte Schutzmechanismus greift unter zwei Voraussetzungen ein: Zum einen muss es sich um zwingendes Recht handeln. Zum anderen erfordert Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO eine Norm, die dem Schutz des Arbeitnehmers zu dienen bestimmt ist.
Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das dem Arbeitnehmer einen Schutz gewährt, der ihm durch die von den Parteien getroffene Rechtswahl nicht entzogen werden darf, gehört zu den Vorschriften des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO10.
Die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB gehören zum zwingenden Recht11, das als solches nicht zur Disposition der Vertragsparteien steht12. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen schränkt die Freiheit der Arbeitsvertragsparteien ein, durch die Vereinbarung von Klauseln, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer stellt (§ 305 Abs. 1 BGB) Regelungen zu schaffen, die einer AGB-Kontrolle nicht standhalten. Stände es in der Macht der Vertragsparteien, die gesetzlichen Vorschriften, an denen sie zu messen sind, im Wege der Vereinbarung abzubedingen, liefe die Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenso leer wie der von ihnen bezweckte Schutz des Vertragspartners als der schwächeren Vertragspartei.
Soweit die Arbeitgeberin darauf verweist, den Parteien des Rechtsstreits habe es freigestanden, eine Nr. 8.1 Satz 3 Halbsatz 2 des Arbeitsvertrags vergleichbare Erstattungsvereinbarung im Wege der Individualabrede zu treffen, verkennt sie, dass diese Befugnis an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Vertrag zwischen ihnen im Einzelnen ausgehandelt worden ist. Dies setzt voraus, dass der Klauselverwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt13. Sobald eine Vertragspartei dem Vertragspartner – wie vorliegend die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer – die Vertragsbedingungen demgegenüber einseitig vorgibt, hat dies innerhalb des Rahmens zu geschehen, den die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB den Parteien verbindlich vorschreiben.
Das AGB-Recht dient dem Schutz von Arbeitnehmern. Dem Begriff der Schutzvorschrift Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO, die weit auszulegen ist14 unterfallen nicht nur Normen des Arbeitsrechts, sondern auch solche, die Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer schützen15. Konsequenterweise hat das Bundesarbeitsgericht allgemeine Bestimmungen wie zB Verjährungsregelungen, die nicht ausschließlich, sondern ua. Arbeitnehmer schützen, als zwingende Bestimmungen iSd. Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF, der Vorgängerregelung des Art. 8 Rom I-VO, angesehen16. Daran ist festzuhalten. Es liefe dem Schutzzweck des internationalen Vertragsrechts zuwider, wenn eine Bestimmung, die den unabdingbaren Schutz einer Personengruppe – hier die der Arbeitnehmer – bezweckt, allein dadurch aus dem Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO herausfiele, dass der Gesetzgeber – möglicherweise aus denselben Erwägungen – auch anderen Personengruppen – zB Verbrauchern im Allgemeinen – diesen Schutz angedeihen lassen will.
Zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts ist im Allgemeinen ein Günstigkeitsvergleich anzustellen zwischen den Bestimmungen der von den Parteien gewählten Rechtsordnung einerseits und den zwingenden Bestimmungen des objektiv anwendbaren Rechts, die dem Arbeitnehmer Schutz gewähren, andererseits17. Dazu ist ein Sachgruppenvergleich objektiv nach dem Maßstab des Gesetzes vorzunehmen. Zu vergleichen sind die in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der fraglichen Rechtsordnungen18. Erstreckt das objektive Recht die Vertragskontrolle, die die Richtlinie 93/13/EWG für Verbraucherverträge vorsieht, auf Arbeitsverträge, erübrigt sich ein Vergleich, wenn danach eine den Arbeitnehmer belastende Vertragsklausel unwirksam ist. Denn Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO etabliert ein Schutzniveau, das von dem Recht, das die Parteien für ihr Vertragsverhältnis gewählt haben, nicht unterschritten werden kann.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Rückzahlungsregelung, die die Parteien in Nr. 8.1 Satz 3 Halbsatz 2 des Arbeitsvertrags vereinbart haben, unwirksam, da sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender; vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen19.
Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Schulung zu beteiligen hat, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Es ist jedoch nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden20. Verpflichtet eine Klausel den Arbeitnehmer auch in den Fällen zur Erstattung von Schulungskosten, in denen der Grund für die Eigenkündigung aus der Sphäre des Arbeitgebers stammt, benachteiligt sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen21.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt, dass die Rückzahlungsvereinbarung unter Nr. 8.1 Satz 3 Halbsatz 2 des Arbeitsvertrags gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt.
1 Satz 3 Halbsatz 2 des Arbeitsvertrags verpflichtet den Arbeitnehmer die Kosten des Type Rating Kurses in abgestufter Höhe zu erstatten, wenn er vor Ablauf von fünf Jahren seit der Aufnahme der Beschäftigung aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin ausscheidet. Nr. 8.1 Satz 4 des Arbeitsvertrags lässt die Rückzahlungsverpflichtung nur entfallen, wenn die Beschäftigung „aus Gründen der Freisetzung von Arbeitskräften“ endet oder die Arbeitgeberin eine abweichende Vereinbarung trifft. Von der Ausnahmeregelung nicht erfasst sind die Fälle, in denen der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus anderen vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen – etwa aufgrund einer Vertragsverletzung des Arbeitgebers – kündigt.
Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel ist es unerheblich, ob und gegebenenfalls aufgrund welcher Umstände der Arbeitnehmer tatsächlich zur Eigenkündigung veranlasst wurde. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln (§ 305 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall. Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat22.
Der Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hat die Gesamtunwirksamkeit der Regelung in Nr. 8.1 Satz 3 Halbsatz 2 des Arbeitsvertrags zur Folge und führt zum ersatzlosen Wegfall der Erstattungsklausel unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (§ 306 Abs. 1 und Abs. 2 BGB).
Verstößt eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, führt dies zur Gesamtunwirksamkeit einer – wie im Streitfall – nicht teilbaren Klausel. § 306 Abs. 1 BGB enthält eine kodifizierte Abweichung von der Auslegungsregel des § 139 BGB und bestimmt, dass bei Teilnichtigkeit grundsätzlich der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. Soweit die Klausel nicht teilbar ist, tritt an ihre Stelle nach § 306 Abs. 2 BGB das Gesetz23.
Die Rückzahlungsklausel ist nicht mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten. Eine geltungserhaltende Reduktion, mit der eine einheitliche und damit auch einer einheitlichen AGB-Kontrolle unterliegende Klausel durch das Gericht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil getrennt und in ihrem rechtlich nicht zu beanstandenden Teil aufrechterhalten wird, ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen. Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit den gesetzlichen Bestimmungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen. Anderenfalls wäre der Zweck der §§ 305 ff. BGB, den Rechtsverkehr von unwirksamen Klauseln freizuhalten und auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis anzuwendenden Geschäftsbedingungen hinzuwirken, nicht gewährleistet24.
Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung25 liegen nicht vor. Die Arbeitgeberin hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Regelung mit einem zulässigen Inhalt. Sie hatte es als Klauselverwenderin in der Hand, eine Regelung zu formulieren, die die Rückzahlungsverpflichtung unter Beachtung der Vorgaben der §§ 307 ff. BGB regelt.
Die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Zahlung der von dem Arbeitnehmer verlangten Zinsen folgt aus den gesetzlichen Vorschriften über den Schuldnerverzug (§§ 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Das Bundesarbeitsgericht braucht nicht abschließend darüber zu befinden, ob bereits die Rechtswahlklausel (Nr. 36.1 Satz 1 und Satz 2 des Arbeitsvertrags), mit der die Parteien die ausschließliche Geltung irischen Rechts vereinbart haben, einer AGB-Kontrolle standhält. Es könnte allerdings einiges dafür sprechen, dass eine Rechtswahlklausel wie die vorliegende, die geeignet ist, den Arbeitnehmer in die Irre zu führen, indem sie ihm den unzutreffenden Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht des gewählten Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO – auch – den Schutz der zwingenden Bestimmungen des objektiven Rechts genießt, ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist26.
Bundesarbeitsgericht, 23. Januar 2024 – 9 AZR 115/23
- LAG Berlin-Brandenburg 19.05.2022 – 14 Sa 1396/21[↩]
- vgl. BAG 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Rn. 13[↩]
- vgl. ferner Erwägungsgrund 35 Rom I-VO[↩]
- vgl. BAG 7.05.2020 – 2 AZR 692/19, Rn. 25 ff. zu Art. 30 EGBGB[↩]
- vgl. BAG 26.04.2022 – 9 AZR 228/21, Rn. 39, BAGE 177, 298[↩]
- vgl. BAG 19.03.2014 – 5 AZR 252/12 (B), Rn. 33, BAGE 147, 342 zu Art. 30 EGBGB[↩]
- vgl. BAG 26.04.2022 – 9 AZR 228/21 – aaO[↩]
- vgl. BAG 7.05.2020 – 2 AZR 692/19, Rn. 32[↩]
- vgl. MHdB ArbR/Oetker 5. Aufl. § 13 Rn. 24[↩]
- vgl. HK-ArbR/Däubler 5. Aufl. Rom I-VO/EGBGB Rn. 31; Deinert IntArbR § 9 Rn. 53; Franzen AR-Blattei SD 920 Rn. 125; Staudinger/Magnus 2021 Rom I-VO Art. 8 Rn. 75; MünchKomm-BGB/Martiny 8. Aufl. Rom I-VO Art. 8 Rn. 36; MHdB ArbR/Oetker 5. Aufl. § 13 Rn. 28; ErfK/Schlachter 24. Aufl. Art. 9 VO (EG) 593/2008 Rn.19; BeckOK BGB/Spickhoff 68. Ed.01.08.2023 VO (EG) 593/2008 Art. 8 Rn. 16; aA Birk RdA 1989, 201, 206; Taschner Arbeitsvertragsstatut und zwingende Bestimmungen nach dem Europäischen Schuldvertragsübereinkommen 2003 S. 251[↩]
- vgl. BGH 20.03.2014 – VII ZR 248/13, Rn. 28, BGHZ 200, 326[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Martiny 8. Aufl. Rom I-VO Art. 8 Rn. 38[↩]
- vgl. BAG 19.05.2010 – 5 AZR 253/09, Rn. 25[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Martiny 8. Aufl. Rom I-VO Art. 8 Rn. 40; siehe ferner die Gesetzgebungsmaterialien zu Art. 30 EGBGB aF BT-Drs. 10/504 S. 81[↩]
- vgl. MHdB ArbR/Oetker 5. Aufl. § 13 Rn. 28[↩]
- vgl. BAG 19.03.2014 – 5 AZR 252/12 (B), Rn. 35, BAGE 147, 342[↩]
- vgl. BAG 26.04.2022 – 9 AZR 228/21, Rn. 36, BAGE 177, 298[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Martiny 8. Aufl. Rom I-VO Art. 8 Rn. 42; siehe ferner BAG 21.03.2017 – 7 AZR 207/15, Rn. 90, BAGE 158, 266 zu Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF[↩]
- BAG 25.04.2023 – 9 AZR 187/22, Rn.19[↩]
- BAG 1.03.2022 – 9 AZR 260/21, Rn. 21[↩]
- vgl. BAG 18.03.2014 – 9 AZR 545/12, Rn. 17[↩]
- vgl. BAG 11.12.2018 – 9 AZR 383/18, Rn. 28, BAGE 164, 316[↩]
- vgl. BAG 5.07.2022 – 9 AZR 341/21, Rn. 18[↩]
- vgl. BAG 5.07.2022 – 9 AZR 341/21, Rn. 22[↩]
- vgl. hierzu im Einzelnen BAG 24.09.2019 – 9 AZR 273/18, Rn. 27 ff., BAGE 168, 54[↩]
- vgl. zu Verbraucherverträgen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO: EuGH 3.10.2019 – C-272/18, Rn. 58, unter Bezugnahme auf EuGH 28.07.2016 – C-191/15[↩]
Bildnachweis:
- Flugzeug: Fabian Wüst











