Ein Bundesland ist als Arbeitgeber grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vertraglich nicht vereinbarte Leistung gewährt wird. Es ist insoweit zwar an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, der eine sachfremde Benachteiligung von Arbeitnehmern nicht zulässt. Eine Ungleichbehandlung kann aber durch sachliche Umstände gerechtfertigt sein.

So das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall eines angestellten Lehrers für Fachpraxis, der gegen die Weigerung des Landes Berlin geklagt hat, ihm eine übertarifliche Vergütung zu zahlen. Das Land Berlin, das neu eingestellte Lehrer grundsätzlich nicht mehr in ein Beamtenverhältnis übernimmt, zahlt auf der Grundlage eines Senatsbeschlusses allen angestellten Lehrern übertariflich eine Vergütung der höchsten Erfahrungsstufe 5 des § 16 TV-L. Mit dieser Vergütungserhöhung sollte ein Anreiz geschaffen werden, nicht in einem anderen Bundesland als verbeamteter Lehrer tätig zu werden. Die Leistung wird allerdings nur an Lehrer erbracht, die die Voraussetzungen für eine rechtlich weiterhin mögliche Verbeamtung in Berlin erfüllen. Es verweigerte dem Kläger, einem Lehrer für Fachpraxis, eine übertarifliche Vergütung, weil die Schullaufbahnverordnung für seine Tätigkeit kein Amt vorsieht. Die dagegen eingereichte Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg.
In seiner Urteilsbegründung verweist das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg auf die grundsätzliche Entscheidungsfreiheit des Landes Berlin als Arbeitgeber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vertraglich nicht vereinbarte Leistung gewährt wird. Es ist insoweit zwar an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, der eine sachfremde Benachteiligung von Arbeitnehmern nicht zulässt. Im vorliegenden Fall durfte das Land Berlin jedoch davon ausgehen, dass der Bedarf für Lehrer für Fachpraxis auch ohne eine Zulagengewährung gedeckt werden kann, was für die übrigen Lehrertätigkeiten, bei denen eine Verbeamtung grundsätzlich noch möglich wäre, nicht der Fall ist. Die Ungleichbehandlung des Klägers war daher durch sachliche Umstände gerechtfertigt.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2013 – 20 Sa 2514/11