Erfüllt der Arbeitgeber eine ihm gegenüber als Kosten betriebsrätlicher Tätigkeit erhobene (Dritt-)Forderung, kann er keinen Regress bei den Betriebsratsmitgliedern nehmen mit dem Argument, er habe mangels Erforderlichkeit der Kosten deren Schuld getilgt. Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungsrechts greifen insoweit nicht ein.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten die Parteien über die Zahlung eines Nettoentgeltbetrags, den die Arbeitsgeberin vom Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers für Dezember 2020 einbehalten hat. Der nicht unterhaltsverpflichtete Arbeitnehmer ist bei der Arbeitgeberin – einem Nahverkehrsunternehmen – als Busfahrer beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats. Dieser beschloss Ende Oktober 2019, den Arbeitnehmer unter anderem zu den Schulungen „Arbeitsrecht Teil 3“ vom 04. bis 8.05.2020 in B und „Der gläserne Mitarbeiter“ vom 19. bis 23.10.2020 in D zu entsenden. Dem widersprach die Arbeitsgeberin in einem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 16.03.2020 und führte aus, sie erteile „keine Genehmigung zur Teilnahme an den Seminaren“. Zum einen sei aufgrund der „aktuellen Situation (Corona) … die Reisetätigkeit bis auf Weiteres beschränkt“. Zum anderen betreffe das „Thema Datenschutz … alle Mitglieder des Betriebsrates“; sie schlage daher eine „Inhouse-Schulung durch unseren Datenschutzbeauftragten“ vor. Die Schulung „Arbeitsrecht Teil 3“ wurde vom Veranstalter auf den Zeitraum 10. bis 14.08.2020 verlegt. Am 19.05.2020 beschloss der Betriebsrat, den Arbeitnehmer zu dieser Schulung zu entsenden. Mit Schreiben vom 08.06.2020 meldete sich bei der Arbeitgeberin die auch im vorliegenden Rechtsstreit vom Arbeitnehmer mandatierte Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht unter dem Betreff „Schulung des Betriebsratsmitglieds … gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG“ und teilte sinngemäß mit, „das Betriebsratsmitglied …“ (der Arbeitnehmer) habe sie mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt. Sie führte an, dass der Betriebsrat Reiseeinschränkungen nicht ohne Weiteres unterfalle; ohnehin hätten die Seminaranbieter im Frühjahr 2020 bis in die Kalenderwoche 22 sämtliche Seminare abgesagt, den Seminarbetrieb aber inzwischen wieder aufgenommen. Die Anregung zur datenschutzrechtlichen Schulung als Inhouseseminar für den gesamten Betriebsrat sei zur Kenntnis genommen worden. Dennoch behalte es sich ihr Mandant vor, das Seminar im Oktober 2020 in D wahrzunehmen. Der Arbeitnehmer nahm an dieser Schulung ebenso teil wie an der Schulung „Arbeitsrecht Teil 3“ vom 10. bis 14.08.2020. Mit Schreiben vom 03.07.2020 „überreichten“ die Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers der Arbeitgeberin „… unsere Rechtsanwaltsgebührenrechnung über die uns im Zeitraum von April – Juni 2020 entstandenen“ Kosten iHv. 413, 90 Euro netto nebst Mehrwertsteuer, mithin einen Gesamtbetrag iHv. 480, 12 Euro„. Die Arbeitsgeberin leitete die Rechnung mit E-Mail vom 06.07.2020 an den Betriebsrat weiter. Sie verwies darauf, dass kein Beschluss des Betriebsrats über die Beauftragung eines Rechtsanwalts vorliege, und bat um Weitergabe der Rechnung an den Arbeitnehmer „mit der Bitte um persönlichen Ausgleich“. Nachdem der Arbeitnehmer dem nicht nachgekommen war, beglich die Arbeitsgeberin die Rechnung und behielt vom abgerechneten Nettoentgelt des Arbeitnehmers für den Monat Dezember 2020 in Höhe von insgesamt 2.831, 94 € unter der Bezeichnung „Vorschuss Fachanwalt Arbeitsrecht“ 413, 90 € ein.
Mit seiner der Arbeitgeberin am 2.06.2021 zugestellten Klage hat der Arbeitnehmer die Zahlung dieses Betrags nebst Rechtshängigkeitszinsen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Arbeitsgeberin habe für die Anwaltskosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG aufzukommen. Mit dem Beschluss des Betriebsrats über die Entsendung des Arbeitnehmers zu den Seminaren habe dieser aus eigener Rechtsstellung als Betriebsratsmitglied zur Durchsetzung des Schulungsanspruchs einen Anwalt beauftragen können. Es handele sich deshalb um von der Arbeitgeberin zu tragende erforderliche Kosten der Betriebsratstätigkeit, die seinem (Rest-)Vergütungsanspruch nicht entgegengehalten werden könnten.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat auf die Berufung des Arbeitnehmers die Entscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben1. Das Bundesarbeitsgericht sah dies ebenso und wies die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision der Arbeitgeberin als unbegründet zurück:
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung restlicher – von der Arbeitgeberin abgerechneter – Nettovergütung iHv. 413, 90 Euro für den Monat Dezember 2020 folgt aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag der Parteien. Er gilt nicht durch Aufrechnung der Arbeitgeberin nach §§ 387, 388, 389 BGB als erloschen.
Zugunsten der Arbeitgeberin kann davon ausgegangen werden, dass deren nach § 388 BGB erforderliche Aufrechnungserklärung in der Vergütungsabrechnung für den Monat Dezember 2020 und dem dort mit einem Minuszeichen ausgewiesenen „Vorschuss Fachanwalt Arbeitsrecht“ liegt2. Die Aufrechnung verstößt auch nicht gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB. Sie ist unter Beachtung der Pfändungsschutzvorschriften von §§ 850, 850c ZPO erfolgt und betrifft nicht den unpfändbaren Grundbetrag, was zwischen den Parteien außer Streit steht.
Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung besteht jedoch nicht. Die Arbeitsgeberin hat keinen Erstattungsanspruch iHv. 413, 90 Euro gegen den Arbeitnehmer im Hinblick auf die von ihr beglichene Rechtsanwaltsgebührenrechnung vom 03.07.2020.
Entgegen der Annahme des Arbeitnehmers folgt dies allerdings nicht bereits daraus, dass die von der Arbeitgeberin gezahlten Rechtsanwaltsgebühren Kosten der Betriebsratstätigkeit sind, die diese nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen hat. Es fehlt insoweit bereits an einem erforderlichen Betriebsratsbeschluss. Im Übrigen ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass der Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied die Hinzuziehung der Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht nicht für erforderlich erachten durfte, frei von Rechtsfehlern.
Gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu können auch Honorarkosten eines Rechtsanwalts gehören, dessen Hinzuziehung der Betriebsrat im Vorfeld einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung für erforderlich halten durfte, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte durchzusetzen oder wahrzunehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entbehrlich zu machen3. Der Arbeitgeber hat aber grundsätzlich nur diejenigen Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen4. Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben5, wobei ihm bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ein Beurteilungsspielraum zusteht6.
Durch die Betriebsratstätigkeit bedingt und damit Kosten iSv. § 40 Abs. 1 BetrVG können außerdem solche sein, die einem Betriebsratsmitglied im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten entstehen. Das gilt etwa dann, wenn ein Rechtsstreit ausschließlich die Rechtsstellung des einzelnen Betriebsratsmitglieds zum Betriebsrat betrifft. Dementsprechend hat der Arbeitgeber zum Beispiel die Kosten der Hinzuziehung eines Anwalts durch ein Betriebsratsmitglied zu tragen, welche dieses zur sachgerechten Verteidigung seiner Rechtsstellung in einem vom Betriebsrat angestrengten Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BetrVG für erforderlich halten durfte7. Ein Betriebsratsbeschluss über die Beauftragung eines Anwalts, welcher die Interessen des Betriebsratsmitglieds vertritt, kann in solch einem Fall schon wegen der gegenläufigen rechtlichen Belange von Gremium und einzelnem Betriebsratsmitglied nicht verlangt werden.
Auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung eines Betriebsratsmitglieds in einer (vor-)gerichtlichen betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit im Zusammenhang mit dessen Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG können § 40 Abs. 1 BetrVG unterfallen8. Das setzt – ebenso wie die Hinzuziehung eines den Betriebsrat als Gremium vertretenden Rechtsanwalts – voraus, dass eine anwaltliche Vertretung bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich erachtet werden durfte.
Allerdings ist in solch einem Fall ein Betriebsratsbeschluss über die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht ohne Weiteres entbehrlich. Jedenfalls im vorliegenden Streitfall hätte es eines Beschlusses des Betriebsrats über die Beauftragung der die Gebührenrechnung stellenden Rechtsanwälte mit der Durchsetzung des Schulungsanspruchs nach § 37 Abs. 6 BetrVG bedurft.
Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 iVm. Abs. 2 BetrVG ist der Betriebsrat berechtigt, Betriebsratsmitglieder zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu entsenden, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Diese Berechtigung ist – anders als der Anspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG – nicht als Anspruch der einzelnen Betriebsratsmitglieder ausgestaltet9. Es handelt sich vielmehr um einen kollektiven Anspruch des Betriebsrats darauf, dass einem bestimmten Betriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Gremiums erforderlich sind10. Entsprechend setzt die Pflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG, die Kosten der Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung zu tragen, einen Beschluss des Betriebsrats über die Entsendung des Betriebsratsmitglieds zu der Veranstaltung voraus11. Der kollektive Anspruchscharakter der Norm zeigt sich im Übrigen auch darin, dass der Betriebsrat nach § 37 Abs. 6 Sätze 3 bis 6 BetrVG bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen sowie dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben hat und der Arbeitgeber – sofern er die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt hält – die Einigungsstelle anrufen kann, deren Spruch die Einigung der Betriebsparteien ersetzt. Es ist Sache des Betriebsrats zu entscheiden, ob er insoweit vom Arbeitgeber mitgeteilten Einwänden und Bedenken ggf. auch Rechnung tragen will.
Aus dem Betriebsratsbeschluss zur Entsendung eines konkreten Betriebsratsmitglieds zu einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung leitet sich dessen Individualanspruch gegen den Arbeitgeber ab, von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit zu sein, um an der Schulung teilzunehmen12. Auch die Freistellung oder Erstattung von – unter dem Erforderlichkeitsvorbehalt stehender – Aufwendungen, die das Betriebsratsmitglied im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung getätigt hat, wie vor allem Fahrt- und Reisekosten, kann das Betriebsratsmitglied neben dem Betriebsrat13. Das abgeleitete Recht reicht aber nicht weiter als der kollektive Anspruch des Betriebsrats. Es besteht insoweit auch kein struktureller Interessengegensatz zwischen Betriebsrat und einzelnem Betriebsratsmitglied, denn dessen Teilnahmeberechtigung an einer bestimmten Schulungs- und Bildungsveranstaltung setzt einen entsprechenden Gremienbeschluss gerade voraus.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bedurfte es im vorliegenden Fall eines Beschlusses des Betriebsrats über die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Klärung des Anspruchs auf Teilnahme des Arbeitnehmers an den Schulungen „Arbeitsrecht Teil 3“ vom 10. bis 14.08.2020 in B und „Der gläserne Mitarbeiter“ vom 19. bis 23.10.2020 in D. Ein solcher liegt nicht vor.
Zwar stand die Teilnahme des Arbeitnehmers an diesen Schulungen entgegen der von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 16.03.2020 geäußerten Ansicht unter keinem „Genehmigungsvorbehalt“. Vor allem angesichts der gegenüber dem Betriebsrat vorgebrachten, der Schulungsteilnahme aus Sicht der Arbeitgeberin widersprechenden pandemiebedingten und betrieblichen Belange hätte es aber dem Betriebsrat oblegen, darüber zu befinden, ob er überhaupt auf einer Anspruchsdurchsetzung besteht und hierfür die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich erachtet. Der ihm insoweit zustehende Beurteilungsspielraum ist durch die Hinzuziehung der Rechtsanwaltskanzlei durch den Arbeitnehmer als einzelnem Betriebsratsmitglied letztlich unterlaufen.
Die notwendige Beschlussfassung liegt – entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers – nicht bereits in seiner Ende Oktober 2019 vom Betriebsrat beschlossenen Entsendung zu den fraglichen Seminaren. Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung des Anspruchs nach § 37 Abs. 6 BetrVG handelt es sich um eine von der Entsendung zu Schulungen zu unterscheidende (Gremien-)Entscheidung. Sie löst – ggf. neben die Schulungskosten tretende – Kosten der Rechtsverfolgung und -durchsetzung aus, für deren Erforderlichkeit es einer gesonderten Abwägung des Betriebsrats bedarf14.
Im Übrigen ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, welches die Notwendigkeit einer Beschlussfassung des Betriebsrats über die Hinzuziehung der Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht offengelassen und die Erforderlichkeit der mit Schreiben vom 03.07.2020 der Arbeitgeberin in Rechnung gestellten Gebühren aus anderen Gründen verneint hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden15.
Das Landesarbeitsgericht hat darauf verwiesen, dass der Betriebsrat bereits am 19.05.2020 – mithin nach dem Ablehnungsschreiben der Arbeitgeberin vom 16.03.2020 und vor dem die Kostennote vom 03.07.2020 unter anderem auslösenden Anwaltsschreiben vom 08.06.2020 – beschlossen habe, den Arbeitnehmer zur Schulung „Arbeitsrecht Teil 3“ vom 10. bis 14.08.2020 zu entsenden. Daraufhin sei es zu keinen weiteren Schulungsablehnungen gekommen. Es ist zudem davon ausgegangen, dass die Ablehnung der Arbeitgeberin hinsichtlich der Teilnahme an den Schulungen jedenfalls für das Seminar „Arbeitsrecht Teil 3“ vom 04. bis 8.05.2020 in B auf Beschränkungen der Reisetätigkeiten im Rahmen des ersten Lockdowns während der Corona-Pandemie beruhte. Aus welchen Gründen der Arbeitnehmer die Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet habe, bleibe somit offen, zumal diese nicht von einer Genehmigung der Arbeitgeberin abhingen. Auch hinsichtlich der Schulung „Der gläserne Mitarbeiter“ vom 19. bis 23.10.2020 hätte eine verständige Partei erst das Gespräch darüber gesucht, ob neben der von der Arbeitgeberin angeführten Inhouseschulung eine Schulungsteilnahme des Arbeitnehmers endgültig abgelehnt werde.
Dieser Wertung liegt zutreffend zugrunde, dass das einzelne Betriebsratsmitglied – ebenso wie der Betriebsrat – darauf bedacht zu sein hat, die durch seine Betriebsratstätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken16. Für seine Argumentation, dass der Arbeitnehmer dem nicht nachgekommen sei, führt das Landesarbeitsgericht weder sachfremde Erwägungen an noch verletzt es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze oder übersieht wesentliche Umstände. Soweit der Arbeitnehmer erstmals mit seiner Revisionserwiderung anbringt, die Beauftragung der Rechtsanwälte sei bereits im März 2020 – und damit vor einer erneuten Beschlussfassung des Betriebsrats zu seiner Schulungsteilnahme – erfolgt, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revision gemäß § 559 Abs. 1 ZPO keine Berücksichtigung finden kann17.
Gleichwohl hat die Arbeitsgeberin keinen aufrechenbaren Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Erstattung der von ihr beglichenen Rechtsanwaltskosten. Entgegen ihrer Ansicht greifen die für einen solchen Anspruch einzig in Betracht kommenden Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff., 683 ff. BGB) und des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) als Folge der Tilgung einer fremden Schuld (§§ 267, 362 BGB) nicht ein.
Es ist bereits fraglich, ob die Voraussetzungen für den von der Arbeitgeberin geltend gemachten Ersatzanspruch vorliegen. Zwar kommt im Fall der Tilgung einer fremden Schuld eine Ausgleichspflicht des Schuldners gegenüber dem schuldtilgenden Dritten aus Geschäftsführung ohne Auftrag18 – bei unberechtigter Geschäftsführung gemäß §§ 684, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB – oder im Wege der Rückgriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB iVm. §§ 267, 362 BGB19 in Betracht. Das setzte aber voraus, dass die Arbeitsgeberin mit der Begleichung der anwaltlichen Gebührenrechnung vom 03.07.2020 eine Schuld des Arbeitnehmers erfüllt – bzw. dessen Geschäft geführt – und dieser so die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt hat.
Bereits die Annahme einer Schuld des Arbeitnehmers folgt – anders als von den Vorinstanzen offensichtlich angenommen – nicht ohne Weiteres allein aus dem Umstand, dass es sich bei den Anwaltsgebühren nicht um erforderliche Kosten iSv. § 40 Abs. 1 BetrVG gehandelt hat. Sie knüpft vielmehr an eine persönliche Einstandspflicht des Arbeitnehmers für die – nach den Umständen der Rechnungsstellung auf § 40 Abs. 1 BetrVG gestützte und allein gegenüber der Arbeitgeberin erhobene – Gebührenforderung an. Eine Verpflichtung oder auch Haftung von Betriebsratsmitgliedern kann zwar in Betracht kommen, wenn sie Verträge im eigenen Namen schließen. Allerdings wäre insoweit zu berücksichtigen, dass Betriebsratsmitglieder jedenfalls in Ausübung ihrer Amtstätigkeit regelmäßig nicht den Willen haben, selbst privatrechtliche finanzielle Verpflichtungen zu übernehmen20.
Zudem liegt eine schuldbefreiende Leistung auf eine fremde Schuld als Fall der Fremdgeschäftsführung nur vor, wenn der Leistende – die Arbeitsgeberin – mit dem Willen gehandelt hat, die Verpflichtung des Schuldners – des Arbeitnehmers, zu tilgen (sog. Fremdtilgungswille). Die hierauf bezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern.
Nach § 267 Abs. 1 BGB führt die Leistung eines Dritten nur dann zur Schulderfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn der Dritte mit dem Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen, und dies auch zum Ausdruck bringt. Insofern kommt es aber nicht auf den inneren Willen des Dritten an, sondern darauf, wie der Gläubiger dessen Verhalten verstehen durfte21. Ein ohne Fremdtilgungswillen leistender Dritter führt weder ein (zumindest auch) fremdes Geschäft mit der Folge eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 683 Satz 1 BGB (bei berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag) bzw. auf Herausgabe des Erlangten nach § 684 Satz 1 BGB (bei unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag) noch erwirbt er einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Schuldner nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB.
Hiervon ausgehend trägt die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Arbeitsgeberin sei davon ausgegangen, die an sie gerichtete Rechnung vom 03.07.2020 „für den Arbeitnehmer“ zu bezahlen, keinen Schluss auf deren Fremdtilgungswillen. Es kommt nicht auf die Einschätzung der Arbeitgeberin an. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob aus Sicht der ausschließlich die Arbeitsgeberin zur Zahlung auffordernden Rechtsanwälte mit dem Ausgleich der Rechnung vom 03.07.2020 (auch) eine Schuld des Arbeitnehmers getilgt werden sollte. Hierfür bestehen nach dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte, so dass allenfalls eine – unter dem Vorbehalt von § 242 BGB stehende – nachträgliche Tilgungsbestimmung durch das Vorbringen der Arbeitgeberin im Prozess („sie habe die Rechnung für den Arbeitnehmer bezahlt“) in Erwägung zu ziehen wäre22. Gegen solch eine Annahme spräche wiederum, dass die Arbeitsgeberin einen Rückgriff auf den Arbeitnehmer ersichtlich nach den nur für sie – und nicht den Arbeitnehmer – geltenden umsatzsteuerrechtlichen Maßgaben beansprucht („netto“).
All dies kann dahinstehen, denn das Landesarbeitsgericht ist – wenngleich nur bezüglich des Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag – im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB nicht eingreifen. Soweit es dies allerdings im Wesentlichen damit begründet hat, § 40 Abs. 1 BetrVG stehe als abschließende Regelung einem mit den Auffangvorschriften der §§ 677 ff. BGB begründeten Ersatzanspruch der Arbeitgeberin entgegen, beanstandet die Revision zutreffend, dass § 40 Abs. 1 BetrVG keine – und damit auch keine „abschließende“ – Regelung zu nicht erforderlichen Kosten betriebsrätlicher Tätigkeit trifft. Hingegen vernachlässigt die Revision, dass die Parteien gerade über die Frage streiten, ob der anwaltlichen Gebührenrechnung vom 03.07.2020 erforderliche – und damit von der Arbeitgeberin zu tragende – Kosten iSd. § 40 Abs. 1 BetrVG zugrunde liegen oder nicht. In solch einer Konstellation ist es dem Arbeitgeber verwehrt, eine von ihm beglichene anwaltliche Honorarforderung bei einem (mehreren) Betriebsratsmitglied (Betriebsratsmitgliedern) zu liquidieren. Ein solcher Anspruch nach den Maßgaben der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts unterliefe die abschließende und zwingende arbeitsgerichtliche Verfahrensordnung, wonach der Umfang der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG gemäß §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG im Beschlussverfahren zu klären ist. Ein „Rückgriffsverbot“ auf das (die) Betriebsratsmitglied(er) gibt insoweit vor allem der Schutzzweck der zugewiesenen Verfahrensart vor. Es trägt im Übrigen dem allgemeinen Verständnis des Rechtsinstituts der Geschäftsbesorgung ohne Auftrag als subsidiärem „Auffangtatbestand“23 Rechnung. Danach können in bestimmten Konstellationen die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag – ebenso wie die des Bereicherungsrechts – nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, so bei abschließenden gesetzlichen Sondertatbeständen zur Rückgriffs- oder Ausgleichslage24 und aus darüber hinausgehenden grundsätzlichen Erwägungen unter Berücksichtigung der im System der Privatautonomie angelegten Risikoverteilung25, bei einem anderenfalls nicht gerechtfertigten Eingriff in ein umfassend geregeltes Kompetenz- und Zuständigkeitsgefüge26 oder aus prinzipiellen schutzzweckbezogenen Erwägungen27.
Hat der Betriebsrat – auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Beschlusses – in Ausübung seines Amts einen Rechtsanwalt für die Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte beauftragt, erwirbt er einen Anspruch auf Freistellung von den dadurch verursachten erforderlichen Kosten. Entsprechendes gilt für die Beauftragung des Rechtsanwalts durch ein Betriebsratsmitglied infolge von dessen Amtsausübung. In dem Freistellungsanspruch liegt ein gesetzliches Schuldverhältnis vermögensrechtlicher Art28. Tritt der Betriebsrat bzw. das Betriebsratsmitglied den Freistellungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt ab, wandelt sich dieser in einen Zahlungsanspruch des beauftragten Rechtsanwalts gegen den Arbeitgeber. Handelt es sich nicht um erforderliche Kosten iSd. § 40 Abs. 1 BetrVG, entsteht kein Freistellungsanspruch. Eine Abtretung nach §§ 398 ff. BGB ist nicht möglich und ein gegen den Arbeitgeber erhobener Anspruch des beauftragten Rechtsanwalts auf Zahlung aus abgetretenem Recht wäre abzuweisen29.
Für die Klärung derartiger Freistellungs- und Kostenerstattungsansprüche sind die Gerichte für Arbeitssachen nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG ausschließlich im Beschlussverfahren zuständig.
Bei dem Umfang der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG handelt es sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz iSd. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG30. Das betrifft auch die Erstattung oder Freistellung der von einem Betriebsratsmitglied gemachten Aufwendungen, wenn diese in einer betriebsrätlichen Tätigkeit rühren31.
Der Ausschließlichkeitscharakter der zugewiesenen Verfahrensart sowie deren Zweck und Ausgestaltung bedingen es, dass der Arbeitgeber im Fall der Begleichung einer ihm gestellten Kostennote eines vom Betriebsrat oder Betriebsratsmitglied in betriebsrätlicher Tätigkeit beauftragten Rechtsanwalts keinen Regress bei dem/den Betriebsratsmitglied/ern mittels der Regelungsinstrumente einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts – mit dem Argument, es habe sich nicht um erforderliche Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG gehandelt – nehmen kann.
Die Zuständigkeit im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 ArbGG ist exklusiv32. Immer dann, wenn durch die Betriebsverfassung geregelte Rechte und Pflichten der Betriebsparteien im Streit sind, ist darüber im Beschlussverfahren als der dafür geschaffenen besonders geeigneten Verfahrensart zu entscheiden33. Das Beschlussverfahren dient demnach der Klärung von Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten der Betriebsverfassungsorgane34, der Abgrenzung von Kompetenzen im Bereich des Betriebsverfassungsrechts35 und dem Funktionserhalt der Betriebsverfassung36. Es unterliegt besonderen Maximen, die den im Beschlussverfahren zu entscheidenden Streitigkeiten Rechnung tragen37. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gilt – anders als im Urteilsverfahren – ein eingeschränkter Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat die Tatsachen zu erforschen, die nach seiner Ansicht in Bezug auf den Verfahrensgegenstand entscheidungserheblich sind und ist damit dafür verantwortlich, dass die Entscheidung auf einem zutreffenden und vollständig aufgeklärten Sachverhalt beruht38. Außerdem werden gemäß § 2 Abs. 2 GKG für das Beschlussverfahren Gerichtskosten nicht erhoben.
Diesem gesetzlichen Verfahrenskonzept liefe in Konstellationen wie der vorliegenden ein „Rückgriff“ des Arbeitgebers auf Betriebsratsmitglieder bei von ihm gezahlten, aber streitigen Rechtsanwaltskosten nach den Maßgaben der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts zuwider, denn der Streit über eine vom Arbeitgeber erhobene Regressforderung ist dem Urteilsverfahren zugewiesen. Zwar ist die Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Vorfragen im Urteilsverfahren nicht ausgeschlossen39. Mit der Annahme eines gesetzlichen Schuldverhältnisses nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder einer bereicherungsrechtlichen Abwicklung wäre aber perpetuiert, dass sich der Arbeitgeber die Stellung als Rückgriffsgläubiger erst verschafft und den betriebsverfassungsrechtlichen Streit über die Erforderlichkeit von Kosten, die ihm gegenüber als auf einer betriebsrätlichen Tätigkeit beruhend geltend gemacht werden, in einen anderen verfahrensrechtlichen Prinzipien unterliegenden, individualrechtlichen (Erstattungs-)Streit „verlagert“. Das führte zu einem Ergebnis, das weder sach- noch interessengerecht wäre40. Es widerspräche insbesondere schutzwürdigen Interessen des Betriebsrats und seiner Mitglieder. Letztere müssen nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber ein ihm in Zusammenhang mit einer Betriebsratstätigkeit in Rechnung gestelltes Rechtsanwaltshonorar zwar begleicht, dieses aber sodann mit dem – ggf. auch berechtigten – Einwand, es handele sich um nicht unter § 40 Abs. 1 BetrVG fallende Kosten, von den Betriebsratsmitgliedern erstattet verlangt oder – wie im vorliegenden Streitfall – im Wege des Einbehalts vom Arbeitseinkommen in Höhe der Pfändungsfreigrenzen liquidiert. Schon wegen der besonderen faktischen Zugriffsmöglichkeit des Arbeitgebers auf das Arbeitseinkommen von Betriebsratsmitgliedern bewirkte dies dessen verfahrensrechtliche Privilegierung. Interessen des Arbeitgebers sind dagegen bei einem Ausschluss des Rückgriffs auf die Betriebsratsmitglieder in derartigen Fallgestaltungen nicht beeinträchtigt. Wenn der Arbeitgeber der Auffassung ist, dass ihm gegenüber geltend gemachte Rechtsanwaltskosten nicht iSd. § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich sind, kann er deren Übernahme schlicht verweigern. Der Betriebsrat bzw. das Betriebsratsmitglied hätte dann im Beschlussverfahren eine Klärung im Wege der Geltendmachung eines betriebsverfassungsrechtlichen Freistellungsanspruchs – oder der beauftragte Rechtsanwalt nach Forderungsabtritt im Wege der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs – herbeizuführen. Gegebenenfalls mag sich der beauftragte Rechtsanwalt auch mit dem ihn beauftragenden Betriebsrat/Betriebsratsmitglied auseinandersetzen, zumal er als rechtskundiger Dritter davon auszugehen haben dürfte, als Gegenleistung für seine Tätigkeit im Zweifel „nur“ den unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit seiner Hinzuziehung iSd. § 40 Abs. 1 BetrVG stehenden betriebsverfassungsrechtlichen Freistellungsanspruch zu erhalten.
Dem Ausschluss der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag sowie des Bereicherungsrechts steht nicht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen, wonach auch dann keine Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten besteht, die einem Betriebsratsmitglied im Zusammenhang mit im Urteilsverfahren zu verfolgender individualrechtlicher Ansprüche entstehen, welche – so etwa bei einer auf § 37 Abs. 2 oder Abs. 4 BetrVG gestützten Entgeltzahlungsklage – auf einer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsgrundlage beruhen41. Mit der an die Arbeitsgeberin gerichteten anwaltlichen Gebührenforderung vom 03.07.2020 war schon keine unter § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG fallende Forderung erhoben. Vielmehr musste der Arbeitgeberin nach Inhalt und Umständen der Rechnungsstellung klar sein, dass eine auf § 40 Abs. 1 BetrVG gestützte Kostennote angebracht worden ist. Hiervon war sie auch ausgegangen, wie das Weiterleiten der Rechnung an den Betriebsrat unter anderem mit dem Hinweis, es fehle an einem erforderlichen Betriebsratsbeschluss, zeigt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 7 AZR 338/22
- LAG Nds 30.08.2022 – 9 Sa 945/21[↩]
- zur Aufrechnungserklärung mittels eines auf einer Entgeltabrechnung ausgewiesenen Einbehalts vgl. BAG 20.11.2018 – 9 AZR 349/18, Rn. 15 mwN[↩]
- ausf. BAG 14.12.2016 – 7 ABR 8/15, Rn. 11 mwN[↩]
- vgl. BAG 8.03.2023 – 7 ABR 10/22, Rn. 41[↩]
- BAG 18.03.2015 – 7 ABR 4/13, Rn. 12[↩]
- BAG 22.11.2017 – 7 ABR 34/16, Rn. 12[↩]
- vgl. BAG 19.04.1989 – 7 ABR 6/88, zu B I 1 der Gründe, BAGE 61, 340[↩]
- vgl. Fitting 31. Aufl. § 40 Rn. 60[↩]
- BAG 19.09.2001 – 7 ABR 32/00, zu B I 1 der Gründe, BAGE 99, 103[↩]
- BAG 20.08.2014 – 7 ABR 64/12, Rn. 15[↩]
- vgl. BAG 8.03.2000 – 7 ABR 11/98, zu B 1 der Gründe, BAGE 94, 42[↩]
- weitergehend und generell nach § 37 Abs. 6 BetrVG auch das einzelne Betriebsratsmitglied als anspruchsberechtigt ansehend: Richardi/Thüsing BetrVG 17. Aufl. § 37 Rn. 122[↩]
- hierzu zB BAG 17.11.2021 – 7 ABR 27/20, Rn. 12 mwN) aus eigenem, abgeleitetem Recht verlangen (hierzu BAG 6.11.1973 – 1 ABR 8/73, zu II 2 der Gründe, BAGE 25, 348[↩]
- zu den in die Abwägung einzustellenden Maßgaben vgl. insbes. BAG 14.12.2016 – 7 ABR 8/15, Rn. 18 ff. und 18.03.2015 – 7 ABR 4/13, Rn. 12; ausf. auch Weber GK-BetrVG 12. Aufl. § 40 Rn. 128 mwN[↩]
- zum insoweit eingeschränkten Überprüfungsmaßstab vgl. zB BAG 24.10.2018 – 7 ABR 23/17, Rn. 21[↩]
- vgl. dazu BAG 24.10.2018 – 7 ABR 23/17, Rn. 12[↩]
- vgl. BAG 19.12.2018 – 7 AZR 70/17, Rn. 31, BAGE 164, 370[↩]
- so bereits BGH 20.04.1967 – VII ZR 326/64 – BGHZ 47, 370[↩]
- so bereits BGH 23.02.1978 – VII ZR 11/76 – BGHZ 70, 389[↩]
- vgl. BAG 24.04.1986 – 6 AZR 607/83, zu II 1 b cc der Gründe, BAGE 52, 1; ausf. zur Begründung und Einschränkung der Haftung einzelner Mitglieder des Betriebsrats bei von ihnen eingegangenen rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten vgl. zB Fitting 31. Aufl. § 1 Rn. 312 ff.; zum – hier allerdings schon nach der Fallkonstellation nicht einschlägigen – Haftungskonzept des Bundesgerichtshofs bzgl. für den Betriebsrat handelnder Betriebsratsmitglieder als Vertreter ohne Vertretungsmacht entspr. § 179 Abs. 1 und Abs. 2 BGB: BGH 25.10.2012 – III ZR 266/11 – BGHZ 195, 174; krit. dazu unter anderem Dommermuth-Alhäuser/Heup BB 2013, 1461, 1462; ErfK/Koch 23. Aufl. BetrVG § 1 Rn.20; Hanau FS Düwell 2021 S. 817; Müller/Jahner BB 2013, 440, 443; Preis/Ulber JZ 2013, 579, 582[↩]
- vgl. BGH 31.01.2018 – VIII ZR 39/17, Rn. 26; 5.11.2002 – XI ZR 381/01, zu II 1 c aa der Gründe, BGHZ 152, 307[↩]
- grds. zur nachträglichen Tilgungsbestimmung vgl. BGH 15.05.1986 – VII ZR 274/85, zu II 2 der Gründe mwN; in aktuellerer Rspr. aber wieder offengelassen: vgl. zB BAG 23.01.1990 – 3 AZR 171/88, zu II 3 a der Gründe, BAGE 64, 62; BGH 13.03.2014 – IX ZR 147/11, Rn. 22[↩]
- so explizit BGH 22.06.2010 – VI ZR 226/09, Rn. 21[↩]
- dazu BGH 14.06.2019 – V ZR 254/17, Rn. 9 ff., BGHZ 222, 187[↩]
- dazu BGH 23.09.1999 – III ZR 322/98, zu II 2 b der Gründe; dies bestätigend: BGH 23.02.2006 – III ZR 209/05, Rn. 5[↩]
- dazu – allerdings unter dem Blickwinkel einer analogen Rechtsanwendung – BSG 2.03.2000 – B 7 AL 36/99 R, zu II 1 der Gründe, BSGE 86, 1[↩]
- dazu BGH 3.11.2016 – III ZR 286/15, Rn. 21[↩]
- vgl. BAG 18.03.2015 – 7 ABR 4/13, Rn. 13[↩]
- vgl. BAG 22.11.2017 – 7 ABR 34/16, Rn. 22[↩]
- ErfK/Koch 23. Aufl. ArbGG § 2a Rn. 3[↩]
- vgl. BAG 18.01.1989 – 7 ABR 89/87, zu B I der Gründe, BAGE 60, 385[↩]
- vgl. GMP/Schlewing/Dickerhof-Borello 10. Aufl. ArbGG § 2a Rn. 2; Schwab/Weth/Walker 6. Aufl. ArbGG § 2a Rn. 4; GWBG/Waas ArbGG 8. Aufl. § 2a Rn. 2[↩]
- vgl. BAG 17.06.2003 – 3 ABR 43/02, zu B II 1 a der Gründe, BAGE 106, 301; 26.05.1992 – 10 ABR 63/91, zu B 3 der Gründe, BAGE 70, 281[↩]
- Helml/Pessinger/Helml ArbGG 5. Aufl. § 80 Rn. 2[↩]
- BAG 17.12.1974 – 1 ABR 131/73, zu II 2 der Gründe, BAGE 26, 403[↩]
- vgl. GWBG/Greiner ArbGG 8. Aufl. § 80 Rn. 3[↩]
- vgl. GMP/Spinner 10. Aufl. ArbGG § 80 Rn. 5[↩]
- vgl. BAG 15.11.2022 – 1 ABR 5/22, Rn. 33[↩]
- vgl. etwa die Beispiele bei ErfK/Koch 23. Aufl. ArbGG § 2a Rn. 3[↩]
- vgl. zu Billigkeitserwägungen beim Anwendungsausschluss von Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherungsrecht auch BGH 23.09.1999 – III ZR 322/98, zu II 2 b der Gründe[↩]
- vgl. BAG 30.06.1993 – 7 ABR 45/92, zu B II 2 und 3 der Gründe, BAGE 73, 314[↩]







