Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes stattgegeben, der in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, für den aber eine Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wie für ledige Versicherte berechnet worden war.
Zwar waren die Fachgerichte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend davon ausgegangen, dass verpartnerte Versicherte bei der Berechnung der Zusatzrente so zu behandeln sind wie Verheiratete. Doch durfte dies nicht von einem Antrag abhängig gemacht werden, da verpartnerte Versicherte damals nicht erkennen konnten, dass sie diesen Antrag hätten stellen müssen. Weder bezog sich die Antragsregel auf sie noch hielt die damals herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Fachliteratur eine Gleichstellung für geboten. Die formal gleiche Anforderung, einen Antrag auf eine günstigere Berechnung der Zusatzrente zu stellen, führt in diesem Fall zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Sie ist rückwirkend zu beseitigen.
Der Ausgangssachverhalt[↑]
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Altersversorgung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Der Beschwerdeführer bezieht seit 1998 eine Zusatzrente. Bei deren Berechnung wurde gemäß § 41 Abs. 2a bis 2c der Satzung der Beklagten vom 22.12 1966 in der Fassung vom 20.12.2001 (VBLS a.F.) die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer begründete am 23.11.2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft, worüber er die VBL erstmals mit Schreiben vom 08.10.2006 unterrichtete. Im Jahre 2011 beantragte er eine Neuberechnung seiner Rente rückwirkend ab dem Zeitpunkt seiner Verpartnerung. Die VBL leistete eine Nachzahlung für den Zeitraum ab dem auf die Mitteilung über die Verpartnerung folgenden Monat, lehnte dies aber für den Zeitraum vor der Mitteilung ab.
Die Entscheidungen der Zivilgerichte[↑]
Die Klage des Beschwerdeführers auf eine höhere Zusatzrente für den Zeitraum vor der Mitteilung seiner Verpartnerung blieb sowohl erstinstanzlich vor dem Landgericht Karlsruhe1 wie auch in den weiteren Instanzen vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe2 und dem Bundesgerichtshof3 ohne Erfolg. Der, a href=“https://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/lebenspartnerschaften-und-die-versorgungsanstalt-des-bundes-und-der-laender-384389″ title=“Lebenspartnerschaften – und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder“Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil</a aus, die eingetragene Lebenspartnerschaft des Beschwerdeführers müsse wie eine Ehe behandelt und für die Berechnung der Zusatzrente daher die für Ehepaare günstigere Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt werden. Dies gelte jedoch erst ab der Mitteilung der Verpartnerung gegenüber der VBL, denn § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. setze einen diesbezüglichen Antrag voraus, der in der Mitteilung aus dem Jahr 2006 liege. Diese Anforderung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. gelte für verheiratete und verpartnerte Personen gleichermaßen. Die VBL sei nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer vor der Mitteilung im Jahr 2006 darauf hinzuweisen, dass er die Neuberechnung beantragen müsse.
Die Verfassungsbeschwerde[↑]
Der Beschwerdeführer rügte mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde insbesondere eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch das Antragserfordernis des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F.
Das Bundesverfassungsgericht hat unter anderem dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie den Beteiligten der Ausgangsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die VBL als Beklagte des Ausgangsverfahrens meint, eine verfassungskonforme Auslegung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F., wonach auf das Antragserfordernis verzichtet werden müsse und sich die rückwirkende Neuberechnung der Betriebsrente auf die Zeit bis zur Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft erstrecke, sei nicht geboten. Die Gleichstellung mit der Ehe gebiete es vielmehr, auf den Antrag abzustellen. Es sei verständigen Versicherten schon seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2002 im Normenkontrollverfahren über das „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften“4 ersichtlich gewesen, dass sich die eingetragene Lebenspartnerschaft hin zu einem mit der Ehe vergleichbaren Rechtsinstitut entwickle. Die VBL selbst habe erst mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.20095 Kenntnis erlangt, dass die unterschiedliche Behandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe eine ungerechtfertigte Diskriminierung darstelle und sodann ihre Versicherten davon unterrichtet.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[↑]
Das Bundesverfassungsgericht nahm die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gab ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt war (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Diese Entscheidung konnte von der Xammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG):
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.09.2014 – IV ZR 298/13, das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 06.08.2013 – 12 U 29/13 – und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.01.2013 – 6 O 47/12 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie einen Anspruch auf Zahlung der Rentendifferenz vor Mitteilung seiner Verpartnerung und Freistellung von den mit der vorgerichtlichen Durchsetzung dieses Anspruchs verbundenen Rechtsanwaltskosten vorenthalten haben. Das Urteil des Bundesgerichtshofs wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Der Fall betrifft die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG6 aufgrund der Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung7.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffenen Urteile verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie im Zeitraum vor November 2006 einen Anspruch auf Neuberechnung der Rente unter Verweis auf den fehlenden Antrag verneinen.
Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz – und das Antragserfordernis[↑]
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird8. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen9. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse10. Die Anforderungen verschärfen sich umso mehr, je weniger die Merkmale für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich den in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Merkmalen annähern11. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben12.
Für die Prüfung, ob ein hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund vorliegt, der eine Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern zu rechtfertigen vermag, gilt danach ein strenger Maßstab, da die Ungleichbehandlung von Menschen in einer Ehe und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung anknüpft13. Der Beschwerdeführer erhält hier für einen bestimmten Zeitraum keine Rentennachzahlung, weil er keinen Antrag gestellt hat, was wiederum darauf beruht, dass er nicht verheiratet war, sondern in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte. Zudem betrifft die Ungleichbehandlung Freiheitsrechte, soweit Rentenforderungen vom Schutz des Eigentums im Sinne von Art. 14 GG umfasst sind14.
Die uneingeschränkte Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. auf verpartnerte Versicherte jedenfalls im Zeitraum vor dem 7.07.2009 hat den Beschwerdeführer in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt. Die angegriffenen Urteile haben insoweit die Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG an die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts verkannt.
Die Gerichte gehen im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass verpartnerte Versicherte in Bezug auf die bei der Berechnung der Zusatzrente heranzuziehende Steuerklasse in gleicher Weise zu begünstigen sind wie verheiratete Versicherte. Weder der in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte besondere Schutz der Ehe15 noch die im Steuerrecht bestehende Typisierungsbefugnis16 rechtfertigt eine Differenzierung zwischen den Instituten der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Wird die Lebenspartnerschaft wie die Ehe behandelt, gilt damit auch für verpartnerte Versicherte grundsätzlich das Antragserfordernis aus § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F.
Die Gerichte haben jedoch verkannt, dass eine formal gleiche Anwendung einer Bestimmung auf Lebenssachverhalte, die in diskriminierender Weise ungleich geregelt waren, diese Diskriminierung fortschreiben kann. Die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. auf verpartnerte Versicherte im Zeitraum vor dem 7.07.2009 ist insofern verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen; sie verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Anwendung des Antragserfordernisses nach § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. auf verheiratete und verpartnerte Versicherte im Zeitraum vor Juli 2009 bewirkt eine Ungleichbehandlung. Zwar scheint es formal gleich, sowohl verheiratete als auch verpartnerte Anspruchsberechtigte an das Antragserfordernis zu binden. Tatsächlich war die Situation der Betroffenen jedoch in dem hier streitigen Zeitraum in einer Weise unterschiedlich, dass die formale Gleichbehandlung tatsächlich eine Ungleichbehandlung in der Sache bewirkt. Im Unterschied zu Eheleuten konnten verpartnerte Versicherte im fraglichen Zeitraum nach damals geltendem Recht nicht erkennen, dass sie ebenso wie Eheleute einen Antrag hätten stellen müssen, um von der für Eheleute positiven Regelung zu profitieren. Tatsächlich galt die Regelung zum Antragserfordernis für sie nicht nur nach dem Wortlaut nicht, weil – soweit hier von Interesse – eine Rentenberechnung auf Grundlage der günstigeren Steuerklasse III/0 nur für verheiratete Versorgungsrentenberechtigte vorgesehen war. Zudem waren die Rechtsprechung und auch die Fachliteratur damals mehrheitlich der Auffassung, eine Gleichstellung zugunsten des Beschwerdeführers mit der Ehe sei nicht geboten. Der Bundesgerichtshof selbst hatte im Jahr 2007 entschieden, die Ungleichbehandlung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft in den Regeln der VBL verstoße nicht gegen höherrangiges Recht17. Für verpartnerte Versicherte bestand daher keine hinreichende Veranlassung, zur Rechtswahrung einen Antrag nach § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS zu stellen oder der VBL ihre Verpartnerung anzuzeigen.
Geändert hat sich dies erst mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.20095. Erst ab diesem Zeitpunkt war für verpartnerte Versicherte erkennbar, dass sie ebenso wie Eheleute einen Antrag stellen müssen, um von den daraus folgenden positiven Berechnungsfolgen zu profitieren. Damit war ihnen ab diesem Zeitpunkt auch abzuverlangen, gegebenenfalls wie verheiratete Versicherte einen Antrag auf Neuberechnung zu stellen. Demgegenüber konnten verheiratete Versicherte aufgrund der Satzungsregelungen in § 41 Abs. 2c VBLS a.F. und § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. auch vor 2009 ohne Schwierigkeit erkennen, dass sie einen Anspruch auf Neuberechnung der Rente nach einer günstigeren Lohnsteuerklasse haben und zur Durchsetzung desselben einen Antrag stellen müssen.
Die danach vorliegende Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass ohne Erstreckung des Antragserfordernisses nach § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. auf verpartnerte Versicherte auch im Zeitraum vor dem 7.07.2009 eine mehr als nur geringfügige finanzielle Zusatzbelastung der VBL zu befürchten wäre.
Rückwirkende Umgestaltung des Verfahrens zur Neuberechnung[↑]
Aus der Feststellung des Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot folgt grundsätzlich die Verpflichtung, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten18.
Von diesem Grundsatz kann nur ausnahmsweise abgewichen werden. Das betrifft im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung haushaltswirtschaftlich bedeutsame Normen19 sowie den Fall, in dem die Verfassungsrechtslage nicht hinreichend geklärt war und dem Gesetzgeber deshalb eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist20. Zudem kann einer rückwirkenden Heilung von Verfassungsverstößen im Bereich der Beamtenbesoldung entgegenstehen, dass im Beamtenverhältnis eine Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme zwischen Beamten und Dienstherrn besteht und die Alimentation der Sache nach einen gegenwärtigen Bedarf aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln befriedigen soll und damit auf diejenigen beschränkt werden kann, die ihren Alimentationsanspruch zeitnah gerichtlich geltend gemacht haben21. Der hier zu entscheidende Fall liegt so nicht.
Eine auf den Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft22 zurückwirkende Gleichbehandlung verpartnerter und verheirateter Personen im Zeitraum vor dem 7.07.2009 lässt sich nur erreichen, indem auf einen entsprechenden Antrag hin, der entweder – wie hier – bereits vor dem 7.07.2009 oder zeitnah danach gestellt wurde, eine Rentenanpassung auch rückwirkend erfolgt. Der Beschwerdeführer kann deshalb eine Neuberechnung seiner Versorgungsrente unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III/0 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Begründung seiner eingetragenen Lebenspartnerschaft verlangen.
Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen – wie hier in Form der Satzung der VBL – gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so bewirkt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte die (teilweise) Unwirksamkeit der betroffenen Klausel. Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden23. Dies führt hier zur Nichtanwendung des Erfordernisses eines vorherigen Antrags nach § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. auf verpartnerte Versicherte vor dem 7.07.2009. Der Gleichheitsverstoß lässt sich nachträglich nur auf diese Weise beheben. Dies entspricht auch dem hypothetischen Willen sowohl der VBL als auch der Tarifvertragsparteien, die eingetragenen Lebenspartnern die Möglichkeit einer rückwirkenden Rentenanpassung ermöglicht hätten, wären sie sich des hier festgestellten Gleichheitsverstoßes bewusst gewesen.
Der Beschwerdeführer hat deshalb einen Anspruch auf Neuberechnung seiner Versorgungsrente rückwirkend auf den Zeitpunkt der Begründung seiner eingetragenen Lebenspartnerschaft im Jahr 2001. Er hat mit Schreiben vom 08.10.2006 und somit bereits deutlich vor dem 7.07.2009 der VBL mitgeteilt, dass er eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte. Sowohl die VBL als auch die von dem Beschwerdeführer angerufenen Fachgerichte haben diese Mitteilung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als Antrag im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. verstanden.
Der VBL ist, wie der Bundesgerichtshof zutreffend ausführt, hier nicht vorzuwerfen, sie habe sich treuwidrig verhalten oder es pflichtwidrig unterlassen, verpartnerte Versicherte, anders als potentiell betroffene Frauen nach der Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes24, über die Möglichkeit einer Antragstellung umfassend informiert zu haben. Die VBL durfte ebenso wie der Beschwerdeführer damals auch aufgrund des Standes der Rechtsprechung25 davon ausgehen, dass verpartnerte Versicherte keine Zusatzrenten erhalten würden. Daraus folgt jedoch nicht, dass der aus der damaligen Ungleichbehandlung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft entstandene Nachteil für die Betroffenen fortgeschrieben werden dürfte.
Die zeitlich uneingeschränkte Nichtanwendung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. auf verpartnerte Versicherte hat schließlich auch keine ungerechtfertigte Begünstigung der verpartnerten Versicherten zur Folge. Findet die Bestimmung auf sie keine Anwendung, erhalten sie zwar anders als verheiratete Versicherte auch rückwirkend für einen Zeitraum vor Antragstellung eine Rentennachzahlung. Verheiratete Versicherte konnten jedoch zur gleichen Zeit ohne weiteres erkennen, dass ein solcher Anspruch auf Rentenneuberechnung bestand, und ihnen war ohne weiteres zumutbar, zur Rechtswahrung einen solchen Antrag zu stellen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 BvR 3087/14
- LG Karlsruhe, Urteil vom 25.01.2013 – 6 O 47/12[↩]
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.08.2013 – 12 U 29/13[↩]
- BGH, Urteil vom 10.09.2014 – IV ZR 298/13[↩]
- BVerfGE 105, 313[↩]
- BVerfGE 124, 199[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 129, 49, 68 f.; 130, 240, 252 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 124, 199, 218 ff.; 133, 377, 407 ff. Rn. 73 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 133, 377, 407 Rn. 73; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 129, 49, 69; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 133, 377, 407 Rn. 74; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 129, 49, 69[↩]
- vgl. BVerfGE 130, 240, 254; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 124, 199, 219 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 83, 201, 209; 112, 93, 107; 115, 97, 110 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 131, 239, 259 ff.; 133, 377, 413 ff. Rn. 90 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 133, 377, 420 ff. Rn. 101 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 14.02.2007 – IV ZR 267/04[↩]
- vgl. BVerfGE 130, 263, 312 f.; 131, 239, 265; stRspr; zur VBL-Satzung vgl. BVerfGK 18, 401, 413[↩]
- vgl. BVerfGE 93, 121, 148; 105, 73, 134; 117, 1, 70; 125, 175, 258[↩]
- vgl. BVerfGE 125, 175, 258[↩]
- vgl. BVerfGE 81, 363, 384 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 126, 400, 431; 132, 179, 193 Rn. 45; 133, 377, 423 Rn. 107[↩]
- vgl. BVerfGE 124, 199, 233 f.; BVerfGK 18, 401, 412 f.; BGHZ 174, 127, 175 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.04.2011 – 1 BvR 1409/10[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2007 – IV ZR 267/04 14; BVerfG, Beschluss der Ersten Kammer vom 06.05.2008 – 2 BvR 1830/06, Rn. 13[↩]
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