Eingruppierung eines Berliner Wachpolizisten im Objektschutz

Unter Berücksichtigung der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT-O setzen gründliche Fachkenntnisse nähere Kenntnisse von – unter anderem – Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus.

Eingruppierung eines  Berliner Wachpolizisten im Objektschutz

Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT-O ergibt. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen1. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht2.

Bei der Beurteilung, ob die dem Wachpolizisten übertragene Tätigkeit „gründliche Fachkenntnisse“ erfordert, wird das Landesarbeitsgericht sowohl das quantitative als auch das qualitative Maß der benötigten Fachkenntnisse zu bewerten haben.

Dabei ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die zu berücksichtigenden Fachkenntnisse nicht auf Rechtsvorschriften beziehen müssen3, sondern dass zu ihnen auch alle sonstigen Fachkenntnisse zählen, die der Wachpolizist zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Dazu gehört insbesondere auch die Kenntnis der einschlägigen Dienstanweisungen und des jeweiligen Objektschutzbefehls sowie entsprechendes Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung4.

Ob die benötigten Fachkenntnisse auch den qualitativen Anforderungen des Tarifmerkmals genügen, hängt in erster Linie von den noch zu treffenden Feststellungen ab.

Unerheblich ist insoweit, dass nach der Muster-BAK 1984 vertiefte Rechtskenntnisse bzgl. einer Vielzahl von Normen gefordert werden. Selbst wenn die vom Wachpolizisten auszuübende Tätigkeit nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Muster-BAK 1984 entsprechen sollte, können die dort geregelten Anforderungen nicht mit tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. Ob die tariflichen Erfordernisse erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits weder unstreitig gestellt noch kann sie ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden5.

Ein Indiz für die erforderliche Tiefe der Fachkenntnisse kann jedoch das vom Wachpolizisten angeführte Unterrichtsmaterial der Landespolizeischule für die Basisqualifizierung sein. Zwar handelt es sich bei dem Tätigkeitsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse um eine typische tätigkeitsbezogene Anforderung. Maßgebend sind danach grundsätzlich nur die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen und nicht die subjektiv beim betreffenden Arbeitnehmer vorhandenen Fachkenntnisse. Dient eine Schulung jedoch gezielt der Qualifizierung für eine konkrete auszuübende Tätigkeit, können aus dem vorgegebenen Unterrichtsstoff unter Umständen Rückschlüsse auf die für die Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse gezogen werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. November 2017 – 4 AZR 629/16

  1. BAG 21.03.2012 – 4 AZR 266/10, Rn. 36 mwN[]
  2. grdl. BAG 24.08.1983 – 4 AZR 32/81 – mwN[]
  3. BAG 10.12 1997 – 4 AZR 221/96, zu II 1 b bb (3) der Gründe[]
  4. vgl. BAG 21.03.2012 – 4 AZR 266/10, Rn. 48; 29.08.1984 – 4 AZR 338/82[]
  5. vgl. BAG 21.03.2012 – 4 AZR 266/10, Rn. 39[]