Die Höhergruppierung tarifbeschäftigter Lehrkräfte richtet sich nach den beamtenrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes. Solange eine fiktive Beförderung wegen fehlender laufbahn- oder haushaltsrechtlicher Voraussetzungen nicht möglich wäre, besteht auch kein Anspruch auf Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe.
In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat ein Lehrer geklagt, der über die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien verfügt und seit 2008 bei dem beklagten Land Berlin als Lehrkraft beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund vertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) Anwendung. Nachdem ihm 2021 die Aufgaben eines Fachleiters an einem Gymnasium übertragen worden waren und seine Bewährung im Dezember 2021 festgestellt wurde, verlangte er eine Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L bereits ab diesem Zeitpunkt. Das Land vergütete ihn jedoch bis Juni 2022 weiterhin nach Entgeltgruppe 13 TV-L und berief sich unter anderem auf die vorläufige Haushaltsführung bis zum Erlass des Haushaltsgesetzes.
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Eingruppierungsklage des Lehrers abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg seine Berufung zurückgewiesen1. Und das Bundesarbeitsgericht hat nun auch seine Revision gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen; die Eingruppierungsklage sei unbegründet, der Lehrer habe für den Zeitraum vom 01.12.2021 bis zum 30.06.2022 keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L:
Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich aufgrund vertraglicher Bezugnahme nach dem TV-L und dem TVÜ-Länder. Die Eingruppierung des Lehrers als Lehrkraft an einer allgemeinbildenden Schule (§ 44 TV-L in Verbindung mit § 1 TV EntgO-L) richtet sich gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder idF von § 11 TV EntgO-L seit Übertragung der Aufgaben eines Tarifbeschäftigten in der Tätigkeit eines Oberstudienrats in der Funktion eines Fachleiters für die Sekundarstufe I am T-Gymnasium nach § 12 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L sowie der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L).
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L richtet sich die Eingruppierung der Lehrkraft nach der Anlage zum TV EntgO-L.
Der Lehrer verfügt über die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und zählt daher zu den Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis iSd. Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 1 der Anlage zum TV EntgO-L vorliegen. Er wird an einem Gymnasium und damit an der Schulform eingesetzt, die seiner Lehramtsbefähigung entspricht.
Nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wenn in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht sind.
Danach genügt für eine Höhergruppierung – anders als bei einer Neueinstellung in einem höheren als dem Einstiegsamt – die mit der Wahrnehmung der Aufgabe verbundene Erfüllung der in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen eines Beförderungsamts allein nicht. Vielmehr ist es – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat – darüber hinaus erforderlich, dass der Arbeitnehmer befördert und in eine Stelle der höheren Besoldungsgruppe eingewiesen worden wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde2. In einem Arbeitsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte müssen daher für eine Höhergruppierung die für Beamte geltenden beförderungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen3. Die Regelung bezweckt eine Gleichbehandlung von tarifbeschäftigten und beamteten Lehrkräften. Lehrkräfte, die nach ihren fachlichen Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmalen als gleichwertig anzusehen sind, sollen eine annähernd gleiche Vergütung für ihre Tätigkeit unabhängig davon erhalten, ob sie Beamte oder Arbeitnehmer sind. Dabei kommt es nicht auf einen vollständigen Gleichlauf von Beamtenbesoldung und Beschäftigtenvergütung an. Ein solcher ist aufgrund des unterschiedlichen Rechtsstatus der beiden Personengruppen rechtlich nicht zwingend geboten4. Dies führt – anders als der Lehrer meint – allerdings nicht dazu, dass für eine Höhergruppierung eines Tarifbeschäftigten nur die „materiellen“ und nicht auch die „formellen“ Voraussetzungen einer Beförderung bei unterstelltem Beamtenstatus vorliegen müssen. Vielmehr hängt die Anwendbarkeit beamtenrechtlicher Regelungen von der Reichweite vertraglicher oder tarifvertraglicher Vereinbarungen ab. In Bezug auf die Höhergruppierung haben die Tarifvertragsparteien, ohne dass die vom Lehrer vorgenommene Differenzierung in der tariflichen Bestimmung Niederschlag gefunden hätte, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise5 auf die beamtenrechtlichen Regelungen verwiesen. Dementsprechend kommt es bei der Höhergruppierung von einer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkraft nicht zu der „klassischen“ Tarifautomatik6.
Der Lehrer wäre – hätte er in einem Beamtenverhältnis gestanden – im streitgegenständlichen Zeitraum nicht befördert worden.
Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen einer Beförderung lagen erst mit Eröffnung der Bewährungsfeststellung am 21.01.2022 vor.
Laufbahnrechtlich ist eine Beförderung eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Berlin [Laufbahngesetz – LfbG]). Befördert werden darf nur, wer die Eignung für dieses Amt in einer Erprobungszeit nachgewiesen hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LfbG). Die Erprobungszeit dauert in der Laufbahngruppe 2, welcher als zweites Einstiegsamt das Amt des Studienrats in Besoldungsgruppe A 13 angehört (§ 5 Abs. 2 Satz 2 LfbG, § 11 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Bildung im Land Berlin [Bildungslaufbahnverordnung – BLVO]), sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten (§ 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LfbG).
Für die beamteten und tarifbeschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie des beklagten Landes Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes vom 13.03.2021 (AV Lehrkräftebeurteilung – AV LB) erlassen. Danach ist die Eignung für das Amt in einer Erprobungszeit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 LfbG nachgewiesen, wenn die Bewährungsfeststellung der betroffenen Person durch den Beurteiler (Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 in Verbindung mit Ziff. 4 AV LB) eröffnet wurde. Erst mit der Eröffnung erstarkt ein vorheriger Entwurf zur Bewährungsfeststellung (Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 in Verbindung mit Ziff. 6.4 AV LB). Etwas anderes ergibt sich – anders als der Lehrer meint – nicht daraus, dass die Bewährung nach Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 AV LB als festgestellt gilt, wenn die zu beurteilende Person in dem Erprobungszeitraum eine Leistung gezeigt hat, die mindestens den Anforderungen der Note 4 entspricht. Diese Vorschrift bestimmt die Mindestanforderungen an die Leistung der zu beurteilenden Person, legt aber – wie die Anordnung der analogen Anwendung von Ziff. 4 – 7 zeigt – nicht das Verfahren und den Zeitpunkt der Bewährungsfeststellung vor einer Beförderung fest. Gegen das Erfordernis einer Eröffnung der Bewährungsfeststellung für den Nachweis der Eignung spricht auch nicht, dass sich diese – anders als eine dienstliche Beurteilung – auf die Feststellung der Eignung oder der fehlenden Eignung beschränkt. Nach Ziff. 3.4 Abs. 1 AV LB hat die Bewährungsfeststellung auf der Grundlage des Anforderungsprofils und unter Berücksichtigung der Merkmale der Leistungsbeurteilung (Ziff. 3.5) zu erfolgen. In den Fällen, in denen die Bewährung nicht festgestellt wird, ist auf Antrag der zu beurteilenden Person nach Ziff. 3.4 Abs. 3 AV LB eine dienstliche Beurteilung zu erstellen. Diese Antragsmöglichkeit setzt – ebenso wie ein rechtliches Vorgehen gegen die Feststellung der nicht erfolgten Bewährung – voraus, dass der zu beurteilenden Person diese Feststellung zunächst zur Kenntnis gebracht wurde. Das Erfordernis der Eröffnung nach Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 in Verbindung mit Ziff. 6 AV LB dient damit den schutzwürdigen Interessen der zu beurteilenden Person. Dieser Auslegung steht – anders als der Lehrer meint – nicht entgegen, dass dem Arbeitgeber hierdurch eine Möglichkeit an die Hand gegeben würde, den Zeitpunkt für die Bekanntmachung der Bewährungsfeststellung treuwidrig zu verzögern. Ein solches Verhalten, für das vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen, ist dem Arbeitgeber nach § 241 Abs. 2 BGB verwehrt.
Ein anderes Verständnis der laufbahnrechtlichen Bestimmungen ist im Rahmen der Anwendung von Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L entgegen der Ansicht des Lehrers nicht deshalb geboten, weil eine Höhergruppierung von angestellten Lehrkräften sonst in den einzelnen Ländern an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpft, obwohl es sich beim TV EntgO-L um einen bundesweit geltenden Tarifvertrag handelt. Dieses Ergebnis entspricht dem Willen der Tarifvertragsparteien, die in Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L für die Höhergruppierung auf die Beförderungsregelungen des jeweiligen Arbeitgebers abgestellt haben. Dass sich hieraus Unterschiede ergeben können, ist der Tarifbestimmung immanent und dient der Gleichbehandlung der beamteten und der angestellten Lehrkräfte im jeweiligen Bundesland.
In der Zeit nach Eröffnung der Bewährungsfeststellung am 21.01.2022 bis zur Verkündung des HG 22/23 am 9.07.2022 wäre der Lehrer – als Beamter – mangels Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht befördert worden.
Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Landeshaushaltsordnung im Land Berlin (LHO) vom 30.01.20097 darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Nach § 4 Landesbesoldungsgesetz im Land Berlin (LBesG), § 49 Abs. 2 LHO kann, wer als Beamter befördert wird, mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Ob eine Planstelle besetzbar ist, bestimmt sich nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Haushaltsplan, welcher die Verwaltung ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§ 3 Abs. 1 LHO).
Ist ein solcher zu Beginn des neuen Rechnungsjahres noch nicht festgestellt, bestimmt Art. 89 Abs. 1 der Verfassung von Berlin vom 23.11.19958, dass der Senat zu vorläufigen Regelungen ermächtigt ist, damit unter anderem die unbedingt notwendigen Ausgaben geleistet werden können, um die gesetzlichen Aufgaben und die rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und eine ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrechtzuerhalten. Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung des beklagten Landes durch den Erlass der HWR 2022 Gebrauch gemacht.
Die Beurteilung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen richtet sich nicht nach Ziff. 13, sondern nach Ziff. 12 HWR 2022. Nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L kommt es darauf an, ob der Lehrer – stünde er im Beamtenverhältnis – befördert worden wäre. Daher sind die für Beförderungen geltenden Vorschriften maßgebend.
Nach Ziff. 12 Satz 2 HWR 2022 ist eine Beförderung während der vorläufigen Haushaltsführung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung unbedingt notwendig ist. Die Bestimmung setzt mithin das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung voraus, die nach Ziff. 5.02.4 HWR 2022 vor Beginn der vorläufigen Haushaltsführung eingegangen worden sein oder kraft Gesetzes entstanden sein muss. Sie kann eine solche nicht erst während der vorläufigen Haushaltsführung begründen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein nach Ziff. 12 Satz 2 HWR 2022 vorausgesetzter Anspruch besteht, ist wegen Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L vorliegend erneut ein fiktives Beamtenverhältnis des Lehrers zu unterstellen. Danach bestand in Ermangelung des Vorliegens einer besetzbaren Planstelle während des streitgegenständlichen Zeitraums kein Anspruch auf eine Beförderung.
Schließlich steht dem Lehrer nicht deshalb ein Vergütungsanspruch nach Entgeltgruppe 14 TV-L seit dem 1.01.2022 zu, weil der Haushaltsplan durch das am 9.07.2022 verkündete HG 22/23 rückwirkend zum 1.01.2022 festgestellt wurde. Nach § 8 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)9 ist die Ernennung eines Beamten auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig. Danach hätte der Lehrer – als Beamter – nicht rückwirkend zum Oberstudienrat befördert werden können. Damit hat er aufgrund des in Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L angeordneten Gleichlaufs mit einem fiktiven Beamtenverhältnis keinen Anspruch auf eine rückwirkende Höhergruppierung.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt, dass für tarifbeschäftigte Lehrkräfte keine uneingeschränkte Tarifautomatik gilt. Soweit die Entgeltordnung Lehrkräfte die Höhergruppierung an die Voraussetzungen einer beamtenrechtlichen Beförderung knüpft, müssen sämtliche materiellen und formellen Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören nicht nur die erfolgreiche Bewährung und deren wirksame Bekanntgabe, sondern auch die haushaltsrechtliche Möglichkeit einer Beförderung. Unterschiede zwischen den Bundesländern sind dabei hinzunehmen, weil die Tarifvertragsparteien bewusst auf das jeweils geltende Landesbeamtenrecht verweisen. Für öffentliche Arbeitgeber schafft das Urteil Rechtssicherheit bei Höhergruppierungen während einer vorläufigen Haushaltsführung; tarifbeschäftigte Lehrkräfte können sich umgekehrt nicht auf eine rückwirkende Höhergruppierung berufen, wenn eine entsprechende Beförderung im Beamtenverhältnis rechtlich ebenfalls ausgeschlossen gewesen wäre.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. April 2026 – 4 AZR 95/26
- LAG Berlin-Brandenburg 28.01.2025 – 7 Sa 801/24[↩]
- BAG 25.05.2022 – 4 AZR 331/20, Rn. 24, BAGE 178, 107[↩]
- BAG 20.07.2023 – 6 AZR 161/22, Rn. 23 mwN, BAGE 181, 305[↩]
- BAG 25.05.2022 – 4 AZR 331/20, Rn. 27, 30, aaO[↩]
- BAG 20.03.2024 – 4 AZR 324/22, Rn. 35; 20.07.2023 – 6 AZR 161/22, Rn. 23, aaO[↩]
- BAG 25.05.2022 – 4 AZR 331/20, Rn. 30, aaO[↩]
- GVBl. S. 31, 486[↩]
- GVBl. S. 779[↩]
- BGBl.2008 I S. 1010; 2023 I Nr. 389[↩]










