Die Hemmung der Stufenlaufzeit durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT während der Inanspruchnahme von Elternzeit verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Auch der Stufenrückfall und der Verlust der in der alten Entgeltgruppe und -stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe aufgrund einer Höhergruppierung sind lediglich die Folge dieser Hemmung und daher mit höherrangigem Recht vereinbar.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Prüfung der Stufenzuordnung der Arbeitnehmerin in der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) nach den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des Sächsischen Landesarbeitsgerichts1 zugrunde zu legen, dass die Tätigkeit der Arbeitnehmerin aufgrund der Eingruppierungsmerkmale der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD tatsächlich nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 TVöD (VKA) bewertet ist. Mangels Feststellungen und anderweitigen Parteivortrags, die Tätigkeit habe sich zwischen der Einstellung und dem Inkrafttreten der Entgeltordnung geändert, ist damit zugleich rechtskräftig festgestellt, dass bereits von Beginn des Arbeitsverhältnisses an die Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a Teil I der Anlage 1a zum BAT bewertet war, die identische Tätigkeitsmerkmale wie die Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 Teil A Abschn. I der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD aufwies. Damit hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses aus einer zu niedrigen Entgeltgruppe vergütet, weil er eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat. Das Bundesarbeitsgericht kann die rechtskräftige Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe seiner Entscheidung zugrunde legen, ohne dass es eines Umsetzungsakts in Form einer korrigierenden Höhergruppierung vonseiten des Arbeitgebers bedarf, weil es sich bei einer Eingruppierung nicht um einen konstitutiven rechtsgestaltenden Akt, sondern um einen Akt der Rechtsanwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht handelt2 und die Eingruppierung nicht in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt ist3.
Ausgehend von der zutreffenden Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT iVm. Anlage 1a zum BAT ist die Eingruppierung der Arbeitnehmerin im TVöD (VKA) und ihre Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 1.01.2017 nachzuzeichnen.
Es handelt sich nicht um einen Fall der Höhergruppierung iSd. § 17 Abs. 4 TVöD-AT, wenn der Beschäftigte aufgrund einer falschen Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber schon seit der Einstellung irrtümlich nach einer niedrigeren Entgeltgruppe vergütet wurde. Der Beschäftigte wird in diesem Fall nicht in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert4. Aufgrund der Tarifautomatik der Eingruppierung (§ 12 TVöD-AT (VKA) iVm. Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD) befand er sich vielmehr eingruppierungsrechtlich schon seit dem Zeitpunkt, in dem die tariflichen Eingruppierungsmerkmale der höheren Entgeltgruppe erfüllt waren, in der höheren Entgeltgruppe und hat in dieser seitdem durchgehend Berufserfahrung erworben.
Für die Arbeitnehmerin galt die Tarifautomatik der Eingruppierung bis zum 31.12.2016 und aufgrund ihres Antrags nach § 29b TVÜ-VKA seit dem 1.01.2017 wieder5. Sie ist daher in der richtigen Entgeltgruppe der Stufe zuzuordnen, der die Zeit in dieser Tätigkeit entspricht6. Richtige Entgeltgruppe war bis zum 31.12.2016 die Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA), mit Überleitung in die neue Entgeltordnung zunächst die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) und aufgrund des Höhergruppierungsantrags der Arbeitnehmerin rückwirkend zum 1.01.2017 die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA).
Die im März 2006 eingestellte Arbeitnehmerin wurde gemäß § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA als nach Inkrafttreten des TVöD und vor dem 31.12.2016 neu eingestellte Beschäftigte den Entgeltgruppen des TVöD (VKA) zugeordnet. Auf Basis der Vergütungsgruppe Vb BAT (§ 17 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA aF) war sie damit gemäß § 17 Abs. 7 Satz 1 iVm. Anlage 3 zum TVÜ-VKA aF der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) zugeordnet.
Aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT war kein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IVb vorgesehen7. Daher ergab sich für die Arbeitnehmerin nach Anlage 3 zum TVÜ-VKA aF und dem Anhang zu § 16 (VKA) zum TVöD in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung eine besondere Stufenregelung. Nach dessen Ziff. I Abs. 3 Buchst. b wurde die Stufe 5 nicht, wie in § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA) vorgesehen, bereits nach vier Jahren, sondern erst nach neun Jahren in Stufe 4 erreicht. Zudem war nach dessen Ziff. I Abs. 1 Buchst. c 1. Spiegelstrich in dieser Entgeltgruppe keine Stufe 6 vorgesehen. Diese Entgeltgruppe wurde daher als „kleine EG 9“ bezeichnet.
In die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA zum 1.01.2017 war die Arbeitnehmerin aus der „kleinen EG 9“ gemäß § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA betragsbezogen in die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) überzuleiten.
Aufgrund des mit Schreiben vom 17.03.2017 gestellten Antrags auf Höhergruppierung ist die Arbeitnehmerin rückwirkend zum 1.01.2017 in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) eingruppiert.
Der von der Arbeitnehmerin – wie erforderlich – schriftlich8 und fristgerecht9 gestellte Antrag auf Höhergruppierung wirkt auf den 1.01.2017 zurück (§ 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Dass das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin am 1.01.2017 aufgrund der Elternzeit ruhte, steht dem nicht entgegen; dies verändert lediglich den Fristbeginn (§ 29b Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA).
Die Voraussetzungen des § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA sind erfüllt, weil sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe für die Arbeitnehmerin als bisher ergibt. Nach der rechtskräftigen Feststellung des Landesarbeitsgerichts ist die Tätigkeit der Arbeitnehmerin nunmehr nicht mehr nach der „kleinen EG 9“, der die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) entspricht, sondern nach der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) bewertet. Auf ihren Antrag ist die Arbeitnehmerin daher rückwirkend auf den 1.01.2017 in die höhere Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) eingruppiert. Dieser Antrag ist konstitutiv und stellt eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung dar. Die geänderte Eingruppierung ist dessen unmittelbare und zwingende Rechtsfolge, ohne dass es einer entsprechenden Annahmeerklärung oder Entscheidung des Arbeitgebers bedarf10.
Bleiben die von der Arbeitnehmerin in Anspruch genommenen Elternzeiten unberücksichtigt, wäre sie zum 1.01.2017 in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) einzustufen gewesen. Daraus wäre sie bei ihrer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) betragsbezogen ebenfalls der Stufe 5 zugeordnet worden.
Ausgehend vom Beginn der Tätigkeit am 1.03.2006 und einer seitdem vorliegenden Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Stufe 1 TVöD (VKA) ist die Arbeitnehmerin gemäß § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA) zum 1.03.2007 in die Stufe 2, zum 1.03.2009 in die Stufe 3 und zum 1.03.2012 in die Stufe 4 dieser Entgeltgruppe aufgestiegen.
Tatsächlich wäre die Arbeitnehmerin, hätte sie keine Elternzeit genommen, in der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) gemäß § 29c Abs. 3 Satz 3 TVÜ-VKA der Stufe 5 zugeordnet worden. Danach werden Beschäftigte, die am 31.12.2016 der Stufe 4 zugeordnet sind und bei denen bei Überleitung zum 1.01.2017 in die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) die Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 5 erfüllt ist, der Stufe 5 zugeordnet. Ohne Elternzeit hätte die Arbeitnehmerin in der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA), die ihr nach § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA erhalten blieb, zum Zeitpunkt der Überleitung am 1.01.2017 vier Jahre und zehn Monate zurückgelegt, sodass der Anwendungsbereich des § 29c Abs. 3 Satz 3 TVÜ-VKA eröffnet gewesen wäre. Darüber hinaus wären ihr die zehn Monate „angebrochene Stufenlaufzeit“ in der Stufe 5 nach § 29c Abs. 3 Satz 4 TVÜ-VKA erhalten geblieben.
In der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) wäre die Arbeitnehmerin nach ihrem Höhergruppierungsantrag aufgrund der Verweisung in § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA auf § 17 Abs. 4 TVöD-AT in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung (§ 17 Abs. 4 TVöD-AT aF) noch betragsbezogen der Stufe zugeordnet worden, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten hätte, mindestens jedoch der Stufe 2. Das Tabellenentgelt in der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) Stufe 5 betrug am 1.01.2017 3.552, 82 Euro, das der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) nur 3.464, 92 Euro, sodass die Arbeitnehmerin in der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) in Anwendung von § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT aF und § 29c Abs. 5 TVÜ-VKA11 der Stufe 5 mit einem Tabellenentgelt von 3.776, 53 Euro zuzuordnen gewesen wäre. Die „angebrochene Stufenlaufzeit“ von zehn Monaten, die ihr nach § 29c Abs. 3 Satz 4 TVÜ-VKA zunächst erhalten geblieben wäre, wäre ihr allerdings gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT aF ebenso verloren gegangen wie die vier Jahre Laufzeit, die in der Stufe 4 für das Erreichen der Stufe 5 erforderlich waren. Gleiches gilt für die zehn Jahre Laufzeit seit Einstellung, die für das Erreichen der Stufe 5 insgesamt Voraussetzung war.
Die in Anspruch genommenen Elternzeiten vom 15.01.bis zum 9.11.2013 sowie vom 14.06.2016 bis zum 17.04.2017 hatten jedoch zur Folge, dass die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Überleitung am 1.01.2017 die Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 5 noch nicht erfüllt hatte. Dies folgt aus der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT, wonach ua. Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet wird. Deswegen war der Anwendungsbereich des § 29c Abs. 3 Satz 3 TVÜ-VKA nicht eröffnet mit der Konsequenz, dass die Arbeitnehmerin am 1.01.2017 nicht in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA), sondern in deren Stufe 4 überzuleiten war und deswegen nach ihrer Höhergruppierung in der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) tarifgerecht ebenfalls der Stufe 4 zugeordnet werden musste. Ausgehend vom Erreichen der Stufe 4 am 1.03.2012 hatte die Arbeitnehmerin bis zum Beginn ihrer ersten Elternzeit am 15.01.2013 zehn Monate und 14 Tage in dieser Stufe zurückgelegt. Die Zeit bis zum 9.11.2013 wurde in Anwendung von § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Erst die Zeit bis zum 13.06.2016 konnte wieder berücksichtigt werden, mithin eine Zeitdauer von zwei Jahren, sieben Monaten und vier Tagen. Somit hatte die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Überleitung in die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) am 1.01.2017 eine Stufenlaufzeit in der Stufe 4 von insgesamt drei Jahren, fünf Monaten und 18 Tagen zurückgelegt. Die Voraussetzungen des § 29c Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TVÜ-VKA waren damit nicht erfüllt. Aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) war die Arbeitnehmerin betragsbezogen der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) mit einem identischen Tabellenentgelt zuzuordnen und hatte lediglich Anspruch auf den Garantiebetrag.
Die von der Arbeitnehmerin angegriffene Zuordnung zur Stufe 4 statt der Stufe 5 nach ihrer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) resultiert nach vorstehend dargestellter Rechtslage aus dem Ineinandergreifen zweier tariflicher Regelungen: Zum Ersten haben die Tarifvertragsparteien auch die Höhergruppierung nach einer bloßen Stellenhöherbewertung noch den Grundsätzen der betragsbezogenen Stufenzuordnung nach Höhergruppierung und damit dem § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF unterstellt, obwohl sich die Tätigkeit nicht verändert hat und die erworbene Erfahrung dem Beschäftigten auch in der höheren Entgeltgruppe weiter zugutekommt. Zum Zweiten war infolge der Hemmung der Stufenlaufzeit während der Elternzeiten der Arbeitnehmerin der Anwendungsbereich der Besitzstandsregelung des § 29c Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TVÜ-VKA nicht eröffnet. Diese Regelungen sind jedoch sowohl isoliert betrachtet als auch in der Gesamtschau entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts uneingeschränkt mit höherrangigem Recht vereinbar. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Bundesarbeitsgericht kann auf Grundlage der getroffenen Feststellungen in der Sache endentscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Die Anordnung der Regeln der betragsbezogenen Stufenzuordnung nach Höhergruppierung durch § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Tarifvertragsparteien durften auch für die Stufenzuordnung nach Höhergruppierungen, die allein auf Höherbewertungen der unverändert gebliebenen Tätigkeit beruhen, an der betragsbezogenen Stufenfindung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT aF festhalten und mussten dafür kein eigenständiges Stufenfindungssystem schaffen (vgl. für § 17 Abs. 4 TV-L BAG 25.01.2024 – 6 AZR 363/22, Rn. 53 ff.).
Auch die Hemmung der Stufenlaufzeit während der Inanspruchnahme von Elternzeiten durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Die Arbeitnehmerin wird durch die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 TVöD-AT nicht wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Diese Bestimmung entfaltet weder unmittelbar noch mittelbar geschlechtsdiskriminierende Wirkung.
Eine unmittelbare Diskriminierung der Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechts liegt nicht vor12.
§ 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 TVöD-AT führt auch nicht zu einer nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 AGG iVm. §§ 1, 3 Abs. 2 AGG untersagten mittelbaren Diskriminierung von Frauen, die Elternzeit in Anspruch nehmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits ausgeführt13 und hält daran fest. Eine mittelbare Diskriminierung scheidet bereits deshalb aus, weil die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während der Elternzeit unter Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten ruht, und die aktiven Beschäftigten nicht vergleichbar sind14. Der Stufenaufstieg im TVöD knüpft in rechtlich zulässiger Weise an den Erfahrungsgewinn im aktiven Arbeitsverhältnis an. Bereits deswegen führt die Hemmung der Stufenlaufzeit für die Dauer der Elternzeit nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung. Während der Zeit, in der das Arbeitsverhältnis unter Suspendierung der beiderseitigen Hauptpflichten ruht, wird im Unterschied zur aktiven Tätigkeit keine Berufserfahrung gewonnen. Differenzierungskriterium in § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 TVöD-AT ist im Übrigen nicht das Geschlecht, sondern das Ruhen des Arbeitsverhältnisses und das damit verbundene Fehlen eines Zuwachses an Erfahrungswissen. Das sind objektive Kriterien ohne Bezug zu einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, die die Nichtberücksichtigung der Elternzeit bei der Stufenlaufzeit zulassen.
Auch die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG gebietet nicht die Berücksichtigung der Elternzeit für den Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD. Die Tarifvertragsparteien müssen nicht für einen Ausgleich der Nachteile sorgen, die sich für die Beschäftigten daraus ergeben, dass nach der gesetzlichen Ausgestaltung das Arbeitsverhältnis in der Zeit des Erziehungsurlaubs ruht. Auch das hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden15 und hält daran fest.
Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG kann der Anspruch auf Elternzeit nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dieses gesetzliche Benachteiligungsverbot ist unter Beachtung der Grundentscheidungen des Art. 6 Abs. 1 GG und der Bestimmung des § 5 Nr. 2 Satz 1 der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub vom 18.06.2009 im Anhang der – bis zum 1.08.2022 und damit im Streitzeitraum geltenden – Richtlinie 2010/18/EU („Rahmenvereinbarung“) auszulegen. § 5 Nr. 2 Satz 1 Rahmenvereinbarung verlangt, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn der Elternzeit erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende der Elternzeit bestehen bleiben. Nach Satz 2 dieser Bestimmung bleiben diese Rechte auch nach dem Ende der Elternzeit erhalten16. Damit soll gewährleistet werden, dass sich Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit in derselben Situation befinden wie vor dieser Zeit.
Bei verfassungs- und unionsrechtskonformer Auslegung untersagt § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG damit tarifliche Regelungen, die sich auf die berufliche Stellung der Arbeitnehmer vor oder nach der Elternzeit auch nur mittelbar nachteilig auswirken. Dazu gehören auch Bestimmungen, die zu Nachteilen beim weiteren beruflichen Aufstieg infolge der Inanspruchnahme von Elternzeit führen. § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG untersagt allerdings nicht tarifliche Regelungen, die nur die Nachteile nachzeichnen, die sich daraus ergeben, dass nach der gesetzlichen Ausgestaltung das Arbeitsverhältnis während einer Elternzeit ruht. Vor solchen Nachteilen schützt Art. 6 Abs. 1 GG die Arbeitnehmer nicht17. Gleiches gilt für § 5 Nr. 2 Rahmenvereinbarung, der nicht die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Elternzeit regelt18. Vielmehr überlässt § 5 Nr. 2 Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern die Regelungen hinsichtlich des Status des Arbeitsverhältnisses während des Elternurlaubs. Dazu gehört auch die Frage, ob und inwieweit ein Arbeitnehmer, der Elternurlaub beansprucht, während der Dauer des Elternurlaubs weiterhin Anwartschaften oder sonstige Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber erwirbt19.
Zu den durch § 5 Nr. 2 Rahmenvereinbarung geschützten Rechten gehören auch Stufenzuordnungssysteme wie das des §§ 16 f. TVöD-AT20. Insoweit gewährleistet § 5 Nr. 2 Satz 1 Rahmenvereinbarung, dass eine vor Beginn der Elternzeit zurückgelegte Stufenlaufzeit nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit uneingeschränkt erhalten bleibt und im Anschluss an die Elternzeit fortgesetzt wird21. Welche Rechte und Vorteile konkret durch diese Bestimmung geschützt sind, hängt dabei von der jeweiligen Ausgestaltung des Stufenzuordnungssystems im Mitgliedstaat ab. § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 TVöD-AT stellt für Elternzeiten, die wie im vorliegenden Fall kürzer als fünf Jahre sind, sicher, dass die vor Beginn der Elternzeit absolvierte Stufenlaufzeit erhalten bleibt und nach Wiederaufnahme der Tätigkeit nahtlos fortgesetzt wird. Nur die Zeit der Elternzeit selbst wird auf die Stufenlaufzeit nicht angerechnet. Damit befinden sich die Beschäftigten im Anschluss an die Elternzeit im Hinblick auf die Stufenlaufzeit in derselben Situation wie vor der Elternzeit22. Die Hemmung der Stufenlaufzeit während der Elternzeit wird deshalb von § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG nicht untersagt.
Wenn die Hemmung der Stufenlaufzeit während der Elternzeit nicht gegen § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG verstößt, verletzt auch die Zuordnung der Arbeitnehmerin zur Stufe 4 statt zur Stufe 5 nach ihrer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA), die nach dem Stufenfindungssystem des TVöD allein die Konsequenz der aus dieser Hemmung folgenden kürzeren Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) ist, nicht § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG. Die tatsächlich in der Stufe 4 dieser Entgeltgruppe zurückgelegte Stufenlaufzeit von drei Jahren, fünf Monaten und 18 Tagen ist der Arbeitnehmerin durch § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA erhalten geblieben. Die Regelungen des § 29c Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TVÜ-VKA sowie des § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF zeichneten lediglich die Folgen nach, die die rechtswirksame Hemmung der Stufenlaufzeit während der Dauer der Elternzeit auf die Stufenzuordnung der Arbeitnehmerin vor und nach ihrem Höhergruppierungsantrag hatte. Dies übersieht die Arbeitnehmerin, wenn sie annimmt, dass der „Wegfall“ der vor dem 1.01.2017 zurückgelegten Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) nicht mit § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG in Einklang zu bringen sei. Das verkennt auch das Landesarbeitsgericht, wenn es annimmt, dass der Arbeitnehmerin wegen der besonderen Situation der bloßen Stellenhöherbewertung die in der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) zurückgelegte Stufenlaufzeit nach § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG auch nach ihrer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) erhalten bleiben müsse.
Mit der Höhergruppierung ist vielmehr der Anwendungsbereich des § 5 Nr. 2 Rahmenvereinbarung verlassen. Diese Zeiten sind dann keine mehr, die der Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift „dabei war zu erwerben“. Der von der Arbeitnehmerin angegriffene Nachteil wäre nur dann nicht eingetreten, wenn die Stufenlaufzeit während der Elternzeit weitergelaufen wäre. Das gebietet jedoch, wie ausgeführt, weder das nationale noch das Unionsrecht.
BAg, Urteil vom 22. Februar 2024 – 6 AZR 126/23
- Sächs. LAG 27.03.2023 – 2 Sa 194/21[↩]
- vgl. BAG 5.07.2023 – 4 AZR 289/22, Rn. 23; 17.11.2016 – 6 AZR 487/15, Rn. 46[↩]
- BAG 5.06.2014 – 6 AZR 1008/12, Rn. 12, BAGE 148, 217[↩]
- zum Verständnis des Begriffs der Höhergruppierung BAG 25.01.2024 – 6 AZR 363/22, Rn. 36 ff.[↩]
- vgl. dazu zuletzt BAG 5.07.2023 – 4 AZR 289/22, Rn. 17[↩]
- vgl. BAG 8.12.2022 – 6 AZR 459/21, Rn.20[↩]
- vgl. Teil I der Anlage 1a zum BAT[↩]
- vgl. Breier/Dassau TVöD Teil B 2.1 § 29b TVÜ-VKA Stand Juli 2017 Rn. 7[↩]
- zur Geltung der Frist des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA auch bei fehlerhafter Eingruppierung BAG 5.07.2023 – 4 AZR 289/22, Rn. 26 ff.[↩]
- BAG 18.10.2018 – 6 AZR 300/17, Rn. 35; vgl. Breier/Dassau TVöD Teil B 2.1 § 29b TVÜ-VKA Stand Juli 2017 Rn. 4[↩]
- vgl. BAG 25.11.2021 – 6 AZR 150/21, Rn. 23[↩]
- ausführlich BAG 27.01.2011 – 6 AZR 526/09, Rn. 17 bis 24, BAGE 137, 80[↩]
- BAG 27.01.2011 – 6 AZR 526/09, Rn. 31 ff., BAGE 137, 80[↩]
- vgl. EuGH 16.07.2009 – C-537/07 – [Gómez-Limón Sánchez-Camacho] Rn. 57[↩]
- BAG 27.01.2011 – 6 AZR 526/09, Rn. 40 ff., BAGE 137, 80[↩]
- vgl. dazu EuGH 7.09.2017 – C-174/16, Rn. 55 ff.[↩]
- dazu im Einzelnen BAG 12.04.2016 – 6 AZR 731/13, Rn. 18 f., 26, BAGE 155, 16[↩]
- EuGH 7.09.2017 – C-174/16, Rn. 38[↩]
- BAG 27.01.2011 – 6 AZR 526/09, Rn. 41, BAGE 137, 80[↩]
- vgl. EuGH 7.09.2017 – C-174/16, Rn. 37, 52[↩]
- vgl. EuGH 7.09.2017 – C-174/16, Rn. 59; Kocher Anm. NJW 2017, 3363[↩]
- BAG 27.01.2011 – 6 AZR 526/09, Rn. 42, BAGE 137, 80[↩]











