Dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung einer erkrankten Arbeitnehmerin steht der Grundsatz der Monokausalität entgegen, wenn die Klägerin bereits aufgrund einer Ordnungsverfügung des Gesundheitsamts an der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung gehindert war.
Die Parteien streiten in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 10.09.bis zum 19.10.2022. Hintergrund sind die Regelungen zum einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweis nach § 20a IfSG in den – soweit vorliegend erheblich – im Wesentlichen gleichlautenden Fassungen vom 18.03.2022 und 16.09.2022 (im Folgenden IfSG aF).
Die Krankenhaus ist seit Mai 2011, zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30, 8 Stunden – als Krankenschwester im beklagten Krankenhaus beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den „Vorschriften der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung für Angestellte (BAT-KF)“. Seit Juni 2022 betrug das Tabellenentgelt 3.179, 02 Euro brutto zzgl. Zulagen. Die Krankenhaus war nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft. Sie legte der Klinik weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch ein ärztliches Zeugnis über die medizinische Kontraindikation gemäß § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG aF vor. Ihre Arbeitsleistung als Krankenschwester erbrachte sie zunächst über den 15.03.2022 hinaus. Mit Schreiben vom 30.05.2022 forderte das Gesundheitsamt der Stadt Essen sie auf, bis zum 7.06.2022 einen Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG aF vorzulegen. Dem kam die Krankenhaus nicht nach. Unter dem 2.06.2022 machte sie Pflichtangaben zu ihrer Person und berief sich im Übrigen auf ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Mit Schreiben vom 20.06.2022 teilte das Gesundheitsamt mit, dass in einem nächsten Schritt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werde, gegen sie ein Tätigkeitsverbot und/oder Betretungsverbot für die Einrichtung der Klinik zu erlassen. Hierauf machte die Krankenhaus geltend, dass Impfungen weder dem Eigen- noch dem Fremdschutz nutzen würden. Mit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 06.09.2022 – der Krankenhaus mit Postzustellungsurkunde am 8.09.2022 um 13:40 Uhr zugestellt – untersagte das Gesundheitsamt der Krankenhaus nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG aF ab sofort bis zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises die Tätigkeit in der Einrichtung der Klinik sowie das Betreten der Einrichtung zum Zwecke der Verrichtung der Tätigkeit. Ebenfalls am 8.09.2022 erschien die Krankenhaus nicht zu der 06:00 Uhr beginnenden Frühschicht, weil sie arbeitsunfähig erkrankt war. Am 9.09.2022 stellte ihr Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 08. bis zum 23.09.2022 aus. Danach legte sie der Klinik drei weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Insgesamt war sie vom 08.09.bis zum 2.11.2022 aufgrund der Diagnose einer gesicherten Anpassungsstörung arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 28.11.2022 erbrachte sie ihre Arbeitsleistung wieder. Die Klinik zahlte zunächst für die Zeit vom 08.09.bis zum 2.11.2022 keine Vergütung. Im Januar 2023 forderte die Krankenhaus die Klinik erfolglos zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf. Mit den Bezügen für den Monat Juli 2023 leistete die Klinik ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den 8. und 9.09.2022.
Mit ihrer Klage hat die Krankenhaus Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 10.09.bis zum 19.10.2022 verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Grundsatz der Monokausalität komme vorliegend nicht zur Anwendung, ihre Erkrankung sei aufgrund des Zeitablaufs chronologisch vorrangig. Wegen ihrer Erkrankung ab dem 8.09.2022 sei für sie die Möglichkeit der Impfung ausgeschlossen gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Berufung der Krankenhaus zurückgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Revision der Krankenhaus hat das Bundesarbeitsgericht nun ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen; die Vorinstanzen hätten die Klage zu Recht abgewiesen:
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Krankenhaus für die Zeit vom 10.09.bis zum 19.10.2022 ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG iVm. § 21 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 6 Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung BAT-KF (im Folgenden BAT-KF) nicht zusteht.
Mitarbeitende erhalten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAT-KF – dessen Voraussetzungen denen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG entsprechen – bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach Maßgabe des § 20 Abs. 6 BAT-KF, wenn sie durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert werden, ohne dass sie ein Verschulden trifft. Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG iVm. § 21 Abs. 1 Satz 1 BAT-KF2.
Die Krankenhaus war im Streitzeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Sie war ohne Verschulden aufgrund eines regelwidrigen Körper- und Geisteszustands nicht in der Lage ihre vertragliche geschuldete Leistung als Krankenschwester zu erbringen. Darüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.
Dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung steht aber der Grundsatz der Monokausalität entgegen. Die Krankenhaus war bereits aufgrund der Ordnungsverfügung des Gesundheitsamts der Stadt Essen vom 06.09.2022 an der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung gehindert.
Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt darf nicht bereits aufgrund anderer Ursachen entfallen. Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt also voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte3. Angesichts dieses Kausalitätserfordernisses besteht damit grundsätzlich kein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer im Falle der Nichterkrankung aus anderen Gründen nicht gearbeitet und kein Entgelt erhalten hätte4.
Diese Grundsätze gelten ebenso, wenn durch das Gesundheitsamt nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG aF ein Verbot erlassen wird, wonach dem Arbeitnehmer untersagt wird, seine Tätigkeit in der Einrichtung/dem Unternehmen des Arbeitgebers auszuüben sowie die Einrichtung/das Unternehmen zu betreten und der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung steht dann ein weiterer paralleler Umstand, nämlich das behördlich angeordnete Tätigkeits- und Betretungsverbot entgegen. Anders als in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen von Arbeitnehmern, die sich infolge einer ansteckenden Krankheit aufgrund einer hierauf bezogenen behördlichen Anordnung in häusliche Isolierung (Quarantäne) begeben müssen und dort ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können5, ist der Kausalzusammenhang nicht gewahrt, weil das behördliche Verbot nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG aF seinerseits nicht unmittelbare Folge der Erkrankung ist, sondern auf der fehlenden Vorlage eines Nachweises nach § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG aF beruht. Es ist ein weiterer, paralleler Umstand, der für sich allein gesehen Grund der Arbeitsverhinderung war6.
Nach diesen Grundsätzen war die Krankheit der Krankenhaus vorliegend nicht die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung.
Durch die bestandskräftige Ordnungsverfügung des Gesundheitsamts der Stadt Essen vom 06.09.2022 war es der Krankenhaus im streitgegenständlichen Zeitraum untersagt, in der Einrichtung der Klinik tätig zu werden und diese zu betreten. Das Verbot wurde unabhängig von einer Erkrankung der Krankenhaus ausgesprochen. Die Ordnungsverfügung vom 06.09.2022 beruhte allein auf dem fehlenden Nachweis iSd. § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG aF und war nicht Folge einer Erkrankung der Krankenhaus. Sie hätte ihre Arbeitsleistung bei der Klinik auch dann nicht erbringen dürfen, wenn sie nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre.
Es kam auch nicht darauf an, ob die Krankenhaus bereits vor Zugang oder erst nach Zugang der Ordnungsverfügung am 8.09.2022 erkrankt war, denn mit deren Zugang wäre ein zuvor bestehender Anspruch auf Entgeltfortzahlung erloschen, weil die Krankenhaus die vertraglich geschuldete Leistung aufgrund des behördlichen Verbots nicht mehr hätte erbringen können. Mit dem Wirksamwerden des Tätigkeits- und Betretungsverbots wäre eine zuvor bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr die alleinige und ausschließliche Ursache für den Arbeitsausfall und damit den Verlust des Vergütungsanspruchs gewesen7.
Die Ordnungsverfügung des Gesundheitsamts der Stadt Essen vom 06.09.2022 war bestandskräftig und damit bindend.
Die Gerichte aller Rechtszweige sind an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten, selbst wenn sie rechtswidrig sind, gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (sog. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts kann nur in einem Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nachgeprüft werden. Diese Bindung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist8. Ein Fall der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts liegt nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nur dann vor, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist9.
Dies zugrunde gelegt hat das Landesarbeitsgericht zutreffend eine Bindung der Ordnungsverfügung des Gesundheitsamts der Stadt Essen angenommen. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Verwaltungsakts sind weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere § 20a IfSG aF unterlag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken10. Die in § 20a IfSG aF geregelte einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht griff zwar in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit ein. Der Eingriff war jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt11. Die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG war nicht verletzt12. Soweit die Krankenhaus inhaltliche Einwendungen gegen die Ordnungsverfügung geltend macht, sind diese aufgrund der Bindungswirkung des Verwaltungsakts ohne Bedeutung Die Krankenhaus hat gegen das Tätigkeits- und Betretungsverbot keine Klage erhoben. Der Bescheid ist bestandskräftig.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2024 – 5 AZR 241/23
- LAG Düsseldorf 9.08.2023 – 12 Sa 268/23[↩]
- vgl. BAG 13.12.2023 – 5 AZR 137/23, Rn. 11; 8.09.2021 – 5 AZR 149/21, Rn. 11, BAGE 175, 358[↩]
- st. Rspr., vgl. BAG 24.03.2004 – 5 AZR 355/03, zu I 3 a der Gründe; zuletzt BAG 20.03.2024 – 5 AZR 234/23, Rn. 16 mwN[↩]
- BAG 20.03.2024 – 5 AZR 234/23 – aaO; MHdB ArbR/Greiner 6. Aufl. Bd. 1 § 80 Rn. 31; MünchKomm-BGB/Müller-Glöge 9. Aufl. EFZG § 3 Rn. 14 f.; BeckOK ArbR/Ricken Stand 1.03.2024 EFZG § 3 Rn. 21; Staudinger/Oetker [2022] BGB § 616 Rn. 249 f.; Schmitt EFZG/L. Schmitt 9. Aufl. EFZG § 3 Rn. 81 ff.[↩]
- vgl. BAG 20.03.2024 – 5 AZR 234/23, Rn. 17; 20.03.2024 – 5 AZR 235/23, Rn. 16[↩]
- vgl. dazu BAG 22.06.1988 – 5 AZR 526/87, zu I 1 der Gründe, BAGE 59, 62 [Arbeitsunfähigkeit während des Erziehungsurlaubs/Elternzeit]; 1.10.1991 – 1 AZR 147/91, zu 2 der Gründe, BAGE 68, 299 [Arbeitsunfähigkeit während eines Arbeitskampfes][↩]
- vgl. zum fehlenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankung während der Elternzeit BAG 29.09.2004 – 5 AZR 558/03, zu I 2 b der Gründe; 22.06.1988 – 5 AZR 526/87, zu I 1 der Gründe, BAGE 59, 62 und zum Entfall des Anspruchs bei Streikteilnahme trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit BAG 1.10.1991 – 1 AZR 147/91, zu 2 der Gründe, BAGE 68, 299; ausf. MHdB ArbR/Greiner 6. Aufl. Bd. 1 § 80 Rn. 37, 42[↩]
- vgl. BAG 13.10.2021 – 5 AZR 211/21, Rn. 44, BAGE 176, 53; 22.07.2021 – 2 AZR 193/21, Rn. 15 mwN[↩]
- dazu Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs 10. Aufl. VwVfG § 44 Rn. 103 ff. mwN[↩]
- sh. im Einzelnen BVerfG 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21 – BVerfGE 161, 299[↩]
- vgl. BVerfG 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21, Rn. 109 ff., aaO[↩]
- vgl. BVerfG 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21, Rn. 243 ff., aaO[↩]











