Festsetzung der PKH-Vergütung – und keine Rechtsbeschwerde

In Festsetzungssachen hinsichtlich der dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist die Rechtsbeschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes von Gesetzes wegen nicht eröffnet.

Festsetzung der PKH-Vergütung – und keine Rechtsbeschwerde

Die Vorschriften des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 iVm. § 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 RVG enthalten eine vorrangige abschließende Sonderregelung gegenüber § 574 ZPO1.

An der fehlenden Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ändert auch der Umstand nichts, dass das Landesarbeitsgericht ie Rechtsbeschwerde (nachträglich) zugelassen hat und das Bundesarbeitsgericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an eine Zulassung grundsätzlich gebunden ist. Eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung führt nicht dazu, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Daher kann eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung auch nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden2.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 3. August 2011 – 3 AZB 28/11

  1. BGH 19.06.2010 – XII ZB 75/10 – NJW-RR 2011, 142 mwN[]
  2. BGH 19.06.2010 – XII ZB 75/10 – NJW-RR 2011, 142; vgl. auch BAG 17.03.2003 – 2 AZB 21/02, zu B III der Gründe, AP ArbGG 1979 § 78 Nr. 14 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 6[]