Klageanträge sind entsprechend den für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) so zu verstehen, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Für die Auslegung eines Klageantrags ist deshalb nicht allein dessen buchstäblicher Wortlaut maßgebend1.
Danach kann ein Klageantrag auf Zahlung von Arbeitsentgelt als uneigentlicher Hilfsantrag zu einem Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu verstehen sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Antrag, mit dem der Kläger Zahlung von Arbeitsentgelt begehrt, kann nur Erfolg haben, wenn im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Unschädlich ist, dass der Kläger dieses Verhältnis nicht ausdrücklich in der Fassung seines Antrags zum Ausdruck gebracht hat2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. November 2024 – 9 AZR 205/23
- vgl. BAG 30.11.2021 – 9 AZR 145/21, Rn.19[↩]
- vgl. BAG 26.04.2022 – 9 AZR 228/21, Rn. 66, BAGE 177, 298[↩]
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