Feststellungsklage – für zurückliegende Zeiträume

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf den Umfang einer Leistungspflicht oder – wie hier – auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken1.

Feststellungsklage – für zurückliegende Zeiträume

Für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ist nach § 256 Abs. 1 ZPO ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Es handelt sich um eine auch noch im Revisionsverfahren zu prüfende echte Prozessvoraussetzung für das stattgebende Urteil. Das Feststellungsinteresse kann auch dann bestehen, wenn sich die begehrte Feststellung auf einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht. Der erforderliche Gegenwartsbezug kann dadurch hergestellt werden, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil anstrebt. Ist das erstrebte Feststellungsurteil geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden, ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben2.

So bejahte das Bundesarbeitsgericht im hier entschiedenen Fall das Bestehen eines entsprechenden Feststellungsintereses: Die Klägerin hat ein besonderes Interesse an der begehrten Feststellung, weil die Beklagte den von ihr behaupteten Anspruch auf tarifliche Altersfreizeit bestreitet3. Dies gilt, obgleich sich der Feststellungsantrag auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht. Der erforderliche Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin gegenwärtige rechtliche Vorteile (Abgeltungsansprüche) aus der nicht gewährten Altersfreizeit erstrebt. Es ist davon auszugehen, dass mit der Entscheidung über den Feststellungsantrag der Konflikt zwischen den Parteien geklärt ist. Sie ist daher geeignet, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien auszuschließen; denn zwischen ihnen besteht allein Streit über die Frage, ob die Beklagte gemäß § 2a Ziff. 1 MTV iVm. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG verpflichtet war, der Klägerin tarifliche Altersfreizeit zu gewähren4.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Juli 2024 – 9 AZR 296/20

  1. zu der sog. Elementenfeststellungsklage: BAG 29.06.2022 – 6 AZR 411/21, Rn. 44, BAGE 178, 201; 30.11.2016 – 10 AZR 673/15, Rn. 17 mwN; zu der Feststellung eines Teilrechtsverhältnisses BAG 25.01.2018 – 8 AZR 524/16, Rn. 25; 28.03.2017 – 1 ABR 40/15, Rn. 16 mwN[]
  2. BAG 15.07.2020 – 10 AZR 507/18, Rn. 40 mwN[]
  3. vgl. BAG 22.10.2019 – 9 AZR 71/19, Rn. 18 mwN; 23.07.2019 – 9 AZR 372/18, Rn. 10; 19.02.2019 – 9 AZR 321/16, Rn.19[]
  4. vgl. BAG 22.10.2019 – 9 AZR 71/19 – aaO[]