Fortgeltung der Diakonie-AVR nach Betriebsübergang auf einen nichtkirchlichen Erwerber

Ist im Arbeitsvertrag das in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geregelte kirchliche Arbeitsrecht dynamisch in Bezug genommen, gilt diese dynamische Verweisung auch nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiter.

Fortgeltung der Diakonie-AVR nach Betriebsübergang auf einen nichtkirchlichen Erwerber

Sieht der Arbeitsvertrag die dynamische Geltung der AVR vor, bleibt dieser Vertragsinhalt durch den Betriebsübergang auf die nichtkirchliche Erwerberin gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unverändert. Die Zugehörigkeit der (neuen) Arbeitgeberin zum Diakonischen Werk ist hierfür keine Voraussetzung. Auch eine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage ist nicht vorzunehmen.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall handelte es sich bei den Regelungen des Arbeitsvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen1.

Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen2. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Diese Grundsätze finden auch auf die Auslegung von Bezugnahmeklauseln auf kirchliche Regelungswerke wie die AVR Anwendung3. Bei der Auslegung einer solchen Bezugnahmeklausel ist von der allgemeinen Funktion von Verweisungsklauseln im kirchlichen Arbeitsverhältnis auszugehen. Mangels normativer Geltung der AVR in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen kann ihnen nur über Bezugnahmeklauseln Wirkung verschafft werden4. Diese sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchlichen Arbeitsrecht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen5. Typischerweise liegt es im Interesse beider Vertragsparteien, dass das kirchliche Arbeitsrecht durch eine dynamische Bezugnahmeklausel in seiner jeweiligen Fassung zur Anwendung gebracht wird6.

Eine solche Bezugnahme ist hier erfolgt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 14.08.1991 sind die AVR in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Diese dynamische Bezugnahmeklausel wurde zu einem wirksamen Vertragsbestandteil7.

Die dynamische Geltung der AVR setzt entgegen der Auffassung der Betriebserwerberin nicht voraus, dass die Arbeitgeberin dem Diakonischen Werk angehört.

Dies lässt sich den arbeitsvertraglichen Regelungen nicht entnehmen.

Die Bezugnahme steht nicht unter der auflösenden Bedingung der Kirchenzugehörigkeit der Arbeitgeberseite. Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt nach § 158 Abs. 2 BGB mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein. Aus § 2 des Arbeitsvertrags vom 14.08.1991 kann auch in Verbindung mit der Präambel nicht geschlossen werden, dass die AVR bei Entfall des Anschlusses der Arbeitgeberin an das Diakonische Werk nicht mehr oder nur noch statisch zur Anwendung kommen sollen.

Die Präambel des Arbeitsvertrags vom 14.08.1991 stellt klar, dass der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. als damaliger Vertragspartner dem Diakonischen Werk angeschlossen war und dessen Einrichtung der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe dient. Der Arbeitsvertrag wurde auf der Grundlage dieser Zielsetzung geschlossen. Der Betriebserwerberin ist zuzugestehen, dass diese spezifisch kirchliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses von einer Zugehörigkeit der Arbeitgeberin zum Diakonischen Werk ausgeht. Die folgende Inbezugnahme der AVR in § 2 des Arbeitsvertrags entsprach der Verpflichtung des Rechtsvorgängers der Betriebserwerberin aus dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD) vom 10.11.19888.

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Eine Beendigung der dynamischen Inbezugnahme der AVR für den Fall, dass die Arbeitgeberin nicht mehr dem Diakonischen Werk angehört, ist jedoch weder der Präambel noch § 2 des Arbeitsvertrags vom 14.08.1991 zu entnehmen. Beide Vertragsbestandteile gehen vielmehr von unveränderten Verhältnissen aus und befassen sich nicht mit dem Entfall der arbeitgeberseitigen Kirchenzugehörigkeit, zum Bespiel in der Konstellation eines Betriebsübergangs auf einen nichtkirchlichen Arbeitgeber. Gegen die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung iSd. § 158 Abs. 2 BGB spricht auch, dass es keinen vertraglich vereinbarten früheren Rechtszustand gäbe, welcher ex nunc wieder eintreten könnte9. Eine nur statische Geltung der AVR ist vertraglich ebenso wenig vorgesehen wie die Bezugnahme eines anderen Regelungssystems bei Entfall der Kirchenzugehörigkeit der Arbeitgeberseite. Folglich gilt die vereinbarte Inbezugnahme der AVR als grundlegende Regelung des Vertragsinhalts auch bei einer Veränderung der Verhältnisse auf Arbeitgeberseite10. Die in der Literatur11 vertretene Auffassung, wonach ein Wegfall der kirchlichen Trägerschaft ein Ende der dynamischen Geltung der AVR nach sich ziehen müsse, weil der Geltungsgrund für die Dynamik die Qualität des Arbeitgebers als kirchlicher Arbeitgeber sei, dem der sog. „Dritte Weg“ als Instrument für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen eröffnet sei, ist mit dem Wortlaut der hier zu beurteilenden Vertragsregelungen daher nicht vereinbar.

§ 2 des Arbeitsvertrags vom 14.08.1991 ist auch keine zur Beendigung der Dynamik führende Gleichstellungsabrede. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

Nach der früheren Rechtsprechung galt die – widerlegbare – Vermutung, es gehe einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten Beschäftigten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Die Rechtsprechung ging davon aus, mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel sollte lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags für alle Beschäftigten zu kommen. Daraus wurde die Konsequenz gezogen, ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder aus den Begleitumständen bei Vertragsschluss seien im Fall der normativen Gebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik gehe nur so weit, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reiche, sie ende also dann, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden sei12.

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Diese Rechtsprechung wurde für vertragliche Bezugnahmeklauseln, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1.01.2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Eine individualvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung verweist, ist im Regelfall nunmehr dahingehend auszulegen, dass dieser Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung gelten soll und dass diese Geltung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden sind13. Die Auslegungsregel wird lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln angewendet, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform vereinbart worden sind14.

Die hier auszulegende Bezugnahmeklausel wurde zwar am 14.08.1991 und somit weit vor dem 1.01.2002 vereinbart. Die vertragliche Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen wie der AVR kann jedoch generell nicht als Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung verstanden werden. Da die AVR immer nur anwendbar sind, wenn dies in dem betreffenden Arbeitsverhältnis vereinbart ist, kann deren vertragliche Inbezugnahme nie den eine derartige Auslegung erklärenden Grund einer Gleichbehandlung von organisierten und nicht organisierten Arbeitnehmern haben15. Es gibt keine Gewerkschaftsmitgliedschaft, die zu einer normativen Wirkung der AVR gemäß § 4 Abs. 1 TVG führen könnte und somit auch kein Gleichstellungsbedürfnis im dargestellten Sinne. Die von der Revision angeführte „kollektivvertraglichen Regelungen vergleichbare Situation“ des vormaligen kirchlichen Arbeitgebers, der durch seine Mitgliedschaft im Diakonischen Werk an die AVR gebunden gewesen sei, ist daher ohne Belang.

Auf den von den AVR für sich selbst definierten Geltungsbereich kommt es folglich nicht an. Die Geltung der AVR gründet sich allein auf die dargestellte vertragliche Inbezugnahme16.

Die dynamische Inbezugnahme der AVR blieb durch den Betriebsübergang auf die Betriebserwerberin zum 1.01.2014 unberührt. Weder das nationale Recht noch die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen privilegieren den Erwerb eines Betriebs- bzw. Betriebsteils von einem kirchlichen Träger.

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Die aus in Bezug genommenen Tarifverträgen herrührenden individualvertraglichen Rechte und Pflichten gehören zum Inhalt des nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergehenden Arbeitsverhältnisses17. Im Fall eines Betriebsübergangs wird der Erwerber so gestellt, als hätte er die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden privatautonomen Willenserklärungen des Veräußerers gegenüber dem Arbeitnehmer selbst abgegeben und die Vereinbarungen in eigener Person, dh. mit der Verweisung auf ein bestimmtes Tarifwerk oder Teile davon in der jeweiligen Fassung abgeschlossen und zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht. Dabei bleibt der individualvertragliche Charakter der in Bezug genommenen Kollektivregelungen erhalten18.

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Davon zu unterscheiden ist die statische Aufrechterhaltung kollektivrechtlich geregelter Arbeitsbedingungen durch die sog. Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB19. Diese bezieht sich nur auf vor dem Betriebsübergang normativ geltende Regelungen20. Vertragliche Rechtspositionen, auch wenn sie in einer privatautonomen Einbeziehung von Tarifrecht ihren Grund haben, gehen ohne Weiteres und uneingeschränkt nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB über. Sie werden auch nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch einen beim Betriebserwerber geltenden Tarifvertrag abgelöst, weil sich diese Vorschrift nur auf § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB bezieht21. Dies gilt auch für § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB22.

Die mit einem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarte Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen behält im Fall eines Betriebsübergangs als vertragliche Regelung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Betriebserwerber ihre Wirkung23. Dies gilt auch dann, wenn ein kirchlicher Betriebserwerber nicht mehr ein Anstellungsträger im Sinne der in Bezug genommenen Dienstvertragsordnung ist24 oder der Betriebserwerber nicht mehr der Kirche zuzuordnen ist25. Das Regelungssystem des § 613a Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 BGB ist weder direkt noch analog auf vertraglich in Bezug genommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen anwendbar, da diese vor dem Betriebsübergang keine normative Wirkung hatten26. Es besteht auch kein Anlass, Betriebserwerber, die an die Dynamik einzelvertraglich vereinbarter AVR gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gebunden sind, durch das „Einfrieren“ dieser Regelungen auf den zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs vorliegenden Stand im Ergebnis so zu stellen, als sei eine Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB erfolgt. Dies lässt sich auch nicht aus der Funktion kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen, welche einheitliche Arbeitsbedingungen bezwecken27, ableiten. Der Betriebsübergang kann hier nicht dazu führen, dass zuvor einheitlich behandelte Arbeitnehmer nunmehr unterschiedlichen Regelungen unterfallen, je nachdem, ob eine dynamische Inbezugnahme als Vertragsrecht weiter gilt oder eine statische Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eingreift. Eine Differenzierung zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern, wie sie eine Gleichstellungsabrede verhindern will, erfolgt aus den genannten Gründen nicht. Auch nach einem Betriebsübergang auf einen sog. weltlichen Betriebserwerber bestehen die ursprünglich mit dem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarten einheitlichen Arbeitsbedingungen.

Der Betriebserwerber ist deshalb jedenfalls bezogen auf die Entgeltansprüche der übernommenen Arbeitnehmer auch an eine vereinbarte Dynamik der Inbezugnahme gebunden. Der nichtkirchliche Betriebserwerber wird durch die Bindung an die dynamische Bezugnahmeklausel nicht unter Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben in seiner unternehmerischen Freiheit beeinträchtigt28. Mit Urteil vom 27.04.201729 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG in Verbindung mit Art. 16 GRC der dynamischen Fortgeltung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber nicht entgegensteht, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht. Solche Möglichkeiten bietet die deutsche Rechtsordnung in Form der einvernehmlichen Vertragsänderung und der Änderungskündigung nach § 2 KSchG30.

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Entgegen der Ansicht der Betriebserwerberin entbindet sie der Umstand, dass der Arbeitnehmer ihr Angebot abgelehnt hat, künftig den für sie geltenden Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden, nicht davon, eine Änderungskündigung zu erklären, wenn sie ihre dynamische Bindung an die vertraglich in Bezug genommenen AVR beenden will. Die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB, auf die die Betriebserwerberin sich im Ergebnis beruft, kann sie nur im Wege der Änderungskündigung geltend machen.

§§ 1, 2 KSchG sind gegenüber einer Anpassung nach § 313 BGB lex specialis. Sachverhalte, die zu einer Störung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt haben, sind dabei allerdings im Rahmen der §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG zu würdigen31.

Unter welchen Voraussetzungen eine Änderungskündigung zum Zwecke der „Entdynamisierung“ einer Bezugnahmeklausel sozial gerechtfertigt ist, bedarf im vorliegenden Fall schon mangels Erklärung einer Änderungskündigung keiner Entscheidung32. Darum besteht auch kein Anlass, sich näher mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Umständen die Fortgeltung der dynamischen Inbezugnahme der AVR nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen würde und wie ein solcher Umstand bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Änderungskündigung zu würdigen wäre. Jedenfalls machen die Kostensteigerungen, die durch die dynamische Weitergeltung der AVR eintreten und die die Betriebserwerberin nach ihrem Vortrag bei den Kostenträgern nicht refinanzieren kann, der Betriebserwerberin das unveränderte Festhalten an dem Arbeitsvertrag, in dessen Inhalt sie nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten ist, vorliegend nicht unzumutbar. Das folgt bereits daraus, dass sie nicht geltend macht, sie habe vergeblich versucht, unter Hinweis auf die Rechtslage bei dem Kostenträger eine Änderung zu erwirken. Es kann daher dahinstehen, ob und unter welchen Umständen Kostensteigerungen, die der Erwerber bei seiner Entscheidung, einen Betrieb zu übernehmen, nicht einkalkuliert hat, zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen können oder Teil des von ihm zu tragenden unternehmerischen Risikos bleiben. Insbesondere kann dahinstehen, ob es für eine Störung der Geschäftsgrundlage ausreicht, wenn in einem auf unbegrenzte Zeit eingegangenen Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis das geschuldete Arbeitsentgelt zu einer dauerhaften Verlustsituation führt33.

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Der Fall bietet auch keine Veranlassung zu klären, welchen Inhalt das Arbeitsverhältnis der Parteien in Bezug auf die in § 2 und § 3 AVR enthaltenen allgemeinen und besonderen Dienstpflichten hat. Insbesondere kann offenbleiben, welchen Inhalt die Loyalitätspflichten nach dem Betriebsübergang aufweisen34 und ob die negative Religionsfreiheit eines Betriebserwerbers (Art. 4 GG) durch spezifisch kirchliche Regelungen verletzt sein kann35. Gegenstand des Rechtsstreits sind nur Vergütungsansprüche.

Die Betriebserwerberin rügt ohne Erfolg, dass das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft die Unbilligkeit der von der Arbeitsrechtlichen Kommission vorgenommenen Leistungsbestimmung nach § 319 Abs. 1 BGB verneint habe. Das Landesarbeitsgericht hat allerdings insoweit den Prüfungsmaßstab verkannt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts36 unterliegen Arbeitsvertragsrichtlinien, die auf dem Dritten Weg gemäß den einschlägigen Organisations- und Verfahrensvorschriften entstanden sind, wie Tarifverträge nur einer Rechtskontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts sowie der Kontrolle auf einen Verstoß gegen die guten Sitten, wenn sie von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen worden sind und deshalb nicht der Dienstgeberseite zugeordnet werden können. Dieser Rechtsfehler führt jedoch nicht zum Erfolg der Revision. Die Betriebserwerberin zeigt nicht auf, inwieweit die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10.07.2014; und vom 08.12 2014 höherrangiges Recht verletzen oder gegen die guten Sitten verstoßen könnten. Dafür ist auch keinerlei Anhaltspunkt ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht hat darum im Ergebnis zutreffend erkannt, dass diese Beschlüsse wirksam sind.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. November 2017 – 6 AZR 683/16

  1. vgl. BAG 25.06.2015 – 6 AZR 383/14, Rn. 23, BAGE 152, 82[]
  2. BAG 23.03.2017 – 6 AZR 705/15, Rn. 14[]
  3. vgl. BAG 22.07.2010 – 6 AZR 847/07, Rn. 12, BAGE 135, 163; 10.12 2008 – 4 AZR 801/07, Rn. 17, BAGE 129, 1[]
  4. vgl. BAG 20.11.2012 – 1 AZR 179/11, Rn. 107, BAGE 143, 354; 22.02.2012 – 4 AZR 24/10, Rn. 18[]
  5. vgl. BAG 16.02.2012 – 6 AZR 573/10, Rn. 29 mwN, BAGE 141, 16[]
  6. vgl. BAG 28.06.2012 – 6 AZR 217/11, Rn. 44 ff., BAGE 142, 247[]
  7. vgl. BAG 28.06.2012 – 6 AZR 217/11, Rn. 38 ff., BAGE 142, 247[]
  8. ABl. EKD S. 366; vgl. BAG 16.02.2012 – 6 AZR 573/10, Rn. 29, BAGE 141, 16[]
  9. vgl. demgegenüber zur nach § 3 Abs. 3 TVG gesetzlich angeordneten Nachbindung an einen Tarifvertrag BAG 5.07.2017 – 4 AZR 867/16, Rn. 31[]
  10. vgl. zur Weitergeltung einer Inbezugnahme der AVR bei Gesellschafterwechsel BAG 22.02.2012 – 4 AZR 24/10, Rn.20 ff.[]
  11. Seel FA 2017, 66, 68[]
  12. vgl. BAG 24.02.2016 – 4 AZR 990/13, Rn. 29; 23.02.2011 – 4 AZR 536/09, Rn. 17 f. mwN[]
  13. vgl. BAG 5.07.2017 – 4 AZR 867/16, Rn. 22 f.; 18.04.2007 – 4 AZR 652/05, Rn. 29, BAGE 122, 74[]
  14. vgl. BAG 7.12 2016 – 4 AZR 414/14, Rn. 31 mwN[]
  15. so Bepler ZAT 2016, 145, 148; im Ergebnis ebenso LAG Berlin-Brandenburg 24.02.2012 – 6 Sa 1943/11, zu 2.01.2 der Gründe; Klein jurisPR-ArbR 45/2016 Anm. 1; Klumpp ZMV 2017, 239, 242; von Tiling ZTR 2017, 11, 13[]
  16. vgl. Bepler ZAT 2016, 145, 149; Klein jurisPR-ArbR 45/2016 Anm. 1; Klumpp ZMV 2017, 239, 241[]
  17. vgl. BAG 20.06.2012 – 4 AZR 656/10, Rn. 22[]
  18. BAG 17.06.2015 – 4 AZR 61/14 (A), Rn. 15, BAGE 152, 12[]
  19. zur statischen Fortgeltung vgl. AR/Bayreuther 8. Aufl. § 613a BGB Rn. 63; ErfK/Preis 17. Aufl. § 613a BGB Rn. 117; HWK/Willemsen/Müller-Bonanni 7. Aufl. § 613a BGB Rn. 265[]
  20. vgl. BAG 12.09.2013 – 6 AZR 512/12, Rn. 24; 16.05.2012 – 4 AZR 320/10, Rn. 21 mwN[]
  21. vgl. BAG 17.11.2010 – 4 AZR 391/09, Rn. 23, BAGE 136, 184[]
  22. vgl. BAG 22.04.2009 – 4 AZR 100/08, Rn. 70 ff., BAGE 130, 237[]
  23. vgl. bereits BAG 20.03.2002 – 4 AZR 101/01, zu III 3 b der Gründe, BAGE 101, 9[]
  24. BAG 16.02.2012 – 6 AZR 573/10, Rn. 31, BAGE 141, 16[]
  25. vgl. Bepler jurisPR-ArbR 34/2016 Anm. 2; Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 7. Aufl. § 5 Rn. 31; Krings Der Betriebsübergang gem. § 613a BGB im kirchlichen Arbeitsrecht S. 118[]
  26. vgl. BAG 20.03.2002 – 4 AZR 101/01 – aaO[]
  27. BAG 22.07.2010 – 6 AZR 847/07, Rn. 27, BAGE 135, 163[]
  28. vgl. hierzu EuGH 11.09.2014 – C-328/13 – [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 29; 18.07.2013 – C-426/11 – [Alemo-Herron ua.] Rn. 33 ff.[]
  29. - C-680/15 und – C-681/15 – [Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt] Rn. 22 f.[]
  30. vgl. BAG 30.08.2017 – 4 AZR 95/14 – Pressemitteilung Nr. 35/17[]
  31. BAG 5.06.2014 – 2 AZR 615/13, Rn. 23, BAGE 148, 227[]
  32. vgl. zu dieser Problematik: Bayreuther NJW 2017, 2158, 2159; Busch/Gerlach BB 2017, 2356, 2360; Eylert/Schinz RdA 2017, 140, 145; Hartmann EuZA 2017, 521, 532; Wißmann/Niklas NZA 2017, 697, 701[]
  33. zum Vorliegen einer zur Vertragsanpassung führenden Äquivalenzstörung im Dauerschuldverhältnis nur bei einer dauerhaften, auf billigerweise nicht vorauszusehenden Umständen beruhenden Verlustsituation BGH 19.04.1978 – VIII ZR 182/76, zu II 2 b der Gründe[]
  34. vgl. zu den kirchlichen Loyalitätsanforderungen: BAG 28.07.2016 – 2 AZR 746/14 (A), Rn. 14 ff., BAGE 156, 23; KR/Fischermeier 11. Aufl. Kirchl. ArbN Rn. 2 ff.[]
  35. vgl. Klumpp ZMV 2017, 239, 240[]
  36. seit BAG 22.07.2010 – 6 AZR 847/07, Rn. 30 ff., BAGE 135, 163[]
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