Hinreichende Bestimmtheit der Klage – und die einzelnen unselbständigen Rechnungsposten

Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten.

Hinreichende Bestimmtheit der Klage – und die einzelnen unselbständigen Rechnungsposten

Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Sie hat den Streitgegenstand dazu so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO).

Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbundenen Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt1. Genügt die Klage diesen Anforderungen nicht, ist sie unzulässig2.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger auch den von ihm mit dem Klageantrag geforderten Betrag in einer Weise aufgeschlüsselt, der sich noch nachvollziehbar entnehmen lässt, wie sich die Gesamtsumme auf die verschiedenen Einzelansprüche verteilt3. Die tabellarische Darstellung der Forderung in der Excel-Tabelle auf Seite 3 des Schriftsatzes genügt unter Berücksichtigung ihrer Erläuterung im selben Schriftsatz § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil ihr entnommen werden kann, welche Beträge für die einzelnen Monate des Klagezeitraums beansprucht werden4. In der Zeile „mtl. Differenz“ ist in der Tabelle die sich nach Auffassung des Klägers jeweils ergebende monatliche Differenz beziffert aufgeführt. In der darunter stehenden Zeile „Gesamtbetrag“ ist der sich jeweils für das gesamte Jahr errechnende Forderungsbetrag genannt. Eine derartige Hochrechnung und Zusammenfassung in Jahresbeträge steht im Einklang mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO5. Ob die Einsatzbeträge zutreffen und die Berechnung rechnerisch richtig ist, ist keine Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Klageforderung, sondern der Begründetheit der Klage.

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Die Klage ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil der Kläger den Betrag, um den er mit dem Schriftsatz vom 31.07.2013 die Klage erweitert hat, durch einfache Subtraktion des bereits eingeklagten Betrags von der sich aus der Excel-Tabelle ergebenden Gesamtforderung errechnet hat. Ungeachtet dessen lässt sich der Tabelle entnehmen, welchen Teil des erst mit der Klageerweiterung in den Prozess eingeführten Streitzeitraums die weitere Forderung von 1.977, 44 Euro mit welchen Beträgen abdecken soll. Der gesamte mit dem Antrag zu 2. geforderte Betrag soll mit den aus der Excel-Tabelle ersichtlichen einzelnen Monats- und daraus errechneten Jahresbeträgen ausschließlich auf den mit der Klageerweiterung in den Prozess eingeführten Streitzeitraum entfallen. Auch insoweit führen etwaige Rechenfehler allein zur teilweisen Unbegründetheit der Klage, haben aber nicht ihre mangelnde Bestimmtheit zur Folge.

Allerdings hätte der Kläger sein Rechenwerk deutlich übersichtlicher gestalten können, wie es den Bevollmächtigten in Parallelverfahren ohne Weiteres gelungen ist. Dem Kläger ist jedoch zugutezuhalten, dass seine Klage einen langen Streitzeitraum umfasste und zahlreiche Rechenschritte erforderte. Die persönliche Zulage war aufgrund der Dynamisierung insgesamt achtmal zu erhöhen, wobei die Herabgruppierung ab dem 1.03.2013 und die dadurch eingetretene Erhöhung der Zulage zu berücksichtigen war. Der so gefundene Betrag musste der tatsächlich gezahlten Zulage gegenübergestellt werden, was zu zahlreichen unterschiedlichen Differenzbeträgen während des Streitzeitraums führte. Eine Partei ist nicht gehalten, von der Erhebung einer Klage abzusehen, weil ihre Forderung ihrer Entstehung und/oder Höhe nach wegen der Anzahl der erforderlichen Rechenschritte nicht einfach darzustellen ist. In einem solchen Fall muss sich vielmehr das Gericht der Mühe unterziehen, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, wenn dieser, wie vorliegend, noch den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht6. Es bleibt allerdings dem Tatsachengericht unbenommen, dem Kläger aufzugeben, sein Rechenwerk zu konkretisieren und übersichtlicher darzustellen.

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Die Klage ist im vorliegenden Fall auch nicht wegen fehlender Schlüssigkeit als unbegründet abzuweisen. Sachvortrag zur Begründung des Klageanspruchs ist schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachten Rechte als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. In welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muss, hängt vom Einzelfall ab7. Der Substantiierungspflicht ist nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund des Vorbringens nicht beurteilen kann, ob die Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind8. Dabei muss sich das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht selbst aus Anlagen heraussuchen, die der Kläger lediglich in Bezug nimmt9. Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern, diesen aber nicht ersetzen10. Diesen Anforderungen genügte das Vorbringen des Klägers noch.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2016 – 6 AZR 629/14

  1. BAG 24.03.2011 – 6 AZR 691/09, Rn. 21[]
  2. BAG 24.09.2014 – 5 AZR 593/12, Rn. 18[]
  3. zu dieser Anforderung BAG 24.03.2011 – 6 AZR 691/09, Rn. 23[]
  4. vgl. BAG 24.03.2011 – 6 AZR 691/09, Rn. 24; BGH 17.07.2015 – V ZR 84/14, Rn. 33[]
  5. vgl. BAG 24.09.2014 – 5 AZR 593/12, Rn. 21[]
  6. vgl. BVerfG 30.06.1994 – 1 BvR 2112/93, zu III 2 a der Gründe[]
  7. vgl. BAG 18.09.2014 – 6 AZR 145/13, Rn. 23; 17.04.2013 – 10 AZR 185/12, Rn. 14[]
  8. BGH 10.06.2002 – II ZR 68/00, zu II 3 der Gründe[]
  9. BGH 17.07.2015 – V ZR 84/14, Rn. 34[]
  10. BAG 16.05.2012 – 5 AZR 347/11, Rn. 29, BAGE 141, 330[]
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