Konventionalstrafe aufgrund eines schweizerischen Tarifvertrags

Macht eine gemeinsame Einrichtung von Parteien eines Gesamtarbeitsvertrages (Tarifvertrages) nach Schweizer Recht Ansprüche auf Zahlung einer Konventionalstrafe sowie Kontroll- und Verfahrenskosten auf der Grundlage eines allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrages (Tarifvertrages) in Verbindung mit dem Schweizerischen Entsendegesetz gegenüber einem Arbeitgeber mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland geltend, weil dieser seine in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer vorübergehend in die Schweiz entsandt hat, handelt es sich um eine bürgerliche Streitigkeit nach § 2 ArbGG. Das mit der Durchsetzung des Gesamtarbeitsvertrags betraute paritätische Organ handelt nicht hoheitlich. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 4b, 6 ArbGG.

Konventionalstrafe aufgrund eines schweizerischen Tarifvertrags

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 10 Ta 6/11