Kostenfestsetzung – und die Kosten eines weiteren Rechtsanwalts

Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung objektiv notwendig waren. Für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts regelt § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO, dass diese in allen Prozessen zu erstatten sind. Die Vorschrift bildet insofern eine Ausnahme zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet1. Die Rechtsausübung im Zivilverfahren und damit auch die Durchsetzung des Anspruchs aus § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO unterliegt allerdings dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot.

Kostenfestsetzung – und die Kosten eines weiteren Rechtsanwalts

Nach diesem Grundsatz trifft jede Prozesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Kosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind. Gesetzlich eingeräumte Wahlmöglichkeiten bleiben jedoch unberührt2.

Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines beauftragten Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten. Eine Partei soll sich im Prozess anwaltlicher Hilfe bedienen können, ohne Kostennachteile befürchten zu müssen. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ist daher grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Partei für das Verfahren einen Rechtsanwalt beauftragen durfte und dies objektiv notwendig war. Prüfungsmaßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei in der konkreten prozessualen Situation ebenfalls einen Rechtsanwalt beauftragt hätte3. Das ist für Rechtsmittelverfahren grundsätzlich zu bejahen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann dagegen nicht als zweckentsprechend angesehen werden, wenn sie offensichtlich nutzlos ist4.

Diese Grundsätze gelten ebenso für die Rechtsmittelverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz. § 91 ZPO gilt im Berufungs- und Revisionsrechtszug uneingeschränkt, da es insoweit an einer Bezugnahme in § 64 Abs. 7, § 72 Abs. 6 auf § 12a ArbGG fehlt. Danach sind der obsiegenden Partei im Berufungsverfahren die Anwaltskosten auch dann zu ersetzen, wenn eine Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern iSv. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG, die im ersten Rechtszug mit der Vertretung beauftragt war, bereit gewesen wäre, die Vertretung unentgeltlich zu übernehmen. Nur wenn ein Verbandsvertreter das gerichtliche Verfahren in einer Instanz bereits betrieben hat, ist zu prüfen, ob die nachträgliche Mandatierung eines Rechtsanwalts in der konkreten Prozesssituation und angesichts des bereits erfolgten Prozessfortschritts noch zweckentsprechend und nicht nutzlos war5.

Danach war im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall die Beauftragung eines (weiteren) Rechtsanwalts durch den Kläger nicht rechtsmissbräuchlich:

Die Mandatierung erfolgte zwar erst nach Eingang der Berufungsbegründung und -erwiderung beim Landesarbeitsgericht sowie der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und damit zu einem Zeitpunkt, in dem neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen vorgebracht werden konnten (§ 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG). Diese Umstände rechtfertigen aber entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm6 nicht die Annahme, die nachträgliche Mandatierung sei als nicht zweckentsprechend anzusehen. Das gilt schon deshalb, weil die Mandatierung vier Monate vor dem anberaumten Termin erfolgte. In dieser Situation durfte der Kläger von der Möglichkeit neuen Sachvortrags ausgehen. Das wird im Übrigen durch den weiteren Prozessverlauf bestätigt. Der Kläger hatte zwar erstinstanzlich einen erforderlichen Stilllegungsbeschluss des beklagten Insolvenzverwalters in Abrede gestellt, dessen Existenz aber in der Berufungsbegründung eingeräumt. Mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts hat er den Stilllegungsbeschluss erneut bestritten und damit seinen Sachvortrag geändert. Diesen geänderten Vortrag hat das Landesarbeitsgericht berücksichtigt und der Kündigungsschutzklage mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte habe nicht nachgewiesen, im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs die Stilllegung des ganzen Betriebs der Insolvenzschuldnerin ernstlich und endgültig geplant zu haben.

Der Erstattungsfähigkeit der Kosten steht auch nicht entgegen, dass das Mandatsverhältnis mit der DGB Rechtsschutz GmbH und deren Prozessvertretung von dem Kläger bei Mandatierung des jetzigen Prozessbevollmächtigten nicht beendet wurde. Das lässt die Hinzuziehung des Rechtsanwalts nicht als offensichtlich nutzlos erscheinen. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet keine Anwendung.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. April 2024 – 4 AZB 24723

  1. BAG 15.12.2023 – 9 AZB 13/23, Rn. 12 mwN[]
  2. BAG 15.12.2023 – 9 AZB 13/23, Rn. 14; 18.11.2015 – 10 AZB 43/15, Rn.20 mwN, BAGE 153, 261[]
  3. BAG 15.12.2023 – 9 AZB 13/23, Rn. 15; 18.11.2015 – 10 AZB 43/15, Rn. 21 mwN, BAGE 153, 261[]
  4. BAG 15.12.2023 – 9 AZB 13/23, Rn. 16 mwN[]
  5. BAG 18.11.2015 – 10 AZB 43/15, Rn. 23 ff. mwN, BAGE 153, 261[]
  6. LAG Hamm 04.10.2023 – 17 Ta 252/23[]

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