Das Zusammentreffen von Krankheit, Urlaub und Freistellung zum Zweck der Kinderbetreuung (Homeschooling während der Covid19-Pandemie) können einem Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers entgegen stehen.

Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung sein. Der Arbeitgeber wird mit dem Entgelt ohne Gegenleistung nur belastet, wenn der Arbeitnehmer ohne Erkrankung gearbeitet hätte. Das ist nicht der Fall, wenn die Arbeit zumindest auch aus einem anderen Grund nicht geleistet worden ist1.
Im vorliegenden Fall hat die Arbeitnehmerin bereits deshalb keine Arbeitsleistung erbracht, weil sie ihre im Homeschooling befindlichen Kinder betreut hat. Sie hätte auch ohne die Erkrankung nicht gearbeitet. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung steht ihr daher nicht zu. Dabei kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob die Arbeitnehmerin berechtigt oder unberechtigt der Arbeit ferngeblieben ist, denn auch im letzteren Fall würde das Fehlen nicht auf der Krankheit beruht haben.
Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin eine Entgeltbescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse für den Zeitraum 16.01.2021 bis 28.02.2021 zu erteilen. Der Anspruch beruht auf § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 98 Abs. 1 S. 1 SGB X und entspringt der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Arbeitnehmerin ist ohne die notwendige Mitwirkung der Arbeitgeberin außerstande, ihren Anspruch auf Kinderkrankengeld zu realisieren.
Die Arbeitnehmerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für den Zeitraum 16.01.2021 bis 28.02.2021 gemäß § 45 Abs. 2a SGB V, da sie aufgrund der Schulschließung ihre in Homeschooling befindliche jüngere Tochter zu betreuen hatte. Die Einwendungen der Arbeitgeberin hiergegen sind unbeachtlich: die Anspruchsvoraussetzungen des Kinderkrankengeldes im Einzelnen prüft die Krankenkasse, im Streitfall ist hierfür der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Die Schulschließung und die Betreuungsbedürftigkeit sind deshalb nach der Systematik von § 45 SGB V der Krankenkasse gegenüber glaubhaft zu machen. Demgegenüber besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber Einzelheiten hierzu mitzuteilen, weshalb es auf die von der Arbeitgeberin hierzu angestellten Überlegungen nicht ankommt.
Die Arbeitgeberin ist gemäß § 98 Abs. 1 SGB X zur Erteilung einer Entgeltbescheinigung für den genannten Zeitraum verpflichtet. Danach hat, soweit es in der Sozialversicherung im Einzelfall für die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist, der Arbeitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger oder der zuständigen Einzugsstelle Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt zu erteilen.
Arbeitsgericht Karlsruhe, Urteil vom 11. Oktober 2021 – 5 Ca 79/21
- ErfK/Reinhard § 3 EFZG Rn. 14 m.w.N.[↩]
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