Kündigungsschutzklage – und die Wahrung der Klagefrist durch eine Feststellungsklage

Erhebt der Arbeitnehmer binnen dreier Wochen nach Zugang einer Kündigung eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, mit der er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht und die Wirksamkeit jeglichen potentiellen Auflösungstatbestands in Abrede stellt, hat er die Frist des § 4 Satz 1 BAGchG jedenfalls dann gewahrt, wenn er die fragliche Kündigung noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz – nunmehr konkret bezeichnet – in den Prozess einführt und auf sie bezogen einen punktuellen Kündigungsschutzantrag stellt.

Kündigungsschutzklage – und die Wahrung der Klagefrist durch eine Feststellungsklage

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus „anderen Gründen“ rechtsunwirksam, muss er gemäß § 4 Satz 1 BAGchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die betreffende Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Aufgrund der Verweisung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BAGchG gilt diese Frist auch für die Klage gegen eine außerordentliche Kündigung1. Wird die Unwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt diese gemäß § 7 BAGchG als von Anfang an rechtswirksam. Eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage muss deshalb als unbegründet abgewiesen werden2.

Die Annahme des Landesarbeitsgerichts Hamm3, die Arbeitnehmerin habe die zweite von der Arbeitgeberin erklärte Kündigung – hinsichtlich beider darin enthaltener Kündigungserklärungen (ordentliche und außerordentliche Kündigung) – mit einer Klage nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 BAGchG gesondert angreifen müssen, ist für das Bundesarbeitsgericht nicht zu beanstanden. Die Arbeitgeberin hat hiermit das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut und eigenständig gekündigt und nicht etwa die vorangegangene Kündigung lediglich ein weiteres Mal verlautbart4. Gegen ein Verständnis der Erklärungen als eine einzige fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung spricht schon, dass sich die Arbeitgeberin in den betreffenden Kündigungsschreiben auf zwar gleichartige, aber an unterschiedlichen Tagen begangene Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin und damit auf unterschiedliche Kündigungssachverhalte beruft.

Einen dem Wortlaut von § 4 Satz 1 BAGchG entsprechenden Antrag hat die Arbeitnehmerin bezogen auf die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 06.10.2010 erstmals im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 2.02.2011 gestellt. Zuvor war die Kündigung überdies von keiner der Parteien konkret angesprochen worden. Das Landesarbeitsgericht hat ferner angenommen, am 2.02.2011 seien bereits mehr als drei Wochen seit Zugang der Kündigung verstrichen gewesen – ohne allerdings den Zeitpunkt des Zugangs exakt festzustellen. Auch unter diesen Umständen ist die Frist des § 4 Satz 1 BAGchG gewahrt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum erweiterten Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage5 enthält – wie erwähnt – die der Kündigungsschutzklage stattgebende Entscheidung in der Regel zugleich die Feststellung, dass im maßgebenden Auflösungstermin zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Arbeitgeber kann sich dann in einem späteren Prozess nicht darauf berufen, das Arbeitsverhältnis sei bereits zuvor aufgrund anderer Beendigungstatbestände aufgelöst worden. Er ist, wenn er diese Rechtsfolge vermeiden will, gehalten, den anderen – etwa in den Lauf der Kündigungsfrist fallenden – Beendigungstatbestand von sich aus in den Kündigungsrechtsstreit einzuführen. Dem würde es entsprechen, umgekehrt in der Klage gegen eine erste Kündigung zugleich den – fristwahrenden – Angriff gegen solche späteren Kündigungen zu erblicken, die dem Arbeitnehmer noch während des Laufs der von der ersten Kündigung ausgelösten Frist zugehen und innerhalb dieser Frist Wirkung entfalten sollen.

Im Streitfall kommt es hierauf nicht an. Die Arbeitnehmerin hat mit ihrer am 15.10.2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage neben dem gegen die Kündigung vom 27.09.2010 gerichteten – punktuellen – Antrag zugleich einen allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gestellt. Zumindest dieser Antrag reichte – in Verbindung mit dem im Termin vom 02.02.2011 gestellten Antrag – aus, um hinsichtlich der Kündigung(en) vom 06.10.2010 den Eintritt der Fiktionswirkung des § 7 BAGchG zu verhindern.

Ein Arbeitnehmer kann neben der gegen eine bestimmte Kündigung gerichteten Klage nach § 4 Satz 1 BAGchG eine Klage nach § 256 ZPO gerichtet auf die Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungsendtermin hinaus fortbestehe. Er macht auf diese Weise zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend. Diese kann er gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbinden6. Gegenstand der Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 BAGchG ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die konkrete, mit dieser Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin (sog. punktueller Streitgegenstand, vgl. BAG 12.05.2005 – 2 AZR 426/04 – aaO; 27.01.1994 – 2 AZR 484/93, zu B II 2 b (1) der Gründe). Gegenstand der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über diesen Termin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Erfasst von ihr sind deshalb alle nach dem Vortrag der Parteien in Betracht kommenden Beendigungsgründe. Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils schließt eine auf ihnen beruhende Beendigung aus7.

Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO setzt ein besonderes Feststellungsinteresse voraus. Es besteht nicht schon deshalb, weil eine bestimmte Kündigung ausgesprochen worden und ihretwegen ein Rechtsstreit anhängig ist. Der klagende Arbeitnehmer muss vielmehr weitere streitige Beendigungstatbestände oder wenigstens deren Möglichkeit in den Prozess einführen und damit dartun, dass er an dem die Klage nach § 4 BAGchG erweiternden Antrag ein rechtliches Interesse hat8.

Hat der Arbeitnehmer neben der Klage gegen eine konkret bezeichnete Kündigung iSv. § 4 Satz 1 BAGchG binnen Dreiwochenfrist eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erhoben, die sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegen jeglichen Auflösungstatbestand richtet, dessen sich der Arbeitgeber berühmen sollte, ersieht dieser daraus – entsprechend dem Sinn und Zweck des § 4 BAGchG – dass der Arbeitnehmer sich auch gegen weitere (evtl. vorsorgliche) Kündigungen wenden will. Der Arbeitnehmer kann deshalb im Rahmen eines solchen allgemeinen Feststellungsantrags sonstige Kündigungen noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist in den Prozess einführen und sich auf deren Unwirksamkeit berufen9. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 6 BAGchG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitnehmer dabei nach Kenntnis von einer weiteren Kündigung gehalten, diese nunmehr eigens in den Prozess einzuführen und unter entsprechender Einschränkung des allgemeinen Feststellungsantrags iSv. § 264 Nr. 2 ZPO einen dem Wortlaut des § 4 BAGchG angepassten Antrag zu stellen. Diese Modifikation kann er aufgrund der durch den allgemeinen Feststellungsantrag offengehaltenen Möglichkeit eines Angriffs noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vornehmen10. Voraussetzung ist, dass der allgemeine Feststellungsantrag in die Berufungsinstanz gelangt.

Im Streitfall braucht nicht entschieden zu werden, ob an dieser Rechtsprechung nach der Novellierung des Kündigungsschutzgesetzes durch das Arbeitsmarktreformgesetz vom 24.12 200311 insoweit festgehalten werden kann, als sie die Möglichkeit eröffnet, auch Kündigungen, die schon bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochen worden sind, erstmals im zweiten Rechtszug in den Prozess einzuführen12. Ein innerhalb von drei Wochen nach Zugang der (weiteren) Kündigung erhobener Antrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, mit dem der Arbeitnehmer die Wirksamkeit jeglichen Auflösungstatbestands negiert, wahrt auch nach neuer Rechtslage in entsprechender Anwendung von § 6 BAGchG jedenfalls dann die Frist des § 4 Satz 1 BAGchG für eine erst nach deren Ablauf in den Prozess eingeführte Kündigung, wenn sich der Arbeitnehmer – wie hier – auf die Unwirksamkeit der weiteren Kündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz berufen und einen auf sie bezogenen, dem Wortlaut des § 4 Satz 1 BAGchG angepassten Antrag gestellt hat. Auch die weitere Frage, ob es der Anpassung zwingend bedurfte, kann damit im Streitfall dahinstehen.

§ 6 BAGchG zielt auch in seiner neuen Fassung darauf ab, den Arbeitnehmer davor zu bewahren, seinen Kündigungsschutz aus formalen Gründen zu verlieren. Die Frist des § 4 Satz 1 BAGchG soll nicht nur durch eine punktuelle Feststellungsklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung, sondern auch dadurch eingehalten werden können, dass der Arbeitnehmer innerhalb der Frist auf anderem Wege geltend macht, eine wirksame Kündigung liege nicht vor. Trotz seiner (zu) engen Formulierung ist § 6 BAGchG weiterhin nicht nur auf bestimmte Unwirksamkeitsgründe anzuwenden. Die Neufassung des § 6 BAGchG sollte der bisherigen Regelung entsprechen und lediglich auf die Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 2 BAGchG Bedacht nehmen13. Eine entsprechende Anwendung von § 6 BAGchG kommt deshalb – wie schon vor der Gesetzesnovelle – in Betracht, wenn etwa der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage Lohnansprüche oder Weiterbeschäftigung für die Zeit nach Zugang der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat14.

Ist damit der Regelungszweck des § 6 Satz 1 BAGchG unverändert geblieben, ist die Bestimmung auf eine allgemeine Feststellungsklage, mit der sich der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 BAGchG gegen solche Beendigungstatbestände wendet, die von einem bereits gestellten punktuellen Antrag nicht erfasst sind, weiterhin entsprechend anzuwenden. Das durch § 4 Satz 1, § 7 BAGchG geschützte Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung wird in diesen Fällen durch die „Verlängerung“ der Anrufungsfrist nicht stärker berührt als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 BAGchG.

Diese Erwägungen gelten – entgegen der Auffassung der Revision – gleichermaßen für Kündigungen, die dem Arbeitnehmer schon vor Klageerhebung zugegangen sind. Ein sachlicher Grund, bezüglich ihrer an die Klageanträge des Arbeitnehmers andere Anforderungen zu stellen als bezüglich solcher Kündigungen, die erst während des Rechtsstreits erklärt wurden, ist nicht erkennbar. Die Frage, ob über den Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO die Klagefrist des § 4 Satz 1 BAGchG gewahrt wird, ist auch in diesem Fall danach zu beantworten, ob er innerhalb der Frist gestellt worden ist.

Nach diesen Grundsätzen hat die Arbeitnehmerin die Frist des § 4 Satz 1 BAGchG gewahrt.

Der in der Klageschrift enthaltenen Antrag zu 1. war hinsichtlich seines letzten Halbsatzes als einen selbständigen Antrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zu verstehen, mit dem die Arbeitnehmerin sich gegen jegliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewehrt hat. Zwar hat diese ihr betreffendes Begehren weder vollständig ausformuliert noch als gesonderten Antrag vom Kündigungsschutzantrag abgesetzt. Gleichwohl stellte – für die Arbeitgeberin erkennbar – der fragliche Halbsatz „… sondern unverändert fortbesteht“ nicht nur einen floskelhaften, unselbständigen Annex zum Kündigungsschutzantrag dar15. Das ergibt sich unzweifelhaft aus der Klagebegründung, die zur Auslegung der Anträge ergänzend heranzuziehen ist. Dort hat die Arbeitnehmerin ausgeführt, mit dem letzten Halbsatz ihres Antrags zu 1. eine „allgemeine Feststellungsklage“ erheben zu wollen. Sie könne nicht ausschließen, dass die Arbeitgeberin sich auf weitere Beendigungstatbestände berufen werde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich ihr Begehren nur auf Beendigungstatbestände beziehen sollte, die nach Anhängigkeit der Kündigungsschutzklage entstanden wären.

Unerheblich ist, ob die Ausführungen in der Klageschrift zur Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ausreichten. Selbst wenn der Antrag anfänglich unzulässig gewesen sein sollte, hat er der Arbeitgeberin vor Augen geführt, dass die Arbeitnehmerin sich gegen jeglichen Grund für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wenden will. Insbesondere musste die Arbeitgeberin erkennen, dass die Arbeitnehmerin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 06.10.2010 nicht hinnehmen wollte, zumal andernfalls ihr gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.03.2011 gerichteter Antrag keinen Sinn ergäbe.

Ob die Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 iVm. § 6 BAGchG nicht auch durch den anfänglich erhobenen Weiterbeschäftigungsantrag gewahrt ist, kann offenbleiben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. September 2013 – 2 AZR 682/12

  1. BAG 26.03.2009 – 2 AZR 403/07, Rn. 17[]
  2. BAG 26.03.2009 – 2 AZR 403/07 – aaO mwN[]
  3. LAG Hamm, Urteil vom 30.11.2011 – 5 Sa 467/11[]
  4. zur Abgrenzung vgl. BAG 22.03.2012 – 2 AZR 224/11, Rn. 38; 6.09.2007 – 2 AZR 264/06, Rn. 38[]
  5. etwa BAG 12.05.2005 – 2 AZR 426/04, zu B I 2 der Gründe; 10.11.2005 – 2 AZR 623/04, Rn. 30 mwN[]
  6. BAG 12.05.2005 – 2 AZR 426/04, zu B I 2 der Gründe; 10.10.2002 – 2 AZR 622/01, zu B I 2 a der Gründe, BAGE 103, 84[]
  7. BAG 12.05.2005 – 2 AZR 426/04 – aaO mwN[]
  8. BAG 13.03.1997 – 2 AZR 512/96, zu II 1 b der Gründe, BAGE 85, 262[]
  9. vgl. BAG 12.05.2005 – 2 AZR 426/04, zu B II 1 b der Gründe; 13.03.1997 – 2 AZR 512/96, zu II 1 der Gründe, BAGE 85, 262; 21.01.1988 – 2 AZR 581/86, zu B II 2 ff. der Gründe, BAGE 57, 231[]
  10. BAG 13.03.1997 – 2 AZR 512/96, zu II 1 b und c der Gründe aaO[]
  11. BGBl. I S. 3002[]
  12. befürwortend HaKo-Gallner BAGchR 4. Aufl. § 4 Rn. 52; Spinner in Löwisch/Spinner/Wertheimer BAGchG 10. Aufl. § 4 Rn. 105 ff., § 6 Rn. 14; Lingemann/Groneberg NJW 2013, 2809 f.; ablehnend v. Hoyningen-Huene/Linck BAGchG 15. Aufl. § 4 Rn. 127 ff.; Bayreuther ZfA 2005, 391; zur Wahrung der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG durch einen allgemeinen Feststellungsantrag vgl. BAG 15.05.2012 – 7 AZR 6/11, Rn. 26[]
  13. BT-Drs. 15/1509, 15/1204 S. 13; BAG 23.04.2008 – 2 AZR 699/06, Rn. 24 mwN[]
  14. BAG 15.05.2012 – 7 AZR 6/11, Rn. 23; 23.04.2008 – 2 AZR 699/06, Rn. 23[]
  15. zur Abgrenzung BAG 15.03.2001 – 2 AZR 141/00, zu B II 2 der Gründe; 13.03.1997 – 2 AZR 512/96, zu II 4 der Gründe, BAGE 85, 262[]