Lehrerin mit Kopftuch – und die Entschädigung für die abgelehnte Stellenbewerberin

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einer ein Kopftuch tragenden, abgewiesenen Bewerberin auf eine Lehrerstelle eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund der Religion zugesprochen.

Lehrerin mit Kopftuch – und die Entschädigung für die abgelehnte Stellenbewerberin

Die Stellenbewerberin hat geltend gemacht, ihre Bewerbung als Diplominformatikerin sei nicht erfolgreich gewesen, weil sie ein muslimisches Kopftuch trage. Hierin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Stellenbewerberin anders als in der Vorinstanz noch das Arbeitsgericht Berlin1 eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Monatsvergütungen zugesprochen:

Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, es liege eine Benachteiligung der Stellenbewerberin im Sinne des § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor. Das Land Berlin könne sich zur Ablehnung der Bewerberin nicht mit Erfolg auf das Neutralitätsgesetz (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005)2 berufen. Bei der Auslegung dieses Gesetzes sei das Gericht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.20153 gebunden. Hiernach sei für ein gesetzliches allgemeines Verbot religiöser Symbole wie dem Kopftuch eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität erforderlich, die im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden könne. Das Neutralitätsgesetz des Landes Berlin sei mit der Verfassung vereinbar, weil dieses verfassungskonform ausgelegt werden könne, wie das Landesarbeitsgericht bereits durch Urteil vom 09.02.2017 entschieden hat4.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2018 – 7 Sa 963/18

  1. ArbG Berlin 24.05.2018 – 58 Ca 7193/17[]
  2. GVBl.2005, 92[]
  3. BVerfG 27.01.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10[]
  4. LAG Berlin-Brandenburg 09.02.2017 – 14 Sa 1038/16[]
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