Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Versetzung – und der Feststellungsantrag der Arbeitgeberin

Der Antrag einer Arbeitgeberin, festzustellen, dass es sich bei den -im einzelnen aufgeführten- Zuordnungen der Mitarbeiter an neue Dienstorte nicht um zustimmungsbedürftige Versetzungen im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG handelt, ist bereits unzulässig. Der Antrag erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Versetzung – und der Feststellungsantrag der Arbeitgeberin

Nach dem auch im Beschlussverfahren anwendbaren1 § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Feststellung ein rechtliches Interesse hat.

Nach seinem Wortlaut hat der Antrag kein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand.

Ein Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Der Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Rechtspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist2.

Der Antrag ist bei einem wortlautgetreuen Verständnis nicht auf das Nichtbestehen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Betriebsparteien gerichtet. Es soll auf der Grundlage der in § 95 Abs. 3 BetrVG enthaltenen Definition allein das Nichtvorliegen einer Versetzung festgestellt werden. Dies käme der Erstellung eines abstrakten Rechtsgutachtens gleich.

Der Antrag genügt auch dann nicht den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO, wenn man ihn zu Gunsten der Arbeitgeberin dahin auslegt3, festzustellen, dass dem Betriebsrat bei den unter Ziffer 1 a)) bis c)) des ursprünglichen Hauptantrags genannten Zuordnungen der Mitarbeiter an neue Dienstorte kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 iVm. § 95 Abs. 3 BetrVG zusteht. Für den so verstandenen Antrag fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse.

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere rechtliche Interesse an der Feststellung fehlt regelmäßig, wenn der Antragsteller sein Recht im Wege eines Leistungs- oder Gestaltungsantrags verfolgen kann und nicht Gründe der Prozessökonomie einen Feststellungsantrag ausnahmsweise als sachdienlich erscheinen lassen4. Es ist auch dann nicht gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag ein zwischen den Parteien bestehender Streit nicht insgesamt bereinigt wird5. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären6.

Danach fehlt für den Antrag der Arbeitgeberin das erforderliche Feststellungsinteresse.

Das gilt allerdings nicht schon deshalb, weil die Arbeitgeberin unabhängig vom Vorliegen einer Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 BetrVG aufgrund der Regelungen im Interessenausgleich vom 17.02.2017 zur Durchführung des Verfahrens nach § 99 BetrVG verpflichtet war. Die Arbeitgeberin geht zwar ausweislich ihrer Begründung der Rechtsbeschwerde davon aus, den Betriebsrat unabhängig davon beteiligen zu müssen, ob es sich bei der Neuzuordnung der Arbeitnehmer um Versetzungen handelt. Diese Annahme ist jedoch unzutreffend. Aus dem Interessenausgleich ergibt sich keine entsprechende Verpflichtung der Arbeitgeberin. Nach Ziff. III. 1. des Interessenausgleichs bleiben die Rechte der jeweils zuständigen Betriebsräte „insbesondere nach §§ 99 ff. BetrVG“ „unberührt“. Ferner wurde vereinbart, dass die Anhörung der lokalen Betriebsräte „zu den Versetzungen und zu den Einstellungen … gemäß Anlage 2 und Anlage 3“ gebündelt nach Abschluss des Interessenausgleichs vorgenommen werden sollen. Danach kann – ohne dass es insoweit auf weitere Erwägungen ankäme – nicht angenommen werden, dass der Anwendungsbereich des § 99 BetrVG verändert werden sollte; er sollte vielmehr ausdrücklich unberührt bleiben. Zwar spricht die Regelung dafür, dass die Parteien der Gesamtbetriebsvereinbarung angenommen haben, dass es sich bei den beschriebenen Maßnahmen um Versetzungen iSd. § 95 Abs. 3 BetrVG handelt. Hierfür spricht auch der erste Satz, nach dem mit der Maßnahme Versetzungen der insgesamt 459 betroffenen Mitarbeiter mit Wirkung zum 1.04.2017 bzw.01.01.2018 verbunden seien. Bei diesen Angaben im Interessenausgleich handelt es sich jedoch lediglich um unverbindliche Rechtsansichten.

Der Arbeitgeberin ist das Bestehen eines Feststellungsinteresses auch nicht deshalb abzusprechen, weil sie die Möglichkeit hat, entweder das Verfahren nach § 99 BetrVG durchzuführen oder davon abzusehen und abzuwarten, ob der Betriebsrat ein Verfahren nach § 101 BetrVG einleitet. Zwar hat ein Betriebsrat im Hinblick auf seine Möglichkeit, nach § 101 BetrVG vorzugehen, grundsätzlich kein rechtliches Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an einer gerichtlichen Feststellung, ihm habe bei einer bereits endgültig durchgeführten personellen Einzelmaßnahme ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zugestanden7. Die prozessuale Situation der Arbeitgeberin unterscheidet sich jedoch insofern von der des Betriebsrats. Sie hat zwar die Möglichkeit, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich ersetzen zu lassen, wenn sie die geplante Maßnahme für zustimmungsbedürftig hält. Ist sie jedoch der Auffassung, dass die beabsichtigte Maßnahme nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bedarf, sieht das BetrVG kein entsprechendes Verfahren vor. Zwar erscheint es denkbar, dass die Arbeitgeberin das Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG vorsorglich betreibt, und die Auffassung vertritt, einer Zustimmungsersetzung bedürfe es nach ihrer Rechtsansicht nicht, da es sich nicht um eine zustimmungsbedürftige Maßnahme handele. Dies setzt jedoch zugleich voraus, dass die Arbeitgeberin zunächst nach § 99 Abs. 1 BetrVG den Betriebsrat unterrichtet und seine Zustimmung beantragt, obwohl sie die Maßnahme nicht für zustimmungsbedürftig hält. Dies kann von ihr nicht verlangt werden. Zugleich kann von der Arbeitgeberin nicht erwartet werden, untätig abzuwarten, ob der Betriebsrat die Aufhebung der Maßnahme nach § 101 BetrVG bei Gericht beantragt. Der Justizgewährungsanspruch8 gebietet, dass der Arbeitgeberin eine Möglichkeit offensteht, gerichtlich klären zu lassen, ob sie durch die Durchführung der Maßnahme, ohne die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG einzuholen, einen betriebsverfassungswidrigen Zustand herbeiführt oder nicht.

Das erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung fehlt jedoch, weil der zwischen den Beteiligten bestehende Streit über die Zustimmungsbedürftigkeit der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Maßnahme durch die Feststellung nicht abschließend geklärt würde. Das Feststellungsinteresse kann nur dann angenommen werden, wenn die Arbeitgeberin mit ihrem negativen Feststellungsantrag die Mitbestimmungsbedürftigkeit der gesamten beabsichtigten Maßnahme zum Gegenstand des Feststellungsantrags macht. Durch die von der Arbeitgeberin begehrte Feststellung würde der Streit der Parteien über die Zustimmungsbedürftigkeit der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Maßnahmen nur dann insgesamt beseitigt, wenn die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Maßnahme sich tatsächlich in der „bloßen“ Neuzuordnung der Arbeitnehmer an einen anderen Dienstort erschöpfte. Das ist jedoch nicht der Fall.

Nach der – von der Arbeitgeberin unwidersprochen gebliebenen – Annahme des Arbeitsgerichts ist Gegenstand des Feststellungsantrags allein die Frage der Zuweisung an einen anderen Dienstort. Ausweislich des Anhörungsschreibens beschränkt sich die beabsichtigte Maßnahme der Arbeitgeberin nicht allein auf die Neuzuordnung zu einem anderen Dienstort. Das Arbeitsgericht hat bereits in Bezug auf den Zustimmungsersetzungsantrag darauf hingewiesen, dass sich die Unterrichtung der Arbeitgeberin auf „die Zuweisung eines dauerhaften Home Office im Sinne der Vereinbarung im Interessenausgleich vom 17.02.2017“ beziehe. Nach den für das Bundesarbeitsgericht bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts waren die betroffenen 34 Arbeitnehmer früher in den bisherigen Betriebsstätten M, I und B beschäftigt. Die Arbeitgeberin hat zwei in Bezug auf die von der beabsichtigten Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer zuvor anhängig gemachte Zustimmungsersetzungsverfahren zurückgenommen. Danach ist davon auszugehen, dass Gegenstand der Maßnahme nicht allein die Zuweisung eines neuen Dienstorts ist, sondern dass auch die (dauerhafte) Zuweisung eines Home Office Arbeitsplatzes noch Teil der Maßnahme ist, der der Betriebsrat bisher nicht zugestimmt hat.

Jedenfalls ist auch die erstmalige Zuordnung der Arbeitnehmer zum neuen zentralen Hub Teil der beabsichtigten Maßnahme. Insofern ist zu beachten, dass sich die Unterrichtung des Betriebsrats vom 10.04.2018 nicht darauf beschränkte, den Betriebsrat um Zustimmung zur Neuzuordnung der Arbeitnehmer von St nach Bö zu bitten. Vielmehr hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat dahingehend unterrichtet, dass die im Schreiben benannten Arbeitnehmer von ihren bisherigen Dienstorten B, I und M an den neuen Dienstort Bö versetzt werden, jedoch mit dem Angebot eines dauerhaften Home Office entsprechend der Konditionen aus der Vereinbarung im Interessenausgleich vom 17.02.2017, soweit sie noch in einem aktiven Arbeitsverhältnis mit der C stehen. Es geht weder um die Zustimmung des Betriebsrats zur Zuordnung der Arbeitnehmer zum Standort in St – diese Maßnahme hat sich zwischenzeitlich durch den Umzug erledigt, noch um Zustimmung zu der Zuordnung nach Bö statt nach St. Da die zunächst von der Arbeitgeberin eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahren im Hinblick auf die Zuordnung nach St nicht mehr abgeschlossen werden konnten, ist Teil der beabsichtigten Maßnahme weiterhin auch die Umsetzung des Interessenausgleichs vom 17.02.2017, die sich nicht in der bloßen Neuzuordnung von bereits im dauerhaften Home Office befindlichen Arbeitnehmern an einen anderen Dienstort erschöpft. Selbst im Falle einer rechtskräftigen Stattgabe des Antrags der Arbeitgeberin besteht die Gefahr, dass sich der Betriebsrat aus anderen Gründen des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts an der beabsichtigten Maßnahme nach § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG berühmt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. September 2021 – 7 ABR 13/20

  1. vgl. BAG 23.10.2018 – 1 ABR 18/17, Rn. 14[]
  2. BAG 19.11.2019 – 1 ABR 2/18, Rn. 30; 18.05.2016 – 7 ABR 41/14, Rn. 13; 22.07.2014 – 1 ABR 9/13, Rn.19; 17.09.2013 – 1 ABR 24/12, Rn. 16[]
  3. vgl. zur Antragsauslegung: BAG 26.02.2020 – 7 ABR 20/18, Rn. 16; 19.11.2015 – 6 AZR 559/14, Rn. 16, BAGE 153, 271 jew. mwN[]
  4. vgl. BAG 22.03.2016 – 1 ABR 19/14, Rn. 14; 15.04.2008 – 1 ABR 14/07, Rn. 17 mwN[]
  5. vgl. BAG 20.02.2018 – 1 AZR 361/16, Rn. 9; zur sog. Elementenfeststellungsklage: BAG 28.04.2021 – 4 AZR 230/20, Rn. 24; 14.10.2020 – 7 AZR 286/18, Rn. 98 jew. mwN[]
  6. vgl. BAG 22.03.2016 – 1 ABR 19/14 – aaO[]
  7. BAG 22.03.2016 – 1 ABR 19/14, Rn. 15 mwN[]
  8. vgl. dazu BAG 10.12.2020 – 2 AZN 82/20, Rn. 5[]