Eine Entscheidung ist dann nicht mit Gründen versehen (§ 547 Nr. 6 ZPO), wenn sie nicht erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für sie maßgebend waren.
Das ist nicht nur dann der Fall, wenn sie als solche überhaupt nicht begründet ist, sondern bereits auch dann, wenn auf einzelne Ansprüche im Sinne der §§ 145, 322 ZPO überhaupt nicht eingegangen ist (Begründungsdefizit)1.
Hat das Berufungsgericht eine für mehrere erhobene Ansprüche vorgreifliche Rechtsfrage verneint, ist seine Entscheidung für die Parteien und das Revisionsgericht nachprüfbar, ohne dass es noch näherer Ausführungen zur Begründetheit jedes einzelnen davon abhängigen Anspruchs bedarf2.
Die Frage, ob die in den Gründe des Berufungsurteils enthaltenen Ausführungen sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind, ist für das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 6 ZPO ohne Bedeutung3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2017 – IV ZR 229/1











