RTW-Fahrer bei der Berliner Feuerwehr – und ihre Arbeitszeit

Ein bei der Berliner Feuerwehr angestellten Fahrern von Rettungstransport- und Notarztfahrzeugen schuldet eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38, 5 Stunden einschließlich der Pausen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Satz 2, § 38 Abs. 1 Buchst. c TV-L).

RTW-Fahrer bei der Berliner Feuerwehr – und ihre Arbeitszeit

Er ist kein Beschäftigter im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes Berlin iSd. § 47 Nr. 2 Abs. 1 TV-L.

Der TV-L enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, was unter feuerwehrtechnischem Dienst zu verstehen ist. Vom Zweck einer Feuerwehr her gesehen ist inhaltlich eine Tätigkeit erforderlich, die unmittelbar dem Brandschutz dient1. Für eine unmittelbare Brandbekämpfung genügt es – ist aber auch erforderlich, wenn Beschäftigte bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonstiger Notstände Hilfsdienste leisten und damit die eigentliche Brandbekämpfung oder Hilfsleistung erst ermöglichen oder zumindest unterstützen2. Diese Anforderungen gelten ungeachtet des Wegfalls der Protokollerklärung zu Satz 1 der Nr. 5 SR 2x BAT auch für § 47 Nr. 2 Abs. 1 TV-L. In dieser Protokollerklärung hatten die Tarifvertragsparteien ausdrücklich vereinbart, dass zu den Angestellten im Einsatzdienst nicht die nicht zum feuerwehrtechnischen Dienst gehörenden Angestellten zählen, wie zum Beispiel die zum Verwaltungsdienst, zum Telefondienst, zum Krankentransportdienst gehörenden sowie die mit der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betrauten Angestellten. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien dem Inhalt des Begriffs des „feuerwehrtechnischen Dienstes“, den das Bundesarbeitsgericht dem Zweck einer Feuerwehr entnommen hat, durch den Wegfall der Protokollerklärung eine andere Bedeutung geben wollten. Ein Beschäftigter ist darum im feuerwehrtechnischen Dienst iSv. § 47 Nr. 2 Abs. 1 TV-L nur tätig, wenn er die eigentliche Brandbekämpfung oder Hilfsleistung zumindest unterstützt. Deshalb unterfällt unabhängig davon, ob und unter welchen Umständen der allgemeine Krankentransport auch zu den Aufgaben der kommunalen Feuerwehr, sei sie freiwillige oder Berufsfeuerwehr, gehört oder doch gehören kann, ein nichttechnischer Dienst nicht dem Begriff des feuerwehrtechnischen Dienstes. Fahrerdienste im Krankentransport sind als solche jedenfalls keine technischen Dienste3.

Danach ist der RTW-Fahrer nicht Beschäftigter im feuerwehrtechnischen Dienst. Als Rettungsassistent im Rettungsdienst, der nahezu ausschließlich als Fahrer auf einem Rettungstransportwagen und einem Notarztfahrzeug eingesetzt wird, ermöglicht er durch seine Tätigkeit weder die eigentliche Brandbekämpfung oder Hilfsleistung noch unterstützt er diese. Seine Tätigkeit dient deshalb nicht unmittelbar dem Brandschutz. Fahrdienste sind als solche zudem keine technischen und damit auch keine feuerwehrtechnischen Dienste. Deshalb ist es entgegen der Annahme der Revision irrelevant, dass die Notfallrettung zu den Aufgaben der Feuerwehr des beklagten Landes gehört. Weiter ist es entgegen der Annahme der Revision unbehelflich, dass der RTW-Fahrer als ursprünglicher Mitarbeiter beim Rettungsamt Berlin (Ost) nach seinem Arbeitsvertrag als Angestellter im Rettungswesen bei der Berliner Feuerwehr beschäftigt und nunmehr bei dieser eingegliedert ist. Im Rahmen des § 47 Nr. 2 Abs. 1 TV-L ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht die organisatorische Eingliederung des Beschäftigten entscheidend. Soweit die Revision schließlich darauf hinweist, dass der RTW-Fahrer Fortbildungen für Funktionen im feuerwehrtechnischen Dienst absolviert habe, rechtfertigt auch dies kein anderes Ergebnis, solange der RTW-Fahrer nicht in diesem eingesetzt wird.

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Dass der RTW-Fahrer ausgehend von der für ihn maßgeblichen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38, 5 Stunden einschließlich der Pausen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Satz 2 TV-L) Überstunden geleistet hat, durfte das Landesarbeitsgericht mit der von ihm gegebenen Begründung jedoch nicht annehmen. Es hat die Regelung des § 7 Abs. 8 Buchst. c TV-L unberücksichtigt gelassen. Ob der RTW-Fahrer danach Überstunden erbracht hat, kann nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht beurteilt werden.

Leistet ein Beschäftigter – wie der RTW-Fahrer – Wechselschichtarbeit iSd. § 7 Abs. 1, Abs. 2 TV-L, und sind dabei, wie vom RTW-Fahrer behauptet, in den Dienstplan Arbeitsstunden eingeplant worden, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit iSd. § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa TV-L übersteigen, entstehen Überstunden nach der Regelung in § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TV-L4 nur, wenn diese Stunden im Schichtplanturnus als Ausgleichszeitraum nicht ausgeglichen werden („geplante Überstunden“). Der Schichtplanturnus beschreibt dabei den Zeitraum, für den der Schichtplan oder Dienstplan im Vorhinein aufgestellt ist5.

Der RTW-Fahrer muss dabei darlegen, dass und in welchem Umfang unter Berücksichtigung des maßgeblichen Schichtplanturnus am Ende eines solchen Turnus nicht ausgeglichene Überstunden bestanden. In diesem Zusammenhang ist Vortrag dazu erforderlich, welcher Schichtplanturnus im Einzelnen galt und welche über die Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen worden und damit Überstunden iSd. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TV-L sein können.

Hat der RTW-Fahrer seiner Darlegungslast genügt, ist es Sache des beklagten Landes, im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert zu erwidern. Tut es das nicht, gilt der Sachvortrag des RTW-Fahrers als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Sollte das beklagte Land dabei abweichend von der Behauptung des RTW-Fahrers, Vollarbeit erbracht zu haben, ungeachtet der Mitteilung im Schreiben vom 23.08.2016, wegen des Obsiegens eines Kollegen des RTW-Fahrers in einem Parallelrechtsstreit sei nur noch eine wöchentliche Arbeitszeit von 38, 5 Stunden erforderlich und für die Zeit ab Februar 2016 werde die Differenz zu der geleisteten Arbeitszeit von 44 Stunden ausgeglichen, weiterhin einwenden, in den vom RTW-Fahrer vorgetragenen Arbeitsstunden seien Bereitschaftszeiten enthalten, die nach § 9 Abs. 3, Abs. 1 TV-L nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit zu werten seien (Faktorisierung), ist Folgendes zu beachten:

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Die regelmäßige Arbeitszeit iSd. § 6 TV-L der Beschäftigten im Rettungsdienst und in Rettungsdienstleitstellen wird, auch wenn sie – wie vorliegend – in Wechselschicht- oder Schichtarbeit tätig sind, durch die in § 9 Abs. 3 TV-L geregelten Bereitschaftszeiten weitergehend ausgestaltet. Insoweit ist die Protokollerklärung zu § 9 Abs. 1 und Abs. 2 TV-L, die Bereitschaftszeiten bei Wechselschicht- und Schichtarbeit grundsätzlich ausschließt, nicht anzuwenden.

Bereitschaftszeiten, welche im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegen6, führen zu einer Verlängerung der Anwesenheitszeit des Beschäftigten im Betrieb. Während der Bereitschaftszeiten muss sich der Arbeitnehmer zur Arbeit bereithalten, um erforderlichenfalls von sich aus (oder auf Anordnung) tätig zu werden7. Die Zeiten ohne Arbeitsleistung können in den Bereitschaftszeiten im Regelfall nicht vorher bestimmt werden. Der Wechsel zwischen Vollarbeit und Bereitschaftszeit ist vielmehr ausschließlich vom jeweiligen Arbeitsanfall bestimmt. Auf eine im Vorhinein festgelegte Zeit, in der die Arbeitnehmer sich ausruhen oder sogar schlafen können, wenn sie nicht vom Arbeitgeber zur Arbeit aufgefordert werden, können sich Arbeitnehmer in Bereitschaftszeiten nicht einstellen8.

Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 TV-L gilt ua. für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Rettungsdienstleitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, § 9 Abs. 1 TV-L entsprechend. Ein regelmäßiger Anfall ist wie im Fall des Bereitschaftsdienstes nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG dann anzunehmen, wenn Bereitschaftszeiten nicht nur gelegentlich, sondern in ständiger Wiederkehr und vorhersehbar, dh. immer wieder zu leisten sind9.

Bereitschaftszeiten fallen „in nicht unerheblichem Umfang“ an, wenn die Zeitanteile der Bereitschaftszeit bezogen auf die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TV-L10 einen deutlichen Ausprägungsgrad erreichen. Der Gegenansicht, die auf die Relation zu der gesamten, sich aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten zusammensetzenden Arbeits- bzw. Anwesenheitszeit abstellen will11, ist zwar zuzugeben, dass die Verwendung des Begriffs der „Tätigkeit“ für ein solches Verständnis sprechen könnte. Diese Ansicht berücksichtigt jedoch das § 9 TV-L zugrunde liegende Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht hinreichend. Grundsätzlich schuldet der Beschäftigte nur die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TV-L. Nur im Ausnahmefall des § 9 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 3 TV-L verlängert sich die für das tarifliche Entgelt geschuldete Anwesenheitszeit12. Nach diesem Regelungskonzept ist ausgehend von der „Normalarbeitszeit“ des § 6 Abs. 1 TV-L zu bestimmen, ob Bereitschaftszeiten in einem Umfang anfallen, der eine Faktorisierung nach § 9 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 3 TV-L rechtfertigt. Erst wenn das, wie von § 9 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 TV-L gefordert, in einem „nicht unerheblichen Umfang“ der Fall ist, verlängert sich die geschuldete Anwesenheitszeit nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 2 TV-L. Dabei meint „nicht unerheblich“ weniger als „erheblich“. Von einem „nicht unerheblichen“ Anteil ist auszugehen, wenn der Anteil der Bereitschaftszeiten an der regelmäßigen Arbeitszeit etwa 25 % beträgt13. Das folgt aus einem systematischen Vergleich mit der in Anlage A zum TV-L enthaltenen Entgeltordnung. Soweit dort von einem nicht unerheblichem Umfang die Rede ist, sehen die Tarifvertragsparteien dieses Merkmal ausweislich der jeweiligen Protokollerklärung bei einem Anteil von etwa einem Viertel als erfüllt an14. Als erheblich definieren sie hingegen einen Anteil von mindestens einem Drittel15. Nach diesen Grundsätzen fielen in die Tätigkeit des RTW-Fahrers Bereitschaftszeiten „in nicht unerheblichem Umfang“, wenn er sich in einer Größenordnung von etwa 9, 5 Stunden/Woche zur Verfügung halten musste, um im Bedarfsfall selbständig die Arbeit aufzunehmen.

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§ 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 TV-L setzt sodann voraus, dass bei Bereitschaftszeiten die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Ferner ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 TV-L erforderlich, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichen Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. Liegen diese Voraussetzungen vor, werden Bereitschaftszeiten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV-L zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Die Summe aus der faktorisierten Bereitschaftszeit und der Vollarbeitszeit darf allerdings gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV-L die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TV-L nicht überschreiten. Überstunden im Rettungsdienst entstehen daher erst unter Beachtung des tariflichen Faktors für Bereitschaftszeiten und des Ausgleichszeitraums nach § 7 Abs. 7 bzw. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 2 TV-L. Überstunden hat der RTW-Fahrer daher geleistet, wenn der am Ende des Schichtplanturnus vorzunehmende Abgleich16 ergibt, dass auch unter Berücksichtigung der Faktorisierung gemäß § 9 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV-L die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des § 6 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa TV-L überschritten ist.

Dem steht die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung17 nicht entgegen. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist hinreichend geklärt, dass sich diese Richtlinie mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten Falls des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln. Sie will den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf deren Vergütung findet. Dieser Aspekt liegt nach Art. 153 Abs. 5 AEUV außerhalb der Zuständigkeit der Europäischen Union18.

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Wendet der Arbeitgeber das Vorliegen von Bereitschaftszeiten ein, hat er zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3, Abs. 1 TV-L im Einzelnen vorzutragen. Dabei kann er auf Erfahrungswerte abstellen19, die er beispielsweise durch Arbeitsaufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum gewonnen hat. Sofern solche nicht vorliegen, ist vom Arbeitgeber eine Prognose zur Schätzung des Anfalls von Bereitschaftszeiten für den jeweiligen Arbeitsbereich abzugeben20. Der Zeitrahmen, aus dem der Arbeitgeber seine Erfahrungswerte herleitet bzw. auf den sich seine Prognose bezieht, muss der Lage und Länge nach so beschaffen sein, dass er die betrieblichen Gegebenheiten repräsentativ abbildet und etwa anfallende Intensitätsschwankungen hinsichtlich der Arbeitsbelastung ausgeglichen werden können21. Hierzu muss er wenigstens den jeweiligen Schichtplanturnus iSd. § 7 Abs. 8 Buchst. c TV-L abbilden.

Sofern sich das beklagte Land zur Darlegung der Bereitschaftszeiten wiederum auf die Geschäftsanweisung GS-Nr. 15/2007 „Dienstablauf im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr“ bezieht, wird das Landesarbeitsgericht aufzuklären haben, ob diese auf den RTW-Fahrer überhaupt Anwendung findet. Zudem wird es zu berücksichtigen haben, dass in dieser Geschäftsanweisung nicht von Bereitschaftszeit, sondern nur von Bereitschaftsdienst die Rede ist.

Des weiteren ist zu prüfen, ob Überstundenzuschlagsansprüche nach § 37 TV-L verfallen sind, weil sie der RTW-Fahrer nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit (§ 24 Abs. 1 Satz 4 TV-L) schriftlich geltend gemacht hat.

Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden. Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 TV-L ist daher erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich22.

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Falls danach abzugeltende Überstunden und Überstundenzuschlagsansprüche bestehen, ist zu berücksichtigen, dass nicht nur Überstunden höchstens mit dem Tabellenentgelt der Stufe 4 der jeweiligen Entgeltgruppe zu vergüten sind23, sondern auch Überstundenzuschlägen lediglich das Entgelt der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe zugrunde zu legen ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 aE TV-L).

Soweit auch über den hilfsweisen Antrag auf Stundengutschrift auf dem Arbeitszeitkonto zu befinden ist, ist zu prüfen, ob wirksam ein ein Arbeitszeitkonto vereinbart wurde. Hierzu in Widerspruch steht, dass die Dienstvereinbarung, auf der die Einrichtung und Anwendung dieser Software beruht, vorsieht, dass eine „monatliche Stundenabrechnung erstellt (wird), aus der auch Arbeitszeitguthaben bzw. Arbeitsrückstände hervorgehen“. Die Ausweisung eines Stundensaldos in einer monatlichen Stundenabrechnung allein bedeutet aber nicht, dass zwischen den Parteien ein Arbeitszeitkonto mit der Möglichkeit des Ansparens von Arbeitszeitguthaben vereinbart ist. Dies ist auch nicht Zweck der Dienstvereinbarung. Mit ihr sollen vielmehr die Effizienz der Personaleinsatzplanung erhöht sowie konstante Schichtstärken, sichere Funktionsbesetzungen sowie ein Belastungsausgleich für die Einsatzkräfte erreicht werden24.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. September 2018 – 6 AZR 204/17

  1. so zur SR 2x BAT: BAG 6.08.1997 – 10 AZR 167/97, zu II 2 der Gründe; 22.03.1990 – 6 AZR 411/88, zu II 1 der Gründe; vgl. auch BAG 6.10.1965 – 4 AZR 189/64[]
  2. zur SR 2x BAT: BAG 22.07.1998 – 4 AZR 662/97, zu II 3 a aa der Gründe, BAGE 89, 246; 22.03.1990 – 6 AZR 411/88, zu II 1 der Gründe; zum TV AL BAG 11.09.1959 – 1 AZR 56/59; zum Begriff des Einsatzdienstes und dessen Verhältnis zum Begriff des feuerwehrtechnischen Dienstes BAG 6.08.1997 – 10 AZR 167/97, zu II 3 der Gründe[]
  3. vgl. BAG 6.10.1965 – 4 AZR 189/64[]
  4. BAG 23.03.2017 – 6 AZR 161/16, Rn. 16[]
  5. BAG 25.04.2013 – 6 AZR 800/11, Rn. 24 ff., 38[]
  6. vgl. BAG 18.05.2011 – 10 AZR 255/10, Rn. 14 f.[]
  7. BAG 12.12 2012 – 5 AZR 918/11, Rn.19; 24.09.2008 – 10 AZR 939/07, Rn. 33 bis 36[]
  8. BAG 24.09.2008 – 10 AZR 939/07, Rn. 37[]
  9. vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Dezember 2009 E § 9 Rn. 12; zum Begriff der/des regelmäßigen Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftsdienstes in § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG: Baeck/Deutsch ArbZG 3. Aufl. § 7 Rn. 49; Schliemann ArbZG 3. Aufl. § 7 Rn. 40[]
  10. vgl. BeckOK TV-L/Guth Stand 1.10.2012 TV-L § 9 Rn. 8[]
  11. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Dezember 2009 E § 9 Rn. 12; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Februar 2011 Teil B 1 § 9 Rn. 8[]
  12. vgl. BAG 17.12 2009 – 6 AZR 729/08, Rn. 21, BAGE 133, 14[]
  13. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Dezember 2009 E § 9 Rn. 12; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Februar 2009 Teil II § 9 Rn. 10; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Februar 2011 Teil B 1 § 9 Rn. 7[]
  14. vgl. zum Beispiel Protokollerklärung Nr. 3 zu Teil II Nr. 1, Protokollerklärung Nr. 4 zu Teil II Nr. 2.2, Protokollerklärung Nr. 4 zu Teil II Nr. 5.2, Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil II Nr. 24.4 der Anlage A zum TV-L[]
  15. vgl. Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil II Nr. 11.5 der Anlage A zum TV-L[]
  16. vgl. BAG 25.04.2013 – 6 AZR 800/11, Rn. 38[]
  17. ABl. EG Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9[]
  18. EuGH 21.02.2018 – C-518/15 – [Matzak] Rn. 24, 49; vgl. auch BAG 20.01.2010 – 10 AZR 990/08, Rn. 22; 24.09.2008 – 10 AZR 770/07, Rn. 34 ff., BAGE 128, 42[]
  19. Martens in Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2014 § 9 Rn. 3[]
  20. vgl. BAG 17.12 2009 – 6 AZR 729/08, Rn. 34, BAGE 133, 14[]
  21. vgl. BAG 24.09.1992 – 6 AZR 101/90, zu II 2 b der Gründe[]
  22. vgl. zum Ganzen BAG 18.02.2016 – 6 AZR 700/14, Rn. 45 mwN, BAGE 154, 118 [zu § 37 Abs. 1 TVöD-AT][]
  23. Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 TV-L sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 TV-L[]
  24. vgl. Präambel sowie Ziffer 1 der Dienstvereinbarung zwischen der Berliner Feuerwehr und dem Personalrat der Berliner Feuerwehr über die Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung der EDV-unterstützten Dienstplanerstellung und -abrechnung mit der Personalplanungssoftware „PlaSMa“ [SP-Expert] in den Dienststellen der Berliner Feuerwehr[]
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