Sozialplanabfindung – und ihre Fälligkeit

Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch einer Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig.

Sozialplanabfindung – und ihre Fälligkeit

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten eine Arbeitnehmerin und ihre ehemalige Arbeitgeberin zuletzt noch über Verzugszinsen auf eine gezahlte Sozialplanabfindung. Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin als Arbeitnehmerin in einem Callcenter beschäftigt. Mit Schreiben vom 27.12.2018 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.07.2019. Die Arbeitnehmerin erhob keine Kündigungsschutzklage. Im Mai 2019 beschloss eine von der Arbeitgeberin und ihrem Betriebsrat errichtete Einigungsstelle einen Sozialplan, nach dem der Arbeitnehmerin ein Abfindungsanspruch zustand. Nach Nr. 5 des Sozialplans entstehen diese Ansprüche – sofern keine Kündigungsschutzklage erhoben wird – mit seinem Abschluss und werden mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Die Arbeitgeberin focht den Einigungsstellenspruch wegen Überdotierung des Sozialplans an. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen den auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichteten Antrag der Arbeitgeberin ab. Nachdem das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 27.04.2021 zurückgewiesen hatte, zahlte sie an die Arbeitnehmerin am 20.05.2021 eine Abfindung in Höhe von 45.797, 93 € brutto.

Die Arbeitnehmerin hat mit ihrer der Arbeitgeberin am 13.09.2019 zugestellten Klage zuletzt noch Verzugszinsen auf diesen Betrag für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum 20.05.2021 begehrt. Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht Dresden hat die, zunächst auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 62.236, 48 € nebst Verzugszinsen gerichtete – Klage abgewiesen, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe der von der Arbeitgeberin gezahlten Abfindung teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt hatten1. Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Arbeitnehmerin zurückgewiesen2. Das Bundesarbeitsgericht sah dies nun anders und hat auf die Revision der Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin verurteilt, die beantragten Verzugszinsen an die Arbeitnehmerin zu zahlen:

Die Arbeitgeberin war mit der Zahlung der Abfindung in Höhe von 45.797, 93 Euro ab dem 1.08.2019 im Verzug.

Der Arbeitnehmerin stand nach dem auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhenden Sozialplan ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 45.797, 93 Euro zu. Dieser Anspruch war mit Ablauf des 31.07.2019 fällig.

Nach Nr. 5 des Sozialplans werden Sozialplanabfindungen „mit“ der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, sofern keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Die Arbeitnehmerin ist – ohne Klageerhebung – mit Ablauf des 31.07.2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, sodass ihr Abfindungsanspruch zu diesem Zeitpunkt fällig wurde.

Der Fälligkeit des Abfindungsanspruchs steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin den Spruch der Einigungsstelle gerichtlich angefochten hat.

Mit der – rechtskräftigen – antragsabweisenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Beschlussverfahren steht mit präjudizieller Wirkung für die von ihm erfassten Arbeitnehmer und damit auch für die Arbeitnehmerin fest, dass der Sozialplan wirksam ist3. Die Abweisung des auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichteten Antrags der Arbeitgeberin als unbegründet enthält zugleich die positive Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils4.

Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts kommt einer solchen Entscheidung keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Wird der Spruch einer Einigungsstelle, mit dem ein Sozialplan aufgestellt wurde, von einer der Betriebsparteien nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG gerichtlich angefochten, hat eine daraufhin ergehende Entscheidung über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs lediglich feststellende Wirkung. Entsprechend ist der Antrag auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs und nicht auf seine Aufhebung zu richten5. Die gerichtliche Überprüfung ist dabei grundsätzlich auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Auch soweit das Gericht – unter den Voraussetzungen von § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG – eine Ermessensüberprüfung vornimmt, beurteilt es nur, ob die Einigungsstelle die ihr gezogenen Ermessensgrenzen eingehalten hat. Anders als die Arbeitgeberin meint, nimmt das Gericht dabei keine Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB vor. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist – wie bei der Inhaltskontrolle von Betriebsvereinbarungen – lediglich die Wirksamkeit der kollektiven Regelung6.

Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB bedurfte es für den Eintritt des Verzugs keiner Mahnung.

Allerdings war eine Mahnung nicht schon deshalb entbehrlich, weil der Fälligkeitszeitpunkt nach dem Kalender bestimmt gewesen wäre.

Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf es für den Eintritt des Verzugs keiner Mahnung, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Dafür ist es nicht ausreichend, wenn die Fälligkeitsregelung einen zukünftigen, noch nicht feststehenden Zeitpunkt enthält7. Die bloße Bestimmbarkeit genügt den Anforderungen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht8.

Aus Nr. 5 des Sozialplans ergibt sich keine nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit. Dort ist nur geregelt, dass die Ansprüche auf Abfindungen „mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ fällig werden. Damit ist die Fälligkeit nicht nach einem konkreten Datum bestimmt, sondern vom individuellen Beendigungszeitpunkt abhängig.

Eine Mahnung war aber nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht erforderlich.

Nach dieser Norm bedarf es keiner Mahnung, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Ein typischer Fall eines solchen Ereignisses ist die Kündigung9.

Im Streitfall ging der Fälligkeit der Sozialplanabfindung die Kündigung der Arbeitgeberin vom 27.12.2018 zum 31.07.2019 voraus. Dadurch stand der Zeitpunkt fest, zu dem das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin enden würde, sodass die Zahlungszeit nach dem Kalender bestimmbar war. Die – ordentliche – Kündigungsfrist bot der Arbeitgeberin zudem eine angemessene Zeitspanne zur Leistung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Der Eintritt des Schuldnerverzugs war nicht nach § 286 Abs. 4 BGB ausgeschlossen.

Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung aufgrund eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Der Schuldner hat nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber hat das fehlende Verschulden als Einwand ausgestaltet, für den der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig ist. Er ist gehalten, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die geschuldete Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt unterblieben ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Dabei muss das Verschulden einheitlich für alle Verzugsfolgen – auch für den Verzugszins – festgestellt werden10.

Die Arbeitgeberin hat keine Umstände dargelegt, die einen Ausschluss des Schuldnerverzugs zu begründen vermöchten. Sie hat insoweit lediglich gemeint, während des gerichtlichen Beschlussverfahrens über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs habe „Unsicherheit über die Grundlage der Leistungen“ bestanden. Damit hat sie nur einen – unbeachtlichen – Rechtsirrtum geltend gemacht, der sie nicht entlastet.

Der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen Rechtsirrtums kommt nur in Betracht, wenn der Irrtum unverschuldet ist. Die Annahme eines solchen Falls ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich erfordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und nicht dem Gläubiger aufbürden kann. Der Schuldner muss die Rechtslage genau prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Fahrlässig handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, indem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss11. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn die Rechtslage besonders zweifelhaft und schwierig ist und sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht gebildet hat. Das Risiko einer gänzlich ungeklärten Rechtslage fällt dem Schuldner nicht zur Last. Ein normales Prozessrisiko entlastet ihn dagegen nicht12.

In Anwendung dieser Maßstäbe unterlag die Arbeitgeberin keinem unverschuldeten Rechtsirrtum. Sie hat nicht dargelegt, dass die Rechtslage in Bezug auf die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs besonders zweifelhaft und schwierig gewesen wäre. Für die Überprüfung eines – auf einem Einigungsstellenspruch beruhenden – Sozialplans wegen Überdotierung existiert vielmehr eine ständige Rechtsprechung13. Die Unsicherheit bei der Beurteilung, ob – wie von der Arbeitgeberin angenommen – im konkreten Fall eine Überdotierung gegeben war, begründet lediglich ein normales Prozessrisiko. Dieses fällt der Arbeitgeberin zur Last.

Die Verzugszinsen stehen der Arbeitnehmerin ab dem 1.08.2019 zu. Der Anspruch nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BGB entsteht ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit (§ 187 Abs. 1 BGB; vgl. BAG 21.08.2024 – 10 AZR 500/20, Rn. 23; 19.05.2021 – 5 AZR 420/20, Rn. 38 mwN). Folglich befand sich die Arbeitgeberin ab dem 1.08.2019 im Schuldnerverzug. Dieser endete mit der Zahlung im Lauf des 20.05.2021.

Die Arbeitnehmerin kann die Verzugszinsen auch in der geltend gemachten Höhe verlangen. Sie hat die Zinsen zutreffend auf der Grundlage der Bruttoforderung in Höhe von 45.797, 93 Euro berechnet14.

Der Anspruch der Arbeitnehmerin ist nicht verfallen. Selbst wenn die von der Arbeitgeberin angeführte tarifvertragliche Ausschlussfrist von sechs Monaten nach § 31 des genannten Manteltarifvertrags für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten oder auf dieses Anwendung finden sollte, hätte die Arbeitnehmerin die Frist durch Zustellung ihrer Zahlungsklage an die Arbeitgeberin im September 2019 gewahrt.

Bundesarbeitsgericht, Urtei lvom 28. Januar 2025 – 1 AZR 73/24

  1. ArbG Dresden 23.02.2022 – 1 Ca 1946/19[]
  2. Sächs. LAG 12.12.2023 – 5 Sa 76/22[]
  3. vgl. BAG 17.02.1992 – 10 AZR 448/91, zu II 2 b der Gründe, BAGE 69, 367[]
  4. vgl. BAG 23.08.2016 – 1 ABR 43/14, Rn. 26[]
  5. vgl. BAG 14.02.2023 – 1 ABR 28/21, Rn. 15, BAGE 180, 170; 7.05.2019 – 1 ABR 54/17, Rn. 12 mwN[]
  6. vgl. BAG 24.08.2004 – 1 ABR 23/03, zu B III 2 b der Gründe mwN, BAGE 111, 335[]
  7. vgl. BGH 12.11.2015 – I ZR 167/14, Rn. 140; 20.05.1985 – VII ZR 324/83, zu II 2 der Gründe[]
  8. vgl. MünchKomm-BGB/Ernst 9. Aufl. § 286 Rn. 73[]
  9. vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 145 unter Verweis auf § 284 Abs. 2 Satz 2 BGB aF[]
  10. BAG 24.06.2021 – 5 AZR 385/20, Rn. 18 mwN, BAGE 175, 182[]
  11. vgl. BGH 15.07.2014 – XI ZR 418/13, Rn. 14 f. mwN[]
  12. BAG 30.01.2024 – 1 AZR 74/23, Rn. 25, BAGE 182, 365; 12.09.2022 – 6 AZR 261/21, Rn. 32 mwN, BAGE 179, 35[]
  13. vgl. nur BAG 7.05.2019 – 1 ABR 54/17, Rn. 16 ff.; 22.01.2013 – 1 ABR 85/11, Rn. 14 ff.; 24.08.2004 – 1 ABR 23/03, zu B III 2 der Gründe, BAGE 111, 335[]
  14. vgl. dazu BAG 7.03.2001 – GS 1/00, zu III der Gründe, BAGE 97, 150[]