Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Rechnungslegung, auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden werden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet.
Bei der Stufenklage wird ein der Höhe oder dem Gegenstand nach noch unbekannter und daher entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch nicht zu beziffernder Leistungsanspruch zugleich mit den zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsansprüchen auf Auskunft und ggf. Richtigkeitsversicherung erhoben.
Dabei muss die in der ersten Stufe verlangte Auskunft dem Zweck dienen, einen bestimmten Leistungsantrag im Klageweg verfolgen zu können; unzulässig ist eine Stufenklage, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige, hiermit nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll.
Dient die Auskunft hingegen dazu, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmen zu können, kann sie – über den Gesetzeswortlaut von § 254 ZPO hinaus – Informationsansprüche jeglicher Art erfassen. Der Begriff der Rechnungslegung im Sinne des § 254 ZPO erfasst alle Auskünfte, die zur Anbringung eines bezifferten Zahlungsantrags erforderlich sind1.
Hierbei genügt es, dass lediglich ein Teil der benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist. In der ersten Stufe müssen daher nicht zwingend sämtliche Informationen zu erlangen sein, die für die Bezifferung des in einer weiteren Stufe verfolgten Leistungsbegehrens notwendig sind2.
Gemessen hieran ist die vorliegende; vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Stufenklage zulässig. Die vom Kläger begehrten Auskünfte beziehen sich – soweit sie unternehmensbezogen sind – auf Faktoren, die nach der BV Einkommen entscheidend dafür sind, ob den anspruchsberechtigten Mitarbeitern überhaupt eine Jahresprämie für das Geschäftsjahr zu zahlen ist. Zudem beeinflussen alle verlangten Daten zumindest mittelbar auch die Höhe einer dem einzelnen Arbeitnehmer zu gewährenden Jahresprämie. Nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 und 2 BV Einkommen ist die auszuzahlende Jahresprämie zu ermitteln, indem das operative Ist-Ergebnis des Geschäftsjahres durch das geplante operative Ergebnis geteilt und der sich hieraus ergebende Faktor mit der geplanten Jahresprämie multipliziert wird. Der sich danach ergebende Betrag darf nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 BV Einkommen höchstens die zweifache geplante Jahresprämie und in Summe drei Monatsgrundgehälter aller Mitarbeiter im Unternehmen nicht überschreiten. Die Bemessungsfaktoren, deren Mitteilung der Kläger erstrebt, sind damit nicht nur bedeutsam für die Frage, ob der für eine Auszahlung erforderliche Mindestbetrag iHv. 500, 00 Euro (bei Vollzeitbeschäftigung) für jeden anspruchsberechtigten Mitarbeiter zur Verfügung steht (vgl. § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 BV Einkommen). Vielmehr ist, wie die Formulierungen in § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 („auszuzahlende“), Unterabs. 2 Satz 3 („Ausschüttung wird nur dann vorgenommen“) und Unterabs. 3 BV Einkommen („Es wird … ausgezahlt“) zeigen, mit ihrer Hilfe auch festgelegt, welche Summe die Beklagte insgesamt für das jeweilige Geschäftsjahr an alle jahresprämienberechtigten Mitarbeiter im Unternehmen (vgl. § 5 Abs. 2 Unterabs. 6 BV Einkommen) auszuschütten hat. Deren Höhe beeinflusst wiederum mittelbar die Beträge, die – über den in § 5 Abs. 2 Unterabs. 4 Satz 1 BV Einkommen vorgesehenen Mindestbetrag von 500, 00 Euro hinaus – vom Management nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 5 BV Einkommen an die einzelnen Arbeitnehmer vergeben werden können. Da sich die Festsetzung des jeweiligen Betrags an der nach § 7 Abs. 2 Buchst. a BV Einkommen vom Personalverantwortlichen vorzunehmenden Bewertung der Mitarbeiter zu „orientieren“ hat (vgl. § 5 Abs. 2 Unterabs. 5 iVm. § 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 4 BV Einkommen), bildet auch das Ergebnis einer solchen Leistungsbewertung einen für die Höhe der individuellen Jahresprämie wesentlichen Umstand.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. November 2021 – 1 AZR 206/20










