Tarifliche Ausschlussfristen – und die Treuwidrigkeitseinrede

Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können.

Tarifliche Ausschlussfristen – und die Treuwidrigkeitseinrede

Er soll auch vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden. Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung ist es daher erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht1.

Eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Gläubigers hinsichtlich der erforderlichen Geltendmachung des Anspruchs durch ein Verhalten des Schuldners veranlasst worden ist. Der Schuldner muss also den Gläubiger von der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Verfallfrist abgehalten haben. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Schuldner den Eindruck erweckt hat, der Gläubiger könne darauf vertrauen, der Anspruch werde auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt2.

Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 24. April 2017 – 1 Sa 27/16

  1. ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 18.02.2016 – 6 AZR 700/14, Rn 45[]
  2. ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 18.08.2011 – 8 AZR 187/10, Rn 46[]