Die Zulässigkeit der Revision setzt unter anderem voraus, dass sie ordnungsgemäß begründet ist. Dafür müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden.
Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind.
Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionsführer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt1.
Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig2. Sind mehrere Ansprüche Gegenstand des angefochtenen Urteils, müssen die Revisionsgründe für jeden von ihnen dargelegt werden. Das ist – ausnahmsweise – nur dann nicht erforderlich, wenn das Bestehen eines Anspruchs unmittelbar von dem Bestehen eines anderen abhängt, der seinerseits mit der Revision in zulässiger Weise angegriffen wird3. Diese Grundsätze gelten auch bei quantitativ abgrenzbaren Teilen eines einheitlichen Streitgegenstandes4.
Diesen Anforderungen wurde die Revisionsbegründung im hier entschiedenen Fall nicht gerecht, soweit der Kläger seinen Antrag (neben den tarifvertraglichen) auch auf die gesetzlichen Verzugszinsregelungen (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB) stützt.
Anders als das Landesarbeitsgericht in seiner diesbezüglichen Hauptbegründung meint, ist vom Streitgegenstand, den der Kläger zur Entscheidung gestellt hat, auch der gesetzliche Zinsanspruch umfasst.
Der Kläger hat zwar erstmalig in der Revision ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass ihm Verzugszinsansprüche auch nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB zustünden. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich aber die Verpflichtung des Gerichts zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit (teilweise) begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte Anspruchsgrundlage gestützt werden kann. Das setzt voraus, dass es sich nicht um ein „aliud“ – und insoweit um einen anderen Streitgegenstand – handelt. Ob das der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren der klagenden Partei ab. Sie bestimmt den Streitgegenstand5. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt sich der Gegenstand des Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund). Der Lebenssachverhalt umfasst das ganze, dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher; vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört oder gehört hätte6.
Hiervon ausgehend handelt es sich bei dem Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen im Zusammenhang mit einem vorrangig verfolgten Anspruch auf tarifliche Verzugszinsen nach dem VTV um einen einheitlichen Streitgegenstand. Wird ein tariflicher Zinsanspruch geltend gemacht, begehrt der Kläger typischerweise mindestens gesetzliche Zinsen, und der vorgetragene Lebenssachverhalt beinhaltet alle Tatbestandsvoraussetzungen auch für einen solchen Anspruch7.
Der Kläger hat von Beginn des Verfahrens an Zinsen wegen Verzugs mit Beitragsforderungen zu den Sozialkassen des Baugewerbes begehrt und zu den Umständen des Verzugs vorgetragen. Zinsen wegen Verzugs in der gesetzlich vorgesehenen Höhe stehen dem Gläubiger ebenfalls zu, sobald Verzug mit einer Geldschuld (vgl. §§ 288, 286 BGB) – hier die Beitragsforderungen – gegeben ist. Die Höhe von Verzugszinsen ist gesetzlich in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegt und für den Schuldner anhand der Hauptforderung hinreichend berechenbar. Es handelt sich um einen pauschalierten Mindestschaden8, mit dessen Geltendmachen jeder Schuldner üblicherweise zu rechnen hat. Somit konnte auch der Beklagte seine Verteidigung hierauf einstellen.
Auch setzt der gesetzliche Verzugszinsanspruch nicht mehr voraus als der tarifliche Verzugszinsanspruch. Beide fordern den Verzug mit einer Geldschuld, im Fall des tariflichen Anspruchs darüberhinausgehend die Geltung des VTV und den Verzug mit einer Beitragsschuld nach dem VTV (vgl. zB § 20 VTV 2015). Auf Basis des für den tariflichen Verzugszinsanspruch vorgetragenen Sachverhalts kann auch über den gesetzlichen Verzugszinsanspruch entschieden werden. Es sind – anders als im umgekehrten Fall – keine weitergehenden Umstände darzulegen.
Aus der Klagebegründung sind zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger seine Forderung nicht auch auf die gesetzliche Anspruchsgrundlage für Zinsen stützen bzw. – soweit der gesetzliche Zinsanspruch im Streitzeitraum niedriger war – nicht mindestens diesen vom Beklagten erlangen wollte.
Das Landesarbeitsgericht hat in Bezug auf den gesetzlichen Verzugszinsanspruch vorrangig angenommen, es handle sich um einen anderen Streitgegenstand als bei den Verzugszinsen auf tariflicher Grundlage, der nicht anhängig sei. Es hat über diesen Anspruch aber – trotz einer etwas unklaren Ausdrucksweise – im Rahmen einer Hilfs- bzw. Alternativbegründung entschieden. Es nimmt insoweit an, dass sich am Ergebnis – nämlich der Zurückweisung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Arbeitsgerichts – nichts ändere, wenn man einen einheitlichen Streitgegenstand annähme. Es fehle nämlich – was näher ausgeführt wird – an einer hinreichend bestimmten Darlegung des gesetzlichen Verzugszinsanspruchs bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2021. Deshalb wäre ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen verjährt.
Mit dieser Argumentation des Landesarbeitsgerichts hat sich der Kläger nicht hinreichend auseinandergesetzt, sodass die Revision insoweit unzulässig ist. Der Kläger geht in seiner Revision zwar argumentativ auf die Frage ein, ob ein oder zwei Streitgegenstände gegeben sind und meint, zu Recht, es liege ein einheitlicher Streitgegenstand vor. Die Revision des Klägers setzt sich aber nicht mit der weiteren – alternativen – Begründung des Landesarbeitsgerichts auseinander, wonach gesetzliche Zinsansprüche auch bei Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands jedenfalls verjährt seien. Allein der Hinweis, das Gericht habe die Zinsen selbst berechnen können, genügt nicht. Es fehlt an einem Angriff gegen das Argument des Landesarbeitsgerichts, der Anspruch sei bis zum Ende des Kalenderjahres 2021 nicht hinreichend bestimmt dargelegt worden. Der Kläger führt auch nicht etwa aus, dass und warum eine solche Darlegung des Anspruchs bis Ende 2021 nicht erforderlich gewesen wäre.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 10 AZR 242/23
- BAG 16.06.2021 – 10 AZR 208/20, Rn. 11 mwN[↩]
- BAG 17.11.2021 – 4 AZR 77/21, Rn. 13 mwN[↩]
- BGH 14.12.1994 – VIII ZR 46/94, zu A der Gründe, BGHZ 128, 156; vgl. auch BAG 21.12.2022 – 7 AZR 489/21, Rn. 67[↩]
- BGH 11.11.1999 – III ZR 98/99, zu A der Gründe[↩]
- BAG 14.09.2016 – 4 AZR 456/14, Rn.20 mwN[↩]
- st. Rspr., zB BAG 20.03.2024 – 5 AZR 161/23, Rn. 24 mwN[↩]
- vgl. zum Verhältnis gesetzlicher Mindestlohnanspruch – vertragliche Vergütung: BAG 30.01.2019 – 5 AZR 43/18, Rn.19, BAGE 165, 205[↩]
- BAG 24.06.2021 – 5 AZR 385/20, Rn. 34 mwN, BAGE 175, 182[↩]











