Überbrückungsbeihilfe für ehemalige Angestellte der US-Stationierungsstreitkräfte – und tarifliche Ausschlussfristen

Die einem ehemaligen Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte zustehenden Überbrückungsbeihilfeansprüche können nicht nach § 49 TV AL II nF bzw. § 8 Ziff. 3 TV SozSich verfallen. Die Ausschlussfrist des § 49 TV AL II wird von der Spezialregelung in § 8 Ziff. 3 TV SozSich verdrängt.

Überbrückungsbeihilfe für ehemalige Angestellte der US-Stationierungsstreitkräfte – und tarifliche Ausschlussfristen

Verfall und tarifliche Ausschlussfristen

Einen Verfall der Ansprüche nach § 49 TV AL II nF hat das Bundesarbeitsgericht in der vorliegenden Entscheidung verneint. Allerdings ist die Tarifnorm nicht schon deshalb unanwendbar, weil die Überbrückungsbeihilfe kein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis sei. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr erkannt, dass nach § 49 Abschn. A Ziff. 4 TV AL II aF für alle Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis die in § 49 Abschn. A Ziff. 2 und Ziff. 3 TV AL II aF unterschiedlich geregelten Ausschlussfristen spätestens drei Monate nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses endeten. Deshalb hätten für die Leistungen aus dem TV SozSich, also die streitgegenständliche Überbrückungsbeihilfe und den Beitragszuschuss zu der als Einzelversicherung fortgesetzten Zusatzversicherung nach § 6 TV SozSich, nach Ablauf dieser Zeit keine Ausschlussfristen mehr gegolten. Die Tarifvertragsparteien haben darum für diese Leistungen in § 8 TV SozSich ein eigenes, in sich geschlossenes Anspruchsausschlussregime festgelegt. Dies verdrängt als speziellere Tarifregelung die allgemeine Regelung in § 49 TV AL II aF. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Neuregelung des § 49 TV AL II durch den Änderungstarifvertrag Nr. 40 vom 15.11.2011. Dabei kann dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien mit der Ersetzung des Begriffs „Beschäftigungsverhältnis“ durch „Arbeitsverhältnis“ – wie die Bundesrepublik meint – den Anwendungsbereich der tariflichen Ausschlussfrist erweitern wollten. Ein Wille der Tarifvertragsparteien des TV AL II, die Ausschlussfrist des § 49 TV AL II nF in Ergänzung zu § 8 TV SozSich auch auf Überbrückungsbeihilfeansprüche zu erstrecken, hat in keinem der beiden Tarifverträge auch nur ansatzweise Niederschlag gefunden1.

Die Voraussetzungen der damit allein maßgeblichen Ausschlussfrist in § 8 Ziff. 3 iVm. Ziff. 2 TV SozSich waren im hier entschiedenen Streitfall nicht erfüllt. Nach § 8 Ziff. 2 Buchst. a TV SozSich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der zahlenden Behörde die zur Feststellung der Anspruchsberechtigung (§ 2 TV SozSich) und die zur Berechnung der Leistungen (§§ 4, 6 TV SozSich) benötigten Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzulegen. Ein Anspruchsausschluss für die Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer diese Verpflichtung nicht erfüllt, tritt nach der Regelung in § 8 Ziff. 3 TV SozSich jedoch nur ein, wenn der Anspruchsberechtigte seiner Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachgekommen ist. Eine schriftliche Aufforderung der Bundesrepublik ist somit unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der Anspruchsausschluss überhaupt eintreten konnte2.

Vorliegend kann für das Bundesarbeitsgericht dahinstehen, ob der Hinweis der Bundesrepublik im Schreiben vom 18.02.2008, bei Nichtvorlage der für die Berechnung der Leistungen erforderlichen Einkommensnachweise des Drittarbeitgebers entfielen nach Ablauf von drei Monaten die Leistungen für davor liegende Zeiträume, der Pflicht zur schriftlichen Aufforderung nach § 8 Ziff. 3 TV SozSich genügt. Jedenfalls kann sich die Bundesrepublik nicht mehr wirksam (§ 242 BGB) auf diesen Hinweis berufen, weil sie den Arbeitnehmer mit Schreiben vom 14.10.2014 über die sofortige Einstellung der Überbrückungsbeihilfeleistungen informiert hat. Damit hat die Bundesrepublik unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, künftig keine Überbrückungsbeihilfe mehr leisten zu wollen. Dies konnte und durfte der Arbeitnehmer nur so verstehen, dass künftig keine weiteren Unterlagen mehr benötigt würden und deren Übersendung überflüssig sei. Unstreitig hat der Arbeitnehmer auf die danach erstmals mit Schreiben vom 19.06.2017 erfolgte neue Anforderung der Unterlagen für die Zeit von September 2014 bis laufend und damit bis einschließlich Juni 2017 die erforderlichen Nachweise zum 7.07.2017 übermittelt. Vor dem Hintergrund, dass die Bundesrepublik vom Arbeitnehmer daraufhin keine weiteren Einkommensnachweise für die folgenden Monate angefordert hat, sondern ihn mit Schreiben vom 01.08.2017 zwecks Prüfung des Leistungsanspruchs aufforderte, zunächst mitzuteilen, nach welchen Eingruppierungsmerkmalen er bei den J-Werkstätten beschäftigt werde, setzte sie die Dreimonatsfrist des § 8 Ziff. 3 TV SozSich gegenüber dem Arbeitnehmer nicht in Gang.

Verwirkung

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer die Ansprüche auch nicht verwirkt3. Es kann offenbleiben, ob der Zeitraum zwischen dem Schreiben des Arbeitnehmers vom 23.10.2014, mit dem er eine zeitnahe weitere Stellungnahme angekündigt hatte, und der erneuten Geltendmachung des Arbeitnehmers erst im Juni 2017 ein hinreichendes Zeitmoment darstellt, da es bereits am Umstandsmoment fehlt4. Die Bundesrepublik durfte schon aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 23.10.2014, in dem unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, der Arbeitnehmer sei mit der Einstellung der Überbrückungsbeihilfe nicht einverstanden und halte sie für rechtswidrig, nicht darauf vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Die Bundesrepublik hat zudem nicht dargelegt, warum ihr die Nachzahlung der Überbrückungsbeihilfe unzumutbar ist.

Verjährung

Überbrückungsbeihilfeansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 6 AZR 450/21

  1. zu diesem Erfordernis vgl. BAG 24.02.2021 – 7 AZR 99/19, Rn. 21 mwN[]
  2. BAG 31.01.2002 – 6 AZR 51/01, zu 2 b der Gründe[]
  3. zu den Voraussetzungen hierfür vgl. BAG 20.03.2018 – 9 AZR 508/17, Rn. 26 mwN[]
  4. dazu BAG 22.07.2021 – 2 AZR 6/21, Rn. 26[]

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