Übernahme einer Direktversicherung durch den Gläubiger

Für die Übernahme einer Direktversicherung durch den Gläubiger ist eine vertragliche Regelung dann hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn sich die Schuldnerin in der vertraglichen Regelung verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um die Übernahme einer Direktversicherung durch Gläubiger zu ermöglichen. Diese vertragliche Verpflichtung ist gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken. Für die Bestimmtheit eines auf die Vollstreckung einer solchen Verpflichtung nach § 888 ZPO gerichteten Antrags ist es nicht erforderlich, dass die „erforderlichen“ Erklärungen der Schuldnerin konkretisiert werden.

Übernahme einer Direktversicherung durch den Gläubiger

So hat das Landesarbeitsgericht Hamburg in dem hier vorliegenden Fall entschieden: Im Ausgangsverfahren klagte der Gläubiger gegen die Schuldnerin unter anderem auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Parteien schlossen einen gerichtlich festgestellten Vergleich, mit dem das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2011 beendet wurde und in dem geregelt ist, dass der Kläger die Direktversicherung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses übernehmen kann und die Beklagte alle hierfür erforderlichen Erklärungen abgeben wird. Nachdem der Gläubiger die Schuldnerin vergeblich aufgefordert hat, die Anlage zu diesem Schreiben zu unterzeichnen, hat er beim Arbeitsgericht Hamburg auf Festsetzung eines Zwangsgeldes und auf Formularunterzeichnung geklagt. Nachdem das Arbeitsgericht den Antrag durch Beschluss vom 30. Januar 2012 zurückgewiesen hat, ist beim Landesarbeitsgericht sofortige Beschwerde eingelegt worden.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg ist der Antrag zulässig. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind gegeben. Mit dem gerichtlich festgestellten Vergleich liegt ein der Schuldnerin am 24. November 2010 zugestellter Titel vor, für den dem Gläubiger eine Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages sind nicht ersichtlich.

Der Antrag ist auch begründet: Der gerichtlich festgestellte Vergleich ist hinsichtlich der Verpflichtung, deren Durchsetzung der Gläubiger begehrt, als Titel hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar. Aus dem Hauptantrag des Klägers ergibt sich, dass er die Ziffer IX des Vergleichs erfüllt haben möchte. Wenn der Gläubiger formuliert, dass die Zwangsvollstreckung durch Erfüllung der Ziffer 9 abgewendet werden kann, bedeutet dieses, dass es dem Gläubiger gerade um diese Verpflichtung geht.

Damit ist zugleich auch hinreichend klargestellt, dass es dem Gläubiger um Ziffer IX Satz 2 des Vergleichs geht. Die in Ziffer IX Satz 1 geregelte Berechtigung des Gläubigers ist keiner Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin zugänglich.

In Ziffer IX 2 ist eine Verpflichtung der Schuldnerin geregelt. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, weil es sich dabei um eine bloße Beschreibung zukünftigen Verhaltens der Schuldnerin („Die Beklagte wird….abgeben.“) handelt. Aus dem Zusammenhang der Vergleichsregelung ergibt sich, dass mit dieser Formulierung über eine Beschreibung hinaus eine Verpflichtung der Schuldnerin begründet werden sollte. Die Formulierung ist nämlich Teil eines Vertrages zwischen den Parteien, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dessen Abwicklung regelt. Wenn in einem solchen Vertrag das Verhalten einer Seite beschrieben wird, ist davon auszugehen, dass diese Vertragspartei sich damit auch zur Einhaltung dieses Verhaltens verpflichtet. Mit der Beschreibung eines Verhaltens ist typischerweise sowohl die Erwartung verbunden, dass es zu dem Verhalten kommt, als auch die Ankündigung eines solchen Verhaltens erfolgt. Die Einbindung dieser Erwartung und dieser Ankündigung in einen Vertragstext deutet darauf hin, dass dementsprechende Rechte und Pflichten geschaffen werden sollten. Dieser Deutung steht nicht entgegen, dass die Parteien an anderen Stellen in dem Vergleichstext ausdrücklich Verpflichtungen der Schuldnerin vorgesehen haben. Die Wahl einer eindeutigeren Formulierung in diesen Regelungen ist kein Hinweis darauf, dass in Ziffer IX Satz 2 durch sprachlich unklare Formulierung keine Verpflichtung begründet werden sollte.

Dem Vergleich fehlt es in Ziffer IX Satz 2 nicht an der erforderlichen Bestimmtheit und Bestimmbarkeit, die Voraussetzung der Vollstreckungsfähigkeit ist1. Der Inhalt von Vergleichen muss zumindest aus dem Zusammenhang des Textes durch Auslegung bestimmbar sein2. Bei der Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung genügt regelmäßig die Angabe des durch die Handlung zu erzielenden, bestimmt bezeichneten Erfolgs3. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es sind die Erklärungen geschuldet, welche zur Übernahme der Versicherung erforderlich sind. Der „Erfolg“ besteht darin, dass die Erklärungen die Übernahmemöglichkeit für den Gläubiger begründen müssen.

Zur Durchsetzung des insoweit also vollstreckbaren Inhalts des Vergleichs hat der Gläubiger einen hinreichend bestimmten Antrag gestellt. Zwar ergibt sich aus diesem Antrag wieder nur mit den oben geschilderten Gedankenschritten, dass der Gläubiger erreichen will, dass die Schuldnerin die Erklärungen abgibt, die zur Übernahme der Versicherung durch den Gläubiger erforderlich sind. Der Gläubiger braucht die Leistung aber nicht zu konkretisieren. Sowohl in seinem Antrag als auch in dem Beschluss kann die Handlung nur nach dem zu erreichenden Erfolg beschrieben werden4. Dem ist jedenfalls für § 888 ZPO zu folgen, weil dadurch in einer für die Schuldnerin unbedenklichen Weise für diese ein Handlungsspielraum eröffnet wird, innerhalb dessen sie selbst über die für sie angenehmste Weise zur Herbeiführung des Erfolgs entscheiden kann. Ob die hiergegen im Bereich der §§ 887 ZPO geäußerten Bedenken5 zutreffend sind, kann dahingestellt bleiben, weil es bei § 888 ZPO allein Sache der Schuldnerin ist, wie sie den Erfolg herbeiführt. Der Gläubiger wird nicht wie bei § 887 ZPO ermächtigt, gegen den Willen der Schuldnerin eine bestimmte Handlung im Wege der Ersatzvornahme durchführen zu lassen.

Für die Verpflichtung aus Ziffer IX 2 des Vergleichs ist die Zwangsvollstreckung aus § 888 ZPO gegeben. Die Abgabe der Erklärungen ist eine unvertretbare Handlung, weil nicht die Schuldnerin als Versicherungsnehmerin diese Erklärungen abgeben kann. Die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO ist nicht ausgeschlossen, weil für eine Willenserklärung nach § 894 ZPO eine Zwangsvollstreckung nicht erforderlich wäre. Wenn nach Art und Inhalt des Titels eine Anwendung des § 894 ZPO ausscheidet, ist die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO möglich6. Das ist hier der Fall, weil der Inhalt der abzugebenden Erklärung im Titel nicht festgelegt worden ist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Vergleich erst bei einer „ersten Anforderung“ nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestand. Jedenfalls in der Erhebung der sofortigen Beschwerde liegt zugleich auch eine Anforderung, so dass die Beklagte spätestens nach der sofortigen Beschwerde die erforderlichen Erklärungen hätte abgeben müssen.

Der Begründetheit des Antrags steht nicht ein von der Schuldnerin geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht entgegen. Dieses müsste gegenüber einem vollstreckbaren Titel nach §§ 767, 769 ZPO geltend gemacht werden.

Zur Durchsetzung der Verpflichtung sind die festgesetzten Zwangsmittel erforderlich, aber auch angemessen und ausreichend. Angesichts eines Rahmens für das Zwangsgeld von € 5 (Art. 6 Abs. 1 EGStGB) bis € 25.000 (§ 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO) handelt es sich bei einem Zwangsgeld von € 1.000 um einen Betrag, der der Bedeutung der Verpflichtung der Schuldnerin gerecht wird. Immerhin geht es um ein wirtschaftlich bedeutendes Gut. Andererseits müssen für etwaige nachfolgende Zwangsgeldanträge Steigerungsmöglichkeiten verbleiben. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO wesentlich bedeutsamere Verpflichtungen geben kann, deren Erfüllung eine größere Bedeutung für einen Gläubiger haben kann. Demgemäß erscheint ein Betrag von € 1.000 angemessen, für den ersatzweise drei Tage Zwangshaft einzusetzen sind. Die ersatzweise Zwangshaft ist festzusetzen, obwohl sie vom Gläubiger nicht beantragt worden ist. Ein Zwangsgeld muss das Gericht mit ersatzweiser Zwangshaft verbinden7.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 1 Ta 2/12

  1. Hartmann, ZPO, Grundz § 704, Rn 19; Stein/Jonas-Münzberg, ZPO, vor § 704, Rn 26[]
  2. Stein/Jonas-Münzberg, ZPO, vor § 704, Rn 27[]
  3. Stein/Jonas-Brehm, § 887, Rn 5[]
  4. Stein/Jonas-Brehm, § 887, Rn 38[]
  5. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.08.1987 – 8 W 43/86[]
  6. Stein/Jonas-Brehm, § 888, Rn 4[]
  7. Baumbach-Hartmann, ZPO, § 888, Rn 15[]