Umverteilung des Sanierungsgeldes bei der VBL

Die Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS und die Regelungen zur Umverteilung des Sanierungsgeldes in § 65 Abs. 5a der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) sind wirksam.

Umverteilung des Sanierungsgeldes bei der VBL

§ 65 VBLS ist wirksam. Die dafür maßgeblichen Rechtsfragen hat der Bundesgerichtshof in drei Urteilen vom 20. Juli 20111 im Wesentlichen bereits geklärt. Danach ist § 65 VBLS einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer in Ziff.04.1 Satz 2, Ziff.04.2 Satz 3, Ziff.04.3 AVP und § 37 Abs. 3 Satz 1 ATV getroffenen maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert2. Der gebotenen verfassungs- und europarechtlichen Überprüfung hält § 65 VBLS stand3.

Auch die in diesen BGH-Urteilen nicht gesondert erörterten Regelungen in § 65 Abs. 5 und Abs. 5a VBLS sind wirksam.

Nach der Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS werden Beteiligten, die ab dem 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem bisher bereits Beteiligten entstanden sind, zur Festsetzung der Bemessungssätze für die Sanierungsgelder Renten in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des ausgliedernden Beteiligten am Tag vor der Ausgliederung entspricht.

Diese Bestimmung beruht auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien. Der 1. November 2001 ist als Stichtag bereits in Ziffer 4.1 Satz 2 AVP festgelegt, wonach zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus durch steuerfreie pauschale Sanierungsgelder gedeckt wird. Auch § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV nennt als Stichtag für den durch Sanierungsgelder zu deckenden zusätzlichen Finanzbedarf den 1. November 2001. Für Ausgliederungsfälle bestimmt Ziffer 4.3 Satz 2 AVP, dass Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Verhältnis zuzurechnen sind, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 1. November 2001 entspricht. Diese tarifvertragliche Entscheidung ist nahezu wortwörtlich in § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS übernommen worden.

Dabei haben die Tarifvertragsparteien anders als die Revision meint nicht ihre sich aus den §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG ergebende Regelungsbefugnis überschritten, die die Gestaltung von Beitragsbeziehungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beklagten einschließt4. Dem Interesse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, nach der Systemumstellung die weitere Finanzierbarkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten, dient auch die in § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS geregelte und durch Ziffer 4.3 Satz 2 AVP vorgegebene Zurechnung der Rentenlasten von Pflichtversicherten, die bei beteiligten Arbeitgebern beschäftigt sind, welche ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem anderen Beteiligten entstanden.

§ 65 Abs. 5 VBLS hält der bei Satzungsänderungen, die auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruhen, gebotenen verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Darauf kann sich das klagende Land berufen, obwohl es bei Wahrnehmung von Staats- und Kommunalaufgaben nicht Träger von Grundrechten, sondern selbst Grundrechtsadressat ist5. Der in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck gekommene Gleichheitssatz und das Willkürverbot beanspruchen auch Geltung für die Beziehungen innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus; insoweit handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der schon aus dem Wesen des Rechtsstaates, dem Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit, folgt6.

Die Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 VBLS ist nicht willkürlich; sie beruht nicht auf sachwidrigen Erwägungen. Insoweit ist das Berufungsgericht zutreffend von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen, wonach im Falle eines Betriebsübergangs und auch bei einer Ausgliederung eines Betriebsteils der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer und gilt nicht für das Ruhestandsverhältnis7. Somit haftet der bisherige Arbeitgeber für Rentenlasten weiter.

Damit korrespondiert § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS insoweit, als er bei Ausgliederungen vor dem 1. November 2001 die Rentenlasten dem bisherigen Arbeitgeber auch zur Bemessung des Sanierungsgeldes zuordnet. Eine Regelung für Ausgliederungen war deshalb erforderlich, weil sich die Höhe des jährlichen Sanierungsgeldes gemäß § 65 Abs. 3 VBLS unter anderem nach der Höhe der aus dem Beteiligungsverhältnis hervorgehenden Renten richtet. Für den Fall, dass ein Beteiligter durch Ausgliederung aus einem anderen Beteiligten entstanden ist, muss geregelt sein, wie die bis dahin beim Ausgliedernden entstandenen Rentenlasten im Rahmen der Sanierungsgeldberechnung zugeordnet werden8. Nach § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS werden diese Renten nur im Rahmen der Berechnung der Sanierungsgelder dem ausgegliederten Arbeitgeber zugerechnet. Die Leistungspflicht verbleibt indes beim ausgliedernden Beteiligten. Damit verbessert sich der (individuelle) Deckungsgrad des ausgegliederten Beteiligten, wodurch sich das von ihm zu tragende Sanierungsgeld entsprechend verringert. Beim ausgliedernden Beteiligten verschlechtert sich hingegen das Verhältnis von Aufwendungen und Rentenlasten. Durch Übertragung von Pflichtversicherten verringern sich die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte und damit die Aufwendungen, während die Rentenlasten beim Ausgliedernden verbleiben9.

Durch den mit der 11. Satzungsänderung vom 23.11.2007/14.01.200810 in § 65 Abs. 5 VBLS eingefügten neuen Satz 2 wurde klargestellt, dass sich bei der Sanierungsgeldberechnung die Rentenlasten des Ausgliedernden im Falle der Zurechnung entsprechend vermindern. Auch ohne diese zum 1.01.2008 in Kraft getretene Neuregelung kann die fiktive Zurechnung der Renten nach dem Verhältnis der am 1. November 2001 bei ausgliederndem und ausgegliedertem Beteiligten vorhandenen Pflichtversicherten nicht als willkürlich bezeichnet werden. Insoweit konnten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Tarifvertragsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungs- und Bewertungsspielraums unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das Interesse der neuen Arbeitgeber, bei Ausgliederungen bis zum 31.10.2001 zur Berechnung des Sanierungsgeldes nicht im Nachhinein mit betriebsbezogenen Renten belastet zu werden, höher einschätzen als das Interesse der bisherigen Arbeitgeber an einer früheren Entlastung. Der Vertrauensschutz der ausgegliederten Beteiligten ist jedenfalls ein sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung. Angesichts des Gestaltungsermessens der Tarifvertragsparteien kommt es nicht darauf an, ob die durch Ausgliederung neu entstandenen Beteiligten auf die Einführung des Stichtages Anspruch hatten oder ob die vom Kläger dargestellten Alternativlösungen zweckmäßiger gewesen wären. Ebenso kann dahinstehen, ob die vom Kläger gewünschte Erstreckung der Regelung des § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS auf Ausgliederungen vor dem 1. November 2001 zu einer unzulässigen Rückwirkung für die durch Ausgliederung entstandenen Beteiligten führte. Dies gilt umso mehr, als § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS nicht speziell auf den Kläger abhebt, sondern alle Bundesländer, den Bund und auch die kommunalen Arbeitgeber betrifft.

Gleichheitswidrig ist auch nicht die gesonderte Berücksichtigung des Landes Berlin bei Berechnung des Sanierungsgeldes.

Die Bildung der Arbeitgebergruppen in § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS ist nicht willkürlich gewählt, sondern orientiert sich an Tarifverträgen. Sie entspricht entweder der unmittelbaren Geltung eines bestimmten Tarifvertrages (so für den Bund) oder der Mitgliedschaft der Arbeitgeber in einem Arbeitgeberverband, die jeweils ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gemeinschaftlich regeln und die tarifvertraglich erzielten Ergebnisse gemeinsam umsetzen. Davon zu unterscheiden sind die Arbeitgeber, die wie auch der Kläger keinem Tarifvertrag unmittelbar unterworfen sind und keinem Arbeitgeberverband angehören. Dass der Kläger nicht mit anderen (ausgegliederten) Arbeitgebern zusammen veranlagt wird, stellt keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung dar11.

Das Land Berlin bildet mit seinen ausgegliederten Unternehmen, die Mitglied des KAV Berlin geworden sind, bezüglich des Sanierungsgeldes keine einheitliche Gruppe i.S. des § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d VBLS, für die die Erhöhung des Sanierungsgeldes gemäß der Deckelungsregelung des Abs. 3 AB auf das Zweifache des nach § 65 Abs. 3 bis 5 VBLS ermittelten Sanierungsgeldes begrenzt werden könnte. Die Deckelungsregelung bezieht sich nur auf die sonstigen Arbeitgeber nach § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d VBLS, die nicht Mitglied einer Arbeitgebergruppe sind, nicht aber auf das Land Berlin, für das Abs. 4 AB besondere Härtefallregelungen für die Berechnung des Sanierungsgeldes enthält. § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d VBLS unterscheidet zwischen den „sonstigen Arbeitgebern“ und Berlin. „Sonstige Arbeitgeber“ werden durch den Klammerzusatz als solche Arbeitgeber umschrieben, die nicht von den Buchstaben a bis c erfasst sind. Berlin gehört nach dem Wortlaut dieser Bestimmung einschließlich seiner mittelbaren Verwaltung und Mehrheitsbeteiligungen in privatrechtlicher Rechtsform zu dieser Arbeitgebergruppe. Hingegen sind die Mitglieder des KAV Berlin und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der KAV Berlin mehrheitlich beteiligt ist, bereits wegen der Verbandsmitgliedschaft der Arbeitgebergruppe des § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe c VBLS zuzuordnen. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung. Ob dafür wie das Berufungsgericht meint auch die Entstehungsgeschichte der Satzungsbestimmung spricht, kann dahinstehen.

§ 65 Abs. 5a VBLS und die darauf bezogenen Ausführungsbestimmungen sind ebenfalls wirksam.

Sie unterfallen keiner Inhaltskontrolle. Zwar beruht § 65 Abs. 5a VBLS nicht auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien; insoweit enthalten der ATV und der AVP 2001 keine Bestimmungen. Mangels tarifvertraglicher Grundlage ist der aus der Tarifautonomie abgeleitete begrenzte verfassungs- und europarechtliche Prüfungsmaßstab nicht einschlägig. Die Regelung des § 65 Abs. 5a VBLS ist aber entgegen der Ansicht der Revision als so genannte Preisklausel auch weitgehend der AGBrechtlichen Überprüfung entzogen.

§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Da die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können, unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (so genannte Leistungsbeschreibungen) ebenso wenig der Inhaltskontrolle wie Vereinbarungen über das hierfür zu erbringende Entgelt12. Hingegen sind Klauseln, die nicht nur die Höhe der Vergütung, sondern in abstrakter Weise zugleich auch die Voraussetzungen ihres Entstehens regeln, stets einer Inhaltskontrolle unterzogen13. Kontrollfähige Preisnebenabreden bestimmen anders als unmittelbare Preisabreden nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, neben eine bereits bestehende Preishauptabrede14.

Um derartige Preisnebenabreden geht es bei den Regelungen über das Sanierungsgeld nicht. Diese bestimmen unmittelbar eine von den beteiligten Arbeitgebern im Rahmen der zwischen ihnen und der Beklagten bestehenden privatrechtlichen Versicherungsverhältnisse geschuldete Hauptleistung. Ebenso wie die Umlagen, die als besondere Form der Versicherungsprämien anzusehen sind15, dient das Sanierungsgeld der Finanzierung der Leistungen, die von der Beklagten zugunsten der versicherten Arbeitnehmer zu erbringen sind. Die in § 65 VBLS enthaltenen Regelungen haben nicht nur mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung, sondern umschreiben nach allgemeinen Kriterien das von den beteiligten Arbeitgebern zu zahlende Sanierungsgeld.

§ 65 Abs. 5a VBLS genügt den Anforderungen des Transparenzgebots, an dem gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB auch das PreisLeistungsVerhältnis betreffende Klauseln zu messen sind.

Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen16. Dies bedeutet zum einen, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann17. Zum anderen muss der Vertragspartner seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen und eine gegen ihn erhobene Forderung nachvollziehen und überprüfen können18.

Der Regelungsgehalt des § 65 Abs. 5a VBLS kann von einem beteiligten Arbeitgeber unter Berücksichtigung der (veröffentlichten) Ausführungsbestimmungen erfasst werden. Nach dieser Regelung zur so genannten Umverteilung des Sanierungsgeldes wird zunächst für den gesamten Abrechnungsverband West das Verhältnis aller Aufwendungen zu den Leistungen festgestellt (Solldeckungsgrad, Abs. 1 Satz 2 AB) und sodann der individuelle Deckungsgrad eines jeden Beteiligten bzw. einer jeden Arbeitgebergruppe (Abs. 1 Satz 3 AB). Ist letzterer niedriger als ersterer, wird ermittelt, welchen Betrag der Beteiligte leisten müsste, um ersteren zu erreichen (Abs. 1 Satz 4 AB). Die Summe dieser Erhöhungsbeträge ist das so genannte Quersubventionierungsvolumen (Abs. 1 Satz 5 AB). Ist der individuelle Deckungsgrad des Beteiligten höher als der Solldeckungsgrad im Abrechnungsverband West, wird ermittelt, um welchen Betrag seine Aufwendungen zu vermindern sind, damit er den Solldeckungsgrad im gesamten Abrechnungsverband West erreicht (Abs. 1 Satz 4, 6 AB). Die Summe dieser Minderungsbeträge bei allen Beteiligten ist das Umverteilungsvolumen (Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 2 AB). Der Minderungsbetrag ist für jeden einzelnen Beteiligten auf seinen jährlichen Anteil am Sanierungsgeld begrenzt (Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 1 AB). Der Erhöhungsbetrag ist für jeden einzelnen Beteiligten mit individuellem Deckungsgrad unter dem Solldeckungsgrad im gesamten Abrechnungsverband West auf den Anteil des jährlichen Umverteilungsvolumens begrenzt, der dem Verhältnis des Erhöhungsbetrages zum jährlichen Quersubventionierungsvolumen entspricht (Abs. 1 Satz 8 AB). Daraus kann der beteiligte Arbeitgeber ersehen, dass die Abweichung seines individuellen Deckungsgrades vom Solldeckungsgrad des gesamten Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist. Bei Ermittlung des individuellen Deckungsgrades nach Abs. 1 Satz 3 AB wird der Beteiligte nur das gemäß § 65 Abs. 3 VBLS auf ihn entfallende Sanierungsgeld zugrunde legen. Es wird sich nicht an § 65 Abs. 2 VBLS orientieren, weil es dort ersichtlich um die Gesamthöhe der Sanierungsgelder geht. Auch den „errechneten jährlichen Anteil am Sanierungsgeld“ nach Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 1 AB wird der Beteiligte so verstehen, dass es um den auf ihn bzw. seine Arbeitgebergruppe entfallenden Sanierungsgeldanteil geht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2013 – IV ZR 33/11

  1. BGH, Urteile vom 20.07.2011 – IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314; IV ZR 68/09; IV ZR 46/09[]
  2. BGH, Urteile vom 20.07.2011 – IV ZR 76/09 aaO Rn. 49 ff.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 49 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 47 ff.[]
  3. BGH, Urteile vom 20.07.2011 – IV ZR 76/09 aaO Rn. 63 ff.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 63 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 61 ff.[]
  4. BGH, Urteile vom 20.07.2011 – IV ZR 76/09 aaO Rn. 54 ff.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 54 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 52 ff.[]
  5. vgl. BVerfGE 21, 362, 372; 35, 263, 271; 45, 63, 78 f.[]
  6. BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 76/09 aaO Rn. 66 m.w.N.[]
  7. Staudinger/Annuß, BGB [2005] § 613a Rn. 29 m.w.N.[]
  8. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes 49. Egl. [Januar 2013] § 65 VBLS Rn. 30[]
  9. Gilbert/Hesse aaO Rn. 31[]
  10. BAnz Nr. 25 vom 14.02.2008[]
  11. vgl. BGH, Urteile vom 20.07.2011 IV ZR 76/09 aaO Rn. 69 f.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 68 f.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 66 f.[]
  12. BGH, Urteile vom 09.05.2001 – IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 360; vom 24.03.2010 – IV ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn.19; jeweils m.w.N.[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 06.02.1985 – VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 361 m.w.N.[]
  14. BGH, Urteile vom 24.03.2010 aaO Rn.20; vom 26.01.2001 – V ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 338 m.w.N.[]
  15. Gilbert/Hesse aaO § 20 VBLS Rn. 1[]
  16. BGH, Urteile vom 10.10.2012 – IV ZR 10/11, VersR 2013, 46 Rn. 75; IV ZR 12/11; jeweils m.w.N.[]
  17. BGH, Urteil vom 10.10.2012 aaO Rn. 76; IV ZR 12/11 aaO Rn. 68; jeweils m.w.N.[]
  18. BGH, Urteil vom 10.10.2010 aaO Rn. 77; IV ZR 12/11 aaO Rn. 69[]