Verdachtskündigung bei Berufsausbildungsverhältnissen

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.

Verdachtskündigung bei Berufsausbildungsverhältnissen

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall absolvierte der Auszubildende bei der Arbeitgeberin ab dem 1.08.2010 eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann. Am 20.06.2011 zählte er das sich in den Nachttresor-Kassetten einer Filiale befindliche Geld. Später wurde ein Kassenfehlbestand von 500, 00 € festgestellt. Nach Darstellung der Arbeitgeberin nannte der Auszubildende in einem Personalgespräch von sich aus die Höhe dieses Fehlbetrags, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war. Die Arbeitgeberin hat das Berufsausbildungsverhältnis wegen des durch die Offenbarung von Täterwissen begründeten Verdachts der Entwendung des Fehlbetrags gekündigt. Der Auszubildende hält die Kündigung für unwirksam. Ein Berufsausbildungsverhältnis könne nicht durch eine Verdachtskündigung beendet werden. Auch fehle es ua. an seiner ordnungsgemäßen Anhörung. Ihm sei vor dem fraglichen Gespräch nicht mitgeteilt worden, dass er mit einer Kassendifferenz konfrontiert werden solle. Auf die Möglichkeit der Einschaltung einer Vertrauensperson sei er nicht hingewiesen worden. Zudem habe die Arbeitgeberin Pflichten aus dem Bundesdatenschutzgesetz verletzt.

In den Vorinstanzen haben das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz1 die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Und auch die Revision des Auszubildenden hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg:

Die Verdachtskündigung hat das Ausbildungsverhältnis beendet. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Umstände des Falles gewürdigt und insbesondere die Anhörung des Klägers zu Recht als fehlerfrei angesehen. Es bedurfte weder einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas noch eines Hinweises bzgl. der möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson. Auch Datenschutzrecht stand der Beweiserhebung und -verwertung nicht entgegen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 2015 – 6 AZR 845/13

  1. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2013 – 2 Sa 490/12[]