Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften – und die Erforderlichkeit einer Abmahnung

Auch bei einem leichtsinnigen wiederholten Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherung durch Anlegen eines Gurtes bei Begehung eines Krans ist vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung regelmäßig eine einschlägige Abmahnung des Arbeitnehmers erforderlich.

Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften – und die Erforderlichkeit einer Abmahnung

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz kennt folglich keine „absoluten“ Kündigungsgründe. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, d. h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht1.

Als wichtiger Grund an sich kommen auch Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften in Betracht. Dies gilt erst recht, wenn es sich um Sicherheitsvorschriften handelt, die erkennbar zur Abwendung von Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten aufgestellt worden sind und damit zum eigenen Schutz der Arbeitnehmer. Bei einer Außerachtlassung von elementaren Sicherheitsvorschriften, die zu erheblichen Gesundheitsrisiken führen können, handelt es sich regelmäßig auch um eine erhebliche Pflichtverletzung2.

Insoweit bestand in dem hier entschiedenen Fall für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, sich durch Anlegen einer Leine zu sichern, sofern er sich auf Bereichen des Krans bewegte, die nicht durch Geländer gesichert waren.

Von der Arbeitgberin ist ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen diese erkennbar zur Abwendung von Gefahren für seine Gesundheit und sein Leben aufgestellte Arbeitsschutzvorschrift für den 14. und 15.04.2016 dargelegt worden, indem sie behauptet, der Arbeitnehmer sei über einen (geschätzt) sicher mehr als 50 m langen Teil des Krans in einer Höhe von ca. 5 m gegangen, ohne sich zu sichern. Weiteren substantiierteren Vortrags bedurfte es nicht.

Die Kündigung ist allerdings bereits deswegen unwirksam, weil der Arbeitgberin das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von (hier:) einem Monat zum Monatsende zumutbar ist. Eine verhältnismäßige Reaktion der Arbeitgberin auf die behaupteten Pflichtverstöße des Arbeitnehmers wäre nämlich eine Abmahnung gewesen.

Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung – etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind3.

Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Die ordentliche wie die außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Sie dient der Objektivierung der negativen Prognose. Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen4.

Der Zweck der Kündigung ist nicht die Sanktion einer Vertragspflichtverletzung, sondern diese dient der Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus5.

Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes deshalb nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist6.

Nach diesen Grundsätzen ist die Kündigung der Arbeitgberin nach Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung und in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerechtfertigt. Eine objektive negative Prognose für die zukünftige Zusammenarbeit der Parteien lässt sich nicht anstellen. Es fehlt insoweit die erforderliche Abmahnung. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:

Im Rahmen der Interessenabwägung ist zunächst auf das Gewicht der vertraglichen Pflichtverletzung abzustellen. Dies ist hier durchaus erheblich, denn durch einen Absturz eines ihrer Mitarbeiter, dessen Verhinderung ja gerade die Sicherungspflicht dient, droht nicht nur dem betroffenen Mitarbeiter, sondern auch der Arbeitgberin ein erheblicher Schaden. Das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften und ein daraus resultierender Unfall veranlasst regelmäßig sowohl ein Einschreiten von Polizei und Staatsanwaltschaft als auch das Einschreiten der zuständigen Arbeitsschutzbehörden und begründet die Gefahr aufsichtsrechtlicher Anordnungen gegenüber der Arbeitgberin. Hinzu kommt, wie hier im konkreten Fall von der Arbeitgberin behauptet, der angedrohte Entzug des Auftrags.

Auch trifft den Arbeitnehmer – den Vortrag der Arbeitgberin zum Anleinverstoß als zutreffend unterstellt – ein erhebliches Verschulden. Es ist höchst leichtsinnig in einer Höhe von ca. 5 m auf einem Kran ungesichert zu arbeiten. Der Arbeitnehmer ist über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften belehrt. Ihm war bekannt, dass er sich außerhalb des Bereichs von Geländern anzuleinen hatte.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auch erst dreieinhalb Jahre und damit noch nicht besonders lange bestanden. Es verlief allerdings in der Vergangenheit stets störungsfrei, jedenfalls hat die Arbeitgeberin nichts anderes dargelegt.

Dennoch lässt sich aus Sicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein eine belastbare Prognose für zukünftige Störungen des Arbeitsverhältnisses nicht aufstellen, gerade weil es an der einschlägigen Abmahnung fehlt. Wie bereits ausgeführt, ist die fristlose Kündigung nicht Reaktion auf einem Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers in der Vergangenheit. Vielmehr ist dieser Pflichtenverstoß Ausgangspunkt für eine Prognose, ob auch zukünftige Pflichtenverstoße eintreten werden. Eine solche Prognose kann mit dem BAG regelmäßig erst nach Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung erfolgen. Erst wenn die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer verdeutlicht, dass der Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach sich zieht, kann nach einem erneuten Verstoß davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage oder nicht willens ist, sich an diese Anweisung zu halten.

Entgegen der Auffassung der Arbeitgberin geht das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass im vorliegenden Fall eine Abmahnung auch nicht ausnahmsweise entbehrlich war. So ist der Arbeitnehmer von einem Mitarbeiter der Arbeitgberin selbst zu keinem Zeitpunkt auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und weitergehende Konsequenzen hingewiesen worden. Verstöße sind stets durch einen Arbeitnehmer des Generalunternehmers moniert worden. Dieser mag als Sicherheitsbeauftragter für die Baustelle gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt sein, was das Anlegen von Sicherheitsgurten angeht. Der Arbeitnehmer musste hieraus jedoch nicht schließen, dass die Arbeitgeberin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer wegen einer Rüge über die Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschriften sofort eine Kündigung aussprechen würde. Von einem Personalverantwortlichen der Arbeitgberin ist der Arbeitnehmer weder angewiesen noch ermahnt worden, auf der Baustelle in D. die Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Die Arbeitgeberin hat auf den ihr zur Kenntnis gelangten Pflichtenverstoß vielmehr zunächst mit einer Suspendierung und dann sofort mit fristloser Kündigung reagiert. Dem Arbeitnehmer ging es auch ersichtlich nicht um eine vorsätzliche Schädigung der Arbeitgberin oder eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit seiner Arbeitskollegen. Das unterscheidet den vorliegenden Fall im Übrigen von dem des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, auf den sich die Arbeitgeberin in ihrer Berufung bezogen hat. Zwar war das Verhalten des Arbeitnehmers, wie bereits ausgeführt, leichtsinnig. Der größte Schaden durch einen Absturz drohte aber ihm selbst. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Arbeitnehmer um eine Schädigung der Arbeitgberin ging. Es handelt sich vielmehr um eine typische Nachlässigkeit und Sorglosigkeit im Umgang mit Sicherheitsvorschriften, die im alltäglichen Arbeitsleben gelegentlich einreißt. So haben die Parteien im Termin übereinstimmend erläutert, dass die Arbeitnehmer sich ca. jeweils nach 10 m aus der Sicherheitsleine aushaken und hinter einer quer laufenden Sperre wieder einhaken müssen. Es entsteht dabei eine kurzfristige Unterbrechung bei der Durchführung der Arbeiten, die auf Dauer lästig erscheinen mag und dazu verleitet, die notwendige Sicherung zu unterlassen. Dass der Arbeitnehmer sein sorgloses und nachlässiges Verhalten nicht geändert hätte, wenn ihm von einem Mitarbeiter der Arbeitgberin hinreichend verdeutlicht worden wäre, dass er bei einem Verstoß gegen diese Sicherheitsvorschrift mit einer Kündigung rechnen muss, konnte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nicht feststellen.

Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Urteil vom 7. März 2017 – 1 Sa 273/16

  1. BAG, Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09, Rn 16[]
  2. LAG Schl.-Holst., Urteil vom 14.08.2007 – 5 Sa 150/07[]
  3. BAG, a. a. O., Rn 34[]
  4. BAG, a. a. O.[]
  5. BAG, Urteil vom 19.04.2007 – 2 AZR 180/06, Rn 47[]
  6. BAG, Urteil vom 10.06.2010, a. a. O., Rn 37[]