Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem ein Angebot (§ 145 BGB, „Antrag“) der einen Vertragspartei gemäß den §§ 146 bis 149 BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird.
Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Von einem Antrag auf Abschluss eines Vertrags iSv. § 145 BGB kann nur ausgegangen werden, wenn die Erklärung – aus der Sicht des Adressaten – mit dem Willen zur rechtlichen Bindung abgegeben wird, nicht dagegen, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung erkennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss also noch vorbehält1.
Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen2. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt3.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall spricht bereits viel dafür, dass das Schreiben des beklagten Landes nicht als Vertragsangebot auszulegen ist:
Der Betreff des Schreibens, mit dem der Erklärende regelmäßig deutlich macht, welchen Zweck er in erster Linie verfolgt, bezieht sich nicht auf ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags oder die Aufforderung an den Arbeitnehmer, ein Vertragsangebot abzugeben oder anzunehmen. Die Formulierung „Ihre Bewerbung vom 22.01.2017“ legt nahe, dass das beklagte Land den Arbeitnehmer über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens unterrichten, ihn über das geplante weitere Vorgehen in Kenntnis setzen und im Rahmen einer vertragsvorbereitenden Anfrage die Bereitschaft des Arbeitnehmers zum Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den im Schreiben vom 09.08.2017 genannten Konditionen klären wollte4.
Gegen eine Auslegung als Vertragsangebot spricht zudem, dass in dem Schreiben nicht angegeben ist, zu welchem Zeitpunkt die Einstellung erfolgen soll. Unabhängig von der Frage, welchen inhaltlichen Anforderungen ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags hinsichtlich der Vertragsbedingungen im Übrigen unterliegt, muss zumindest im Weg der Auslegung zu ermitteln sein, zu welchem Zeitpunkt die Einstellung erfolgen soll, denn zum notwendigen Mindestinhalt einer auf Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichteten Willenserklärung (essentialia negotii) gehören seit 1.04.2017 nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB die Arbeitsleistung, zu der der Arbeitnehmer verpflichtet ist (bis 31.03.2021 nach § 611 Abs. 1 BGB die „versprochenen Dienste“), und damit Art und Beginn der Arbeitsleistung5. Der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung aufnehmen sollte, ist im Schreiben vom 09.08.2017 nicht genannt. Darin heißt es zwar, „… ich beabsichtige Sie ab 01.09.2017 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt (entweder zum 1. oder zum 15. eines Monats) … unbefristet einzustellen …„. Für eine Auslegung, das beklagte Land habe dem Arbeitnehmer damit ein alleiniges Bestimmungsrecht über den Beginn des Arbeitsverhältnisses einräumen und sich mit einer Einstellung zu irgendeinem in der Zukunft liegenden Termin einverstanden erklären wollen, ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Dies erscheint zudem angesichts des in der Ausschreibung dokumentierten aktuellen Besetzungsbedarfs des beklagten Landes fernliegend. Der Einstellungszeitpunkt lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Inhalts des Schreibens im Übrigen durch Auslegung ermitteln. Die Formulierung im siebten Absatz des Schreibens, „… Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Annahme dieses Beschäftigungsangebotes möglichst bald schriftlich bestätigen (gerne auch per E-Mail) und sich mit mir telefonisch wegen des genauen Einstellungsdatums in Verbindung setzen …„, verdeutlicht vielmehr, dass aus Sicht des beklagten Landes für den Abschluss des Arbeitsvertrags noch die Klärung des Einstellungstermins erforderlich war.
Das hier streitgegenständliche Schreiben des beklagten Landes kann desweiteren nicht dahingehend ausgelegt werden, dem Arbeitnehmer solle für den Fall seiner Einstellung unabhängig von seinem tatsächlichen Einsatz als ständiger persönlicher Fahrer das Pauschalentgelt zustehen, das nach § 5 Abs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L an diese Gruppe von Personenkraftwagenfahrern zu zahlen ist. Der dritte Absatz des Schreibens rechtfertigt die Annahme einer von den tariflichen Bestimmungen unabhängigen Zahlungszusage nicht.
Im öffentlichen Dienst ist die Bezeichnung der Entgeltgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahin zu verstehen, dass dem Beschäftigten ein eigenständiger, von den Tarifbestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf die angegebene, ggf. übertarifliche Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe eine solche Bedeutung schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht6. Bei einem tariflichen Eingruppierungssystem, das den Grundsätzen der Tarifautomatik folgt, ist die Eingruppierung ein Akt der Erkenntnis und der Rechtsanwendung des Arbeitgebers ohne rechtsgestaltende Wirkung. Sie erschöpft sich in der (gedanklichen) Zuordnung der Tätigkeit zu einer in Betracht kommenden Entgeltgruppe und ist insoweit die Kundgabe einer Rechtsansicht7. Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn ein Vertragsangebot auf ein Pauschalentgelt iSv. § 5 Abs. 1 Pkw-Fahrer-TV-L verweist und dieses betragsmäßig ausweist. Aus dem Schreiben des beklagten Landes geht deutlich hervor, dass die im zweiten Absatz bezeichneten tariflichen Eingruppierungsbestimmungen für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein sollen. Besondere Umstände, die eine andere Auslegung rechtfertigen, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt und sind nicht ersichtlich.
Bundesarbeitsgericht , Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 340/19
- vgl. BAG 14.12.2016 – 7 AZR 717/14, Rn.20; BGH 4.02.2009 – VIII ZR 32/08, Rn. 12, BGHZ 179, 319[↩]
- st. Rspr., vgl. etwa BAG 28.01.2020 – 9 AZR 493/18, Rn. 49, BAGE 169, 328; 3.07.2019 – 4 AZR 312/18, Rn. 21 mwN[↩]
- BAG 19.12.2018 – 7 AZR 70/17, Rn. 23 mwN, BAGE 164, 370; 14.12.2016 – 7 AZR 717/14, Rn. 17 mwN[↩]
- vgl. BAG 28.01.2020 – 9 AZR 493/18, Rn. 50, BAGE 169, 328[↩]
- st. Rspr., vgl. BAG 24.09.2019 – 9 AZR 435/18, Rn. 14; 18.09.2018 – 9 AZR 20/18, Rn. 18[↩]
- vgl. BAG 21.08.2013 – 4 AZR 656/11, Rn. 13 mwN, BAGE 146, 29[↩]
- vgl. BAG 22.10.2020 – 6 AZR 74/19, Rn. 26; 26.08.2015 – 4 AZR 41/14, Rn. 24[↩]
Bildnachweis:
- Vertragsschluss: Capri23auto | CC0 1.0 Universal











