Bei vor der Schuldrechtsreform vom 1. Januar 2002 abgeschlossene Arbeitsverträge als sogenannte „Altverträge“ kommt bei tarifgebundenen Arbeitgebern, die mit nicht gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten die Anwendbarkeit des jeweiligen BAT und der sich diesem Tarifvertrag anschließenden Tarifverträge vereinbart haben, die sogenannte Gleichstellungsklausel zur Anwendung. Das führt dazu, dass für die nicht gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten auch die Haus-Tarifverträge gelten, die auch für die beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder Anwendung finden. Höhere haustarifliche Zahlungen an Gewerkschaftsmitglieder sind wirksam.

So die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in mehreren hier vorliegenden Fällen einer Krankenhausholding im Streit um die Höhe des Weihnachtsgeldes. Seit 2007 streiten sich – mit unterschiedlichen Fallkonstellationen – viele Beschäftigte einer in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern agierenden Krankenhausholding. Dem Konzern gehören diverse unterschiedliche Klinikbetreiber als Tochtergesellschaften an, so auch die hier auf Zahlung von höherem Weihnachtsgeld verklagten Arbeitgeber. Vor den gesellschaftsrechtlichen Veränderungen und der Entstehung der Holding waren viele dieser Krankenhäuser, vor allem die hier verklagten, da kommunal betrieben, an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebunden. Die Anwendung des BAT wurde mit allen Beschäftigten formularmäßig vereinbart. Den Beschäftigten wurden einheitlich die Sonderzuwendungen des öffentlichen Dienstes nach dem Tarifwerk BAT, später dem TVöD gezahlt. Die Anwendung des BAT ist auch in den streitigen Arbeitsverträgen aller Klägerinnen und Kläger ausdrücklich vereinbart, die alle lange vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden.
Mit Datum vom 25.03.2007 schlossen die Gewerkschaften ver.di und NGG mit der Krankenhausholding einen eigenen Sonderzuwendungstarif als Haustarifvertrag ab. Danach erhalten die Arbeitnehmer mit Wirkung ab 2007 für jedes Wirtschaftsjahr eine vom Betriebsergebnis abhängige Sonderzahlung auf Basis eines bestimmten Faktors. Für die Mitglieder der Gewerkschaften ver.di und NGG ergeben sich gegenüber den übrigen Arbeitnehmern außerdem jeweils höhere Faktoren. Die nicht gewerkschaftlich organisierten Klägerinnen und Kläger erhielten in Anwendung des Haustarifvertrages für die unterschiedlich eingeklagten Zeiträume ab 2007 teils weniger als die Hälfte der BAT–Bundes-Angestelltentarifvertrag/TVöD-Ansprüche. Gestritten wird jetzt um die Differenz zum BAT TVöD, mindestens aber um den höheren haustariflichen Anspruch für Gewerkschaftsmitglieder.
Die Zahlungsklagen sind vom Arbeitsgericht Flensburg abgewiesen worden. Nun hat das Landesarbeitsgericht diese Entscheidungen bestätigt: Es handelte sich jeweils um vor der sogenannten Schuldrechtsreform vom 01.01.2002 abgeschlossene sogenannte „Altverträge“. Die Verweisungsklauseln seien nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts deshalb noch als „Gleichstellungsabrede“ auszulegen. Die Gleichstellung führe dazu, dass für die nicht gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten auch die – ggf. sachnäheren (Haus-) Tarifverträge gelten, die auch für die beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder Anwendung finden. Damit sei der BAT/TVöD durch den Haustarif verdrängt worden. Die im Haustarifvertrag geregelte höhere Sonderzuwendung für Gewerkschaftsmitglieder stehe den nicht gewerkschaftlich organisierten Klägern nicht zu. Die tarifliche Besserstellung von bestimmten Gewerkschaftsmitgliedern sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteile vom 11. Oktober 2011 – 2 Sa 247/11; vom 22. März 2012 – 4 Sa 244/11 und 4 Sa 255/11; vom 21. März 2012 – 6 Sa 256/11
- EuGH, Urteil vom 10.11.2016 – C‑30/15 P[↩]
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