Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.19851 ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung für die Dauer des laufenden Kündigungsrechtsstreits verlangen kann, wenn sein Beschäftigungsinteresse das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung überwiegt.

Ein Überwiegen des Beschäftigungsinteresses wird im Regelfall dann angenommen, wenn ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Instanzurteil ergeht2.
Die Klage auf Weiterbeschäftigung kann im Wege der objektiven Klagehäufung mit der Kündigungsschutzklage verbunden werden. Auch wenn sich aus dem der Klageantrag keine ausdrückliche Beschränkung des Weiterbeschäftigungsverlangens auf die Dauer des Kündigungsrechtsstreits ergibt, ist er im Zweifel mit der Beschränkung für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits auszulegen3.
Will der Arbeitnehmer einen weitergehenden Beschäftigungsantrag über die Dauer des Kündigungsschutzprozesses hinaus geltend machen, muss er dies durch seine Klagebegründung deutlich machen.
Landesarbeitsgericht Hamburg., Urteil vom 24. Februar 2016 – 6 Sa 31/154