Gibt eine Ärztin ohne rechtliche Grundlage Gesundheitsdaten eines Kollegen in einer dienstlichen WhatsApp-Gruppe preis und macht sich zugleich über dessen Erkrankung lustig, begründet dies Unterlassungsansprüche sowie einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO.
So hat aktuell das Arbeitsgericht Siegburg einer Ärztin untersagt, Gesundheitsdaten eines ehemaligen Kollegen weiterzugeben, und sie zur Zahlung von 1.000 € immateriellem Schadensersatz verurteilt. Anlass war die Weitergabe von Diagnosen des Kollegen in einer WhatsApp-Gruppe von Krankenhausärzten. Der klagende Arzt war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik beschäftigt, die beklagte Ärztin als Stationsärztin. Mehrere Ärzte nutzten eine gemeinsame WhatsApp-Gruppe, um organisatorische Fragen wie Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen abzustimmen.
Nachdem sich der Arzt in der Klinik hatte untersuchen lassen und sich vor einem Wochenenddienst krankmeldete, musste die Stationsärztin dessen Dienst übernehmen. Ihren Unmut hierüber äußerte sie in der WhatsApp-Gruppe. Dabei nannte sie die Diagnosen des Arztes und äußerte zugleich den Verdacht, dieser sei in Wahrheit gar nicht arbeitsunfähig, sondern habe lediglich „einen Pups quer sitzen“.
Der Arzt sah darin einen schwerwiegenden Datenschutzverstoß und erhob Klage auf Unterlassung sowie auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes.
Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage überwiegend statt. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Stationsärztin personenbezogene Gesundheitsdaten ihres Kollegen ohne rechtliche Grundlage an Dritte weitergegeben. Eine solche Verarbeitung besonders sensibler personenbezogener Daten sei datenschutzrechtlich unzulässig.
Auch den Unterlassungsanspruch bejahte das Arbeitsgericht. Die hierfür erforderliche Wiederholungsgefahr sei trotz des zwischenzeitlichen Arbeitgeberwechsels des Arztes gegeben. Entscheidend sei gewesen, dass die Stationsärztin im Gerichtstermin keinerlei Einsicht gezeigt und kein Bewusstsein für ein eigenes Fehlverhalten erkennen lassen habe.
Darüber hinaus sprach das Arbeitsgericht dem Arzt einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.000 € zu. Dabei berücksichtigte es insbesondere, dass die Diagnosen des Arztes gegenüber mehreren Kollegen offenbart und seine Erkrankung zugleich in herabwürdigender Weise kommentiert worden war.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch informelle Kommunikationskanäle wie WhatsApp-Gruppen im Arbeitsverhältnis uneingeschränkt den Vorgaben der DSGVO und den berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen. Gesundheitsdaten gehören zu den besonders schutzwürdigen personenbezogenen Daten und dürfen nur auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage verarbeitet oder weitergegeben werden. Arbeitgeber und Beschäftigte – insbesondere im Gesundheitswesen – sollten daher den Umgang mit Messenger-Diensten klar regeln und Mitarbeitende für den datenschutzkonformen Umgang mit Patientendaten und personenbezogenen Daten von Kollegen sensibilisieren. Das Urteil zeigt zugleich, dass Datenschutzverstöße unter Kollegen nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern auch einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO begründen können.
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