Zulage nach § 14 TV-L für Lehrer

Nach § 14 Abs. 1 TV-L erhalten Beschäftigte, denen vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage, wenn diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wurde. Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht, bestimmte sich nach der tariflichen Niederschriftserklärung zu § 14 Abs. 1 TV-L im Streitzeitraum nach den gemäß § 18 Abs. 3 TVÜ-Länder fortgeltenden Regelungen des § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O. Nach § 18 Abs. 3 TVÜ-Länder galt bis zum 31.12.2011 die Regelung des § 14 TV-L mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiter bestimmen.

Zulage nach § 14 TV-L für Lehrer

Auf Lehrkräfte, auf deren Arbeitsverhältnis der nach § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder fortgeltende § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 (ÄTV Nr. 1) zur Anwendung kommt und die – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert sind, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe vergleichbarer Beamter entspricht, findet § 14 TV-L keine Anwendung. Eine Zulage wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit steht diesen Lehrkräften nur nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu.

Zur Vorgängernorm § 24 BAT/BAT-O hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Vorschrift baue auf der Grundnorm des § 22 BAT/BAT-O auf und komme nicht zur Anwendung, wenn sich die Eingruppierung des Beschäftigten nicht nach § 22 BAT/BAT-O iVm. der Vergütungsordnung richte1.

An dieser Auffassung hält das Bundesarbeitsgericht für die Nachfolgenorm § 14 TV-L fest. Auch diese Vorschrift kommt nur zur Anwendung, wenn sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Eingruppierungsvorschriften des TV-L richtet (nach § 17 Abs. 1 TVÜ-L zunächst §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, jetzt §§ 12, 13 TV-L einschließlich der Entgeltordnung).

Bereits der Wortlaut der Norm, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist2, legt dies nahe. Vorausgesetzt wird, dass Beschäftigte eine Tätigkeit ausüben, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht. Nach der Niederschriftserklärung zu § 14 Abs. 1 TV-L bestimmt sich dies im Streitzeitraum nach den gemäß § 18 Abs. 3 TVÜ-Länder fortgeltenden Regelungen des § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O. § 14 TV-L setzt damit eine Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen voraus und ergänzt die für die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten geltenden Eingruppierungsvorschriften für Fälle einer nur vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten. Die Anwendung des § 14 TV-L setzt damit voraus, dass die Tätigkeit des Angestellten von der Vergütungsordnung des BAT/BAT-O bzw. der Entgeltordnung des TV-L erfasst wird. Erfolgt die Eingruppierung nicht nach Tätigkeitsmerkmalen, sondern wie bei Lehrkräften gemäß § 2 Nr. 3 ÄTV Nr. 1 nach Maßgabe beamtenrechtlicher Vorschriften, kommt § 14 TV-L deshalb nicht zur Anwendung3.

Die systematische Stellung des § 14 TV-L im Abschnitt III – Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen – bestätigt, dass die Norm Bestandteil der Eingruppierungsvorschriften ist und deren Anwendung voraussetzt. Ob eine vorübergehend ausgeübte Tätigkeit höherwertiger ist als eine andere, dauerhaft ausgeübte Tätigkeit, kann sachgerecht nur festgestellt werden, wenn beide Tätigkeiten nach einem einheitlichen Bewertungssystem und gleichen Eingruppierungsvorschriften beurteilt werden. Folgerichtig bestimmt § 18 Abs. 3 TVÜ-L, dass § 14 TV-L bis zum 31.12.2011 mit der Maßgabe gilt, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O bestimmen.

Dem steht nicht entgegen, dass nach § 17 Abs. 1 TVÜ-L nur §§ 22, 23 BAT/BAT-O, nicht aber § 24 BAT/BAT-O fortgelten sollten. Dies beruht darauf, dass sich die Tarifvertragsparteien bei Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 nur auf eine Nachfolgeregelung für § 24 BAT/BAT-O (§ 14 TV-L), nicht aber auf eine neue Entgeltordnung geeinigt hatten, sodass §§ 22, 23 BAT/BAT-O zunächst fortgelten sollten4. Die fehlende Erwähnung des § 24 BAT/BAT-O in § 17 Abs. 1 TVÜ-L ist Ausdruck eines differenzierten Verhandlungsergebnisses, nicht aber einer im Vergleich zu § 24 BAT/BAT-O veränderten Zweckbestimmung des § 14 TV-L.

Die Anwendung des § 14 TV-L auf Lehrkräfte widerspräche Sinn und Zweck der nach § 2 Nr. 3 ÄTV Nr. 1 bzw. den LehrerRichtlinienO der TdL bestimmten Gleichbehandlung von beamteten und angestellten Lehrern. Lehrkräfte, die nach fachlicher Qualifikation und Tätigkeit gleichwertig sind, sollen eine annähernd gleiche Vergütung ohne Rücksicht darauf erhalten, ob sie Beamte oder Angestellte sind. Angesichts des Umstands, dass angestellte und beamtete Lehrer oft nebeneinander an derselben Schule und unter gleichen Arbeitsbedingungen tätig sind, ist dies sachgerecht. Angestellte Lehrer sollen durch den tarifvertraglichen Verweis nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als beamtete Lehrer5. Dem widerspräche es, wenn angestellte Lehrer nach § 14 TV-L Anspruch auf eine Zulage hätten, der Anspruch aber nach beamtenrechtlichen Vorschriften nicht bestehen würde6. Grundlage eines Anspruchs einer angestellten Lehrkraft auf eine Zulage wegen der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kann deshalb nur eine Vorschrift des Beamtenrechts wie § 46 BBesG sein7.

Lehrkraft im Sinne von § 2 Nr. 3 ÄTV Nr. 1 sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt; insoweit kann – ohne ausschließliche Beschränkung auf den durch die Anlage SR 2l I erfassten Personenkreis – auf die Protokollnotiz zu Nr. 1 der Anlage SR 2l I zum BAT-O zurückgegriffen werden8. Der Kläger vermittelt an einer Sonderschule für Lernbehinderte Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs. Sonderschulen sind allgemeinbildende Schulen im Sinne der Anlage SR 2l I zum BAT-O9.

Der Kläger ist nicht deshalb keine Lehrkraft (mehr), weil ihm vorübergehend zusätzlich Tätigkeiten eines Fachseminarleiters übertragen wurden. Bei der Prüfung, ob ein Beschäftigter Lehrkraft ist, ist regelmäßig auf dauerhaft, nicht aber auf vorübergehend übertragene Aufgaben abzustellen. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT/BAT-O bzw. aus § 12 Abs. 1 Satz 2 TV-L; danach richtet sich die Eingruppierung nach der gesamten nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit. Lehrkräfte würden bei einer vorübergehenden Abordnung ansonsten besser gestellt als beamtete Lehrkräfte, die bei einer Abordnung nur nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf eine Zulage haben könnten.

Unabhängig davon ist auch ein Fachseminarleiter Lehrkraft iSv. § 2 Nr. 3 ÄTV Nr. 1, weil seine Tätigkeit durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs geprägt ist. Zu seinen Aufgaben im Rahmen der Ausbildung von Lehramtsanwärtern gehören die Konzipierung und Leitung eines oder mehrerer fachdidaktischer Seminare sowie die Durchführung von Unterrichtsbesuchen, die der Betreuung und Beratung der Anwärter dienen. Die Tätigkeit erfolgt auch im Rahmen eines Schulbetriebs. Die Lehramtsausbildung geschieht im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Ausbildungs- oder eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf, der vom Kläger verantwortete theoretische Teil der Ausbildung findet an einem vom Kultusministerium des beklagten Landes eingerichteten staatlichen Seminar für Lehrämter statt. Der Kläger ist damit an einer Einrichtung der öffentlichen Verwaltung tätig, die der Ausbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dient. Dass diese Art des Schulbetriebs gemäß Nr. 1 der Anlage SR 2l I BAT-O nicht unter den Geltungsbereich der Anlage fällt, ist unerheblich, weil der personelle Anwendungsbereich des § 2 Nr. 3 ÄTV Nr. 1 ausdrücklich auch Lehrkräfte erfasst, die nicht unter diese Anlage fallen10.

Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 46 BBesG auf Zahlung der Zulage. Die Norm kann zwar auf angestellte Lehrkräfte entsprechend zur Anwendung kommen11; sie war im Streitzeitraum beim beklagten Land durch Gesetz vom 25.07.200712 aber außer Kraft gesetzt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juli 2012 – 10 AZR 203/11

  1. BAG 9.11.2005 – 4 AZR 434/04, Rn. 10 mwN, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 172; 26.04.2001 – 8 AZR 281/00 – zu V 2 b, c der Gründe, AP BAT-O § 24 Nr. 5[]
  2. st. Rspr., vgl. zB BAG 27.07.2011 – 10 AZR 484/10, Rn. 14, ZTR 2011, 676[]
  3. zu § 24 BAT-O: BAG 9.11.2005 – 4 AZR 434/04, Rn. 10, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 172; 26.04.2001 – 8 AZR 281/00 – zu V 2 c der Gründe, AP BAT-O § 24 Nr. 5[]
  4. Fieberg in Fürst GÖKD IV E § 12 Rn. 1 f.[]
  5. BAG 12.03.2008 – 4 AZR 93/07, Rn. 24, BAGE 126, 149; 26.04.2001 – 8 AZR 281/00 – zu V 3 der Gründe, AP BAT-O § 24 Nr. 5[]
  6. vgl. zu § 24 BAT/BAT-O: BAG 26.04.2001 – 8 AZR 281/00 – aaO[]
  7. BAG 9.11.2005 – 4 AZR 434/04 – zu II 2 b aa der Gründe, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 172[]
  8. BAG 27.01.1999 – 4 AZR 88/98 – zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 91, 8[]
  9. BAG 27.01.1999 – 10 AZR 37/98 – zu II 1 der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 75; 18.10.2000 – 10 AZR 643/99 – zu II 1 b der Gründe, AP BAT-O § 11 Nr. 24[]
  10. BAG 11.02.1987 – 4 AZR 145/86, BAGE 55, 53[]
  11. BAG 9.11.2005 – 4 AZR 434/04, Rn. 22, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 172[]
  12. GVBl. LSA S. 236[]