Die Aufforderung der Rechtsanwaltskammer zur ärztlichen Untersuchung

Eine Rechtsanwaltskammer darf die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 15 BRAO nur auf konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Berufsausübung stützen. Erforderlich sind eine hinreichend bestimmte Untersuchungsanordnung und belastbare Hinweise darauf, dass sich die vermutete gesundheitliche Störung tatsächlich auf die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen anwaltlichen Tätigkeit auswirken kann.

Die Aufforderung der Rechtsanwaltskammer zur ärztlichen Untersuchung

Die Vorschrift des § 15 BRAO mutet dem betroffenen Anwalt zu, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die darin liegenden Beeinträchtigungen finden ihre Rechtfertigung im Schutz des Rechtsverkehrs vor Anwälten, die ihrer Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht gewachsen sind1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Anordnung auf hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür beruhen, den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts überprüfen zu lassen2. Eine Gutachtenanordnung muss erkennen lassen, mit welchen Fragen zum Gesundheitszustand des Rechtsanwalts sich der Gutachter befassen soll3.

Eine solche Untersuchungsanordnung ist eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, da sie ihre Grundlage im staatlichen Recht hat und auf einem ausreichend bestimmten Gesetz beruht4.

So hat die beklagte Rechtsanwaltskammer auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ihren Bescheid nicht nur auf die Diagnose, sondern auch auf das Verhalten der Rechtsanwältin gestützt:

Die Rechtsanwaltskammer hat in ihrem Bescheid die gesundheitliche Störung dahingehend präzisiert, dass sie auf die „diagnostizierte Autismus-Spektrum-Störung oder auch Asperger Autismus“ Bezug nimmt. Durch das Gutachten soll im Wesentlichen geklärt werden, was daraus für die Fähigkeit der Rechtsanwältin zu einer Kommunikation mit der Mandantschaft folgt. Die Rechtsanwaltskammer maßt sich hierdurch nicht selbst eine Diagnose an, sondern bezieht sich – wie aus den Gründen des Bescheids hervorgeht – auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S.

in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2023 in dem vor dem Amtsgericht S. geführten Strafverfahren gegen die Rechtsanwältin. Der Sachverständige hat dargelegt, er sei sich mittlerweile ziemlich sicher, dass ein Asperger-Autismus vorliege und dazu führe, dass es erhebliche Probleme in der Interaktion mit der Umwelt, insbesondere den Mitmenschen, gebe. Die Rechtsanwältin sei in Spezialinteressen unglaublich belesen, ziehe dann aber ihre eigenen Schlüsse und die seien dann so. Andere Meinungen existierten für sie dann nicht.

Der Sachverständige hat einleitend jedoch auch angegeben, dass er an dem Tag nur eine vorläufige Diagnose stellen könne und für eine sichere Diagnose weitere Tests notwendig wären.

Der Bescheid beschäftigt sich auch ausführlich mit Einwänden der Rechtsanwältin zur Einstufung des Asperger-Autismus als Krankheit und verweist dabei unter anderem auf eine ärztliche Stellungnahme vom 13.06.2024 des Sachverständigen Dr. S. im Verfahren des Amtsgerichts S., wonach festgestellt werden könne, dass die Aussage, die Diagnose „AspergerAutismus“ sei aus dem neuen, noch nicht in Deutschland gültigen ICD 11 von der WHO gestrichen worden, zwar prinzipiell richtig sei, dies allerdings nicht bedeute, dass es sich dabei nicht um eine Krankheit handele. Nach dem bisherigen, bis zum heutigen Tag gültigen ICD 10 seien verschiedene Subtypen des Autismus, darunter der Asperger-Autismus mit der ICD 10 Nummer F84.5, unterschieden worden. Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen sei man zu der Überzeugung gekommen, dass diese einzelnen Subtypen nicht mit ausreichender wissenschaftlicher Schärfe voneinander getrennt werden könnten. Deswegen sei im noch nicht gültigen ICD 11 die Unterteilung in Subtypen ganz aufgegeben und es werde allgemein von „Autismus-Spektrum-Störungen“ gesprochen. Deswegen werde in Zukunft bei Menschen mit Symptomen des typischen AspergerAutismus formal die Diagnose „Autismus-Spektrum-Störung“ gewählt werden.

Weiterhin handele es sich dabei aber um eine psychische Störung.

Die Rechtsanwaltskammer hat darüber hinaus auf die Umstände Bezug genommen, die den Verdacht für eine gesundheitliche Störung belegen sollen. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass die Rechtsanwältin starr an eigenen Standpunkten festhalte und selbst wenn Rechtsmittel bereits ausgeschöpft seien, nicht nachlasse, Schriftsätze zu verfassen, die für die Gerichte nicht mehr nachvollziehbar seien.

Um die Interessen der Mandantschaft sachgerecht vertreten zu können, sei unabdingbar, diese Interessen zunächst wahrzunehmen. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nehme besorgt auch zur Kenntnis, dass nicht nur die Gerichte die rechtlichen Ausführungen der Rechtsanwältin für nicht mehr nachvollziehbar hielten. Der Bescheid verweist insoweit auf zahlreiche Beschwerden seit der Zulassung der Rechtsanwältin, deren Schwerpunkt jeweils darin liegt, dass die Rechtsanwältin gegen den ausdrücklichen Willen der Mandanten Rechtsmittel eingelegt oder Anträge gestellt hat.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung nach § 15 BRAO weder der Klärung bloßer Vermutungen noch der Sanktionierung ungewöhnlichen Verhaltens dient. Rechtsanwaltskammern müssen konkrete Tatsachen darlegen, die einen Zusammenhang zwischen einer möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Berufsausübung erkennen lassen, und den Untersuchungsauftrag präzise auf die berufsrelevanten Fragestellungen beschränken. Zugleich stellt der Bundesgerichtshof klar, dass auch psychische oder neurologische Störungen eine Begutachtungsanordnung rechtfertigen können, sofern belastbare Anhaltspunkte für Auswirkungen auf die anwaltliche Tätigkeit – etwa im Umgang mit Mandanten oder bei der Wahrnehmung ihrer Interessen – bestehen. Für die Praxis schafft die Entscheidung damit einen ausgewogenen Maßstab zwischen dem Schutz der anwaltlichen Berufsfreiheit und dem Interesse des Rechtsverkehrs an einer uneingeschränkt berufsfähigen Anwaltschaft.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. April 2026 – AnwZ (Brfg) 10/26

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.03.2014 – AnwZ (Brfg) 57/13 15; und vom 28.03.2013 – AnwZ (Brfg) 70/12 6 mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 30.07.2024 – AnwZ (Brfg) 11/24, NJW-RR 2024, 1568 Rn. 8[]
  3. BGH, Beschluss vom 22.11.2010 – AnwZ (B) 74/07 12; BGH, Beschluss vom 30.07.2024 – AnwZ (Brfg) 11/24, aaO[]
  4. vgl. zu den Anforderungen EGMR, NJW 2021, 3647 Rn. 48 ff.[]

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