Aufnahmen während der Autofahrt

Der permanente Einsatz einer Dashcam in einem Pkw zu dem Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in einen Unfall an die Polizei weiterzugeben, ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig.

Aufnahmen während der Autofahrt

So das Verwaltungsgericht Ansbach in dem hier vorliegenden Fall eines Rechtsanwalt aus Mittelfranken, der sich dagegen gewehrt hat, mit der in seinem Fahrzeug eingebaute On-Board-Kamera keine Aufnahmen mehr machen zu dürfen. Vom Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht mit Sitz in Ansbach ist dem Kläger durch Bescheid untersagt worden, mit der im Fahrzeug des Klägers eingebauten On-Board-Kamera während der Autofahrt permanente Aufnahmen des vom Kläger befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen. Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben, Aufnahmen, die mit der Kamera gemacht wurden, zu löschen.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Ansbach ausgeführt, dass das Landesamt das ihm eröffnete Ermessen für die Entscheidung, gegen den Kläger eine Untersagungsverfügung zu erlassen, nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Das Landesamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes liege ein Fall des „intendierten Ermessens“ vor, so dass ohne weitere Ermessenserwägungen ein Einschreiten (hier durch Erlass der Untersagungsverfügung) zulässig sei.

Das Verwaltungsgericht Ansbach ist zudem zu der Auffassung gelangt, dass die Untersagungsverfügung nicht dem verwaltungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genüge, da zwar dem Kläger (nur) die Verwendung seiner, bei Bescheidserlass im Fahrzeug „eingebauten“ Kamera, untersagt werde, aber im Bescheid nicht konkret angegeben sei, der Einsatz welcher konkreten Kamera (genaue Bezeichnung) untersagt werde, womit eine zwangsweise Durchsetzung des Verbots nicht möglich sei. Aus diesen formalen Gründen hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.

Weiterlesen:
Die verweigerte Genehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Ansbach aber auch deutlich gemacht, dass der permanente Einsatz einer Dashcam zu dem vom Kläger verfolgten Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung des Klägers in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in einen Unfall an die Polizei weiterzugeben, nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig sei.

Der Kläger verlasse mit dem Zweck der Aufnahmen den persönlichen oder familiären Bereich, womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung finde. Seine Dashcam stelle eine optischelektronische Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes dar. Der Kläger verarbeite mit den Videoaufnahmen auch personenbezogene Daten, da es möglich sei, die gefilmten Personen zu identifizieren.

Die deshalb nach dem Bundesdatenschutz vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Klägers, die Aufnahmen zu den von ihm genannten Zwecken zu fertigen, und den Interessen der Personen, die ohne ihr Wissen von der Dashcam des Klägers erfasst werden, fällt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Ungunsten des Klägers aus. Maßgebend hierfür ist, dass das Bundesdatenschutzgesetz heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen. Das Interesse dieser Personen überwiege deshalb das geltend gemachte Interesse des Klägers an der Fertigung von Aufnahmen mit einer Dashcam.

Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 12. August 2014 – AN 4 K 13.01634

Weiterlesen:
Der nicht vollständig beschiedene Streitgegenstand - und die unterbliebene Urteilsergänzung