Änderungen im Betreuungsrecht

Zum 1. September treten einige Änderungen im Betreuungsrecht in Kraft:

Änderungen im Betreuungsrecht

Kontoverfügungen durch den Betreuer

So braucht ab morgen ein Betreuer (oder Vormund), der für seinen Betreuten (oder sein Mündel) einen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, keine gerichtliche Genehmigung mehr.

Bisher bedurfte jede Verfügung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Guthaben auf dem Konto 3000 € überschritt und es sich bei dem Betreuer nicht um einen nahen Verwandten des Betreuten handelte. Andererseits: Gegen einen Missbrauch ist der Betreute damit künftig nur noch durch die (nachträgliche) Aufsicht des Betreuungsgerichts geschützt, dem gegenüber der Betreuer auch weiterhin über die Einnahmen und Ausgaben des Betreuten unter Belegvorlage abrechnen muss.

Registrierung von Betreuungsverfügungen

Bereits seit einigen Jahren besteht die Möglichkeit, Vorsorgevollmachten beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen, damit diese notfalls etwa durch die Vormundschaftsgerichte (bzw. ab morgen: Betreuungsgerichte) zuverlässig auffindbar sind. In diesen Vorsorgevollmachten finden sich oftmals auch Bestimmungen, wer Betreuer werden soll, falls wegen unvorhergesehener Umstände trotz der Vorsorgevollmacht ein Betreuer bestellt werden muss.

Diese Betreuungsverfügungen waren bisher bereits ebenfalls im Zentralen Vorsorgeregister auffindbar, solange sie in einer Vorsorgevollmacht enthalten waren. Ab mörgen besteht nun auch die Möglichkeit, solche Betreuungsverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister registrieren zu lassen, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht gekoppelt sind.