Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses durch das Beschwerdegericht

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des erstinstanzlichen Gerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens dorthin zurückzugeben, stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.

Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses durch das Beschwerdegericht

Im hier entschiedenen Fall hat das Amtsgericht Regensburg die Betreuung im bisherigen Umfang verlängert und die bisherigen Betreuer erneut zu Berufsbetreuern für den Betroffenen bestellt. Hiergegen hat sich die Betreuungsbehörde mit ihrer auf die Betreuerauswahl beschränkten Beschwerde gewendet, weil sie die beiden Betreuer für ungeeignet für die Betreuung suchtkranker Personen hält. Das Amtsgericht hat eine Abhilfe abgelehnt und die Beschwerde dem Landgericht Regensburg vorgelegt. Das Landgericht Regensburg hat den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil sich das Amtsgericht nicht ausreichend mit dem Beschwerdevorbringen der Betreuungsbehörde auseinandergesetzt habe1. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe begehrt.

Der Bundesgerichshof lehnte es ab, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, denn die Rechtsbeschwerde sei unstatthaft und habe somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO):

Der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG unterliegen nur Endentscheidungen des Beschwerdegerichts, mit denen der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ganz oder teilweise erledigt wird2. Dies ist dann der Fall, wenn und soweit das Beschwerdegericht über eine unzulässige oder unbegründete Beschwerde entscheidet oder im Falle einer begründeten Beschwerde eine eigene Sachentscheidung trifft (§ 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Bei einer begründeten Beschwerde ist eine der Rechtsbeschwerde unterliegende Endentscheidung auch dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht ausnahmsweise von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Sache unter den Voraussetzungen von § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen3. Demgegenüber ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG bezüglich anderer Entscheidungen als Endentscheidungen ausgeschlossen. Denn bereits aus systematischen Gründen kann die Rechtsbeschwerde nicht in einem weiteren Umfang eröffnet sein als die Erstbeschwerde, die nach § 58 FamFG nur gegen Endentscheidungen stattfindet4.

Gemessen daran findet eine Rechtsbeschwerde – entgegen der in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung – im vorliegenden Fall nicht statt.

Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts beschränkt sich auf die Aufhebung des erstinstanzlichen Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses. Die Nichtabhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts stellt lediglich eine Zwischenentscheidung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dar, die nicht isoliert mit der Beschwerde nach § 58 FamFG angegriffen werden kann5. Dann kann auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, keinem (weiteren) Rechtsmittel unterliegen. Auch wenn diese Verfahrensweise durch das Beschwerdegericht nach einer verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf eine entsprechende Anwendung von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG gestützt wird6, handelt es sich bei einer solchen Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht um eine Endentscheidung im Sinne von § 69 FamFG. Denn die bloße Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses berührt den Bestand der erstinstanzlichen Entscheidung über den Verfahrensgegenstand – hier: die Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung und die Bestellung der beiden Berufsbetreuer – nicht.

Da das Rechtsmittel unstatthaft ist, konnte mangels hinreichender Erfolgsaussichten der mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigten Rechtsverfolgung keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden (§ 76 FamFG iVm § 114 ZPO).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. November 2020 – XII ZB 394/20

  1. LG Regensburg, Beschluss vom 20.08.2020 – 52 T 76/20[]
  2. vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 20. Aufl. § 70 Rn. 12; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 5. Aufl. § 70 Rn. 2; Zöller/Feskorn ZPO 33. Aufl. § 70 FamFG Rn. 2[]
  3. vgl. bereits BayObLG FamRZ 1985, 837, 838; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11.01.2017 – XII ZB 305/16 FamRZ 2017, 549 Rn. 4 f.[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2012 – XII ZB 451/11 , FamRZ 2012, 619 Rn. 4; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 3. Aufl. § 70 Rn. 5[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 26.08.2020 – XII ZB 243/19 12[]
  6. vgl. OLG München FamRZ 2017, 1974; OLG Düsseldorf Beschluss vom 13.08.2014 – 3 Wx 172/14 30; OLG Brandenburg Beschluss vom 19.12.2013 – 3 Wx 5/12 28; Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 68 Rn. 34 mwN[]

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