Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre.

Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile i.S.d. Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben, § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB.
Gemäß § 1578 b BGB muss das Gericht insoweit entscheiden, als dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB1.
Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden sind. Dazu genügt es, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Ob die Aufgabe des Arbeitsplatzes gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen erfolgte, ist grundsätzlich nicht von Bedeutung. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, ist auf die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen. Bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich zudem um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaften, weshalb im Rahmen der Abwägung nach § 1578 b BGB nicht etwa eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet. Daher kann der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden, dass er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe2.
Ein ehebedingter Nachteil liegt bei einer solchen Fallgestaltung nur dann nicht vor, wenn die Ehegestaltung für den Erwerbsnachteil nicht ursächlich geworden ist. Das wäre der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen3.
Gemessen hieran ist es der Ehefrau im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall dem Grunde nach nicht verwehrt, sich auf die infolge der Aufgabe ihres Beamtenstatus eingetretenen Nachteile zu berufen. Dass sie ihre Beamtenstellung ausschließlich aus Gründen aufgegeben hätte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
Das Oberlandesgericht hat die für und gegen eine Befristung sprechende Gründe abgewogen und ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche ab Renteneintritt der Ehefrau gerechtfertigt sei. Das ist selbst vor dem Hintergrund der langen Ehedauer von rund 25 Jahren im Ausgangspunkt vertretbar. Als Gründe für eine Befristung hat das Oberlandesgericht den Umstand herangezogen, dass die Ehefrau trotz der familienbedingten Pause im Jahr 2000 ihre Tätigkeit bei ihrem früheren Dienstherrn ohne Schwierigkeiten habe fortsetzen können. Ferner hat das Oberlandesgericht für die Befristung auf die Dauer der vom Ehemann bisher erbrachten Unterhaltsleistungen von rund 18 Jahren und die Länge der zwischen der Scheidung und dem – von ihm angesetzten – Befristungsende verstrichene Zeit von 14 Jahren abgestellt. Letztlich sei eine Entflechtung der persönlichen Verhältnisse eingetreten. Im Übrigen hat es ausgeführt, die infolge der Ehe und deren Ausrichtung allein an den beruflichen Erfordernissen des Ehemanns – verglichen mit denen bei ununterbrochener Vollzeittätigkeit als Finanzbeamtin – geringeren Versorgungsanwartschaften der Ehefrau seien bis zum Ende der Ehezeit durch den Versorgungsausgleich und für die Zeit danach durch den vom Ehemann gezahlten Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen. Das hält sich im Rahmen der Bundesgerichtshofsrechtsprechung4.
Allerdings haben die Beteiligten im Bundesgerichtshofstermin unstreitig gestellt, dass die Ehefrau bereits seit 1.01.2019 Rente bezieht. Insoweit wäre aufgrund dieser – ausnahmsweise vom Bundesgerichtshof zu berücksichtigenden5 – Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten für die Zeit ab 1.01.2019 eine Befristung zu erwägen.
Auch wird zu erwägen sein, ob bezogen auf den streitbefangenen Unterhaltszeitraum zunächst eine – gegebenenfalls stufenweise – Herabsetzung des Unterhalts vorzunehmen ist6.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. November 2019 – XII ZB 3/19
- BGH, Beschluss vom 04.07.2018 XII ZB 448/17 FamRZ 2018, 1506 Rn. 27 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 16.02.2011 XII ZR 108/09 FamRZ 2011, 628 Rn. 18 ff. mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 16.02.2011 XII ZR 108/09 FamRZ 2011, 628 Rn. 22[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2018 XII ZB 122/17 FamRZ 2018, 1421 Rn. 8 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2013 XII ZR 133/11 FamRZ 2013, 1366 Rn. 47 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2018 XII ZB 448/17 FamRZ 2018, 1506 Rn. 27 mwN[↩]
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