Bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen1. Daher können auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Betroffenen nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die festzusetzende Vergütung vorab als Verbindlichkeit von seinem Vermögen abgezogen wird.
Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 1 Abs. 2 VBVG die Staatskasse und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG der Betreute. Mit der Übernahme der Betreuungskosten erbringt die Staatskasse eine Sozialleistung, die gemäß § 1836 c BGB davon abhängt, dass der Betreute über kein einzusetzendes Vermögen im Sinne des Sozialhilferechts verfügt.
Der Betreute soll durch die Kosten der Betreuung nicht in seinen vorhandenen Lebensgrundlagen wesentlich beeinträchtigt werden. Deshalb ist für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen2.
Als mittellos gilt gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann. Das einzusetzende Vermögen bestimmt sich nach § 1836 c Nr. 2 BGB gemäß § 90 SGB XII. Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 2 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen, soweit dies keine Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Bei der Ermittlung des danach verwertbaren Vermögens kommt es, entsprechend dem Zweck der sozialhilferechtlichen Leistungen einer tatsächlichen Notlage abzuhelfen beziehungsweise einen tatsächlichen Bedarf abzudecken, auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte an. Dabei ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen3.
Bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens findet eine Saldierung des Aktivvermögens mit Verbindlichkeiten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht statt.
Der Betroffene ist danach mittellos, wenn sein Einkommen und Vermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung (hier: des Beschwerdegerichts) insgesamt den mit Wirkung ab 1.04.2017 auf 5.000 € erhöhten Schonbetrag im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (jetzt: § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII4) nicht übersteigen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Juli 2021 – XII ZB 106/18
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 06.02.2013 – XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.08.2015 – XII ZB 314/13 FamRZ 2015, 1880 Rn. 10; und vom 06.02.2013 – XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620 Rn. 18 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2013 – XII ZB 582/12, FamRZ 2013, 620 Rn. 12 f. mwN[↩]
- vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11.02.1988 BGBl. I, 150, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Änderungsverordnung vom 22.03.2017 BGBl. I, 519[↩]











