Allein die Unterbringung des betreuungsbedürftigen Betroffenen in einer forensischen Klinik gemäß § 63 StGB lässt den Betreuungsbedarf nicht entfallen.

Gemäß § 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Diese sind in § 1896 BGB geregelt.
Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 BGB bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzu treten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen1. Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird2.
Bei der Frage, ob faktische Hilfen durch Verwandte, Freunde oder soziale Dienste eine Betreuung entbehrlich machen, kommt es darauf an, ob der festgestellte Betreuungsbedarf die Vornahme rechtlicher Handlungen im Namen des Betroffenen einschließt3. Sobald rechtsgeschäftliche Willenserklärungen oder Einwilligungen zu ärztlichen Heileingriffen abzugeben sind, kann nur eine Person für den Hilfebedürftigen handeln, die mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattet ist4. Ist der Betreute geschäftsunfähig und fehlt es wie hier an einem Bevollmächtigten, so kommt als gesetzlicher Vertreter gemäß § 1902 BGB nur der Betreuer im Rahmen seiner Aufgabenkreise in Betracht.
Auch wenn sich der Betroffene im Maßregelvollzug nach § 63 StGB befindet und deshalb ärztlich zu behandeln ist, kann ein Betreuungsbedarf für die Gesundheitssorge gegeben sein. Ist der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage, seine Krankheit und die daraus folgende Behandlungsbedürftigkeit einzusehen, ist der Betreuer die geeignete Person, um in die ärztliche Behandlung einzuwilligen. Dies gilt sowohl für die Anlasserkrankung als auch für die sonstigen Krankheiten des Betroffenen5. Der Betreuer kann die geplante ärztliche Maßnahme mit den Ärzten und dem Betroffenen besprechen und, soweit dem Wohl des Betroffenen dienlich, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung erteilen. Sollte die Einwilligung nicht erteilt werden, bleibt den Ärzten der gleiche Handlungsspielraum wie bei anderen untergebrachten Patienten. Durch die Einschaltung des Betreuers wird der Betroffene lediglich anderen einwilligungsfähigen Untergebrachten gleichgestellt6.
Soweit vertreten wird, dass durch die Aufhebung der Betreuung im Bereich der Gesundheitssorge allein der Zwischenschritt über das Betreuungsgericht wegfallen würde, somit also die Forensische Klinik Anträge direkt an die Strafvollstreckungskammer stellen könne, vermag dies den Bundesgerichtshof nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, wieso es im Rahmen der konkreten Unterbringungsmaßnahme entbehrlich sein soll, dass die Betreuerin zum Wohl des einwilligungsunfähigen Betroffenen eine geplante ärztliche Maßnahme mit den Ärzten und dem Betroffenen besprechen und, soweit dem Wohl des Betroffenen dienlich, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung erteilen kann.
Das gilt erst recht für sonstige ärztliche Maßnahmen, die nichts mit der Krankheit zu tun haben, aufgrund derer der Betroffene untergebracht worden ist. Die Mitarbeiter der forensischen Klinik sind nicht berechtigt, insoweit in Behandlungen für den Betroffenen einzuwilligen.
Auf die Gefahr eines Interessenwiderstreits kommt es danach nicht an.
Das Vorstehende gilt entsprechend für die übrigen, hier gegenständlichen Aufgabenkreise.
Soweit es die Vermögenssorge betrifft, verkennt die Ansicht, dass der Sozialarbeiter oder der Therapeut der Klinik das Geld des Betroffenen verwalten könnten, dass weder diese mangels eigener Vollmacht noch der Betroffene selbst mangels Geschäftsfähigkeit über dessen Konten verfügen können. Ohne eine Betreuung hat niemand Zugriff auf die Konten des Betroffenen und er selbst ist nicht in der Lage, seine Bankgeschäfte zu erledigen.
Ein Betreuungsbedarf für das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann zwar dem Grunde nach wegen des Maßregelvollzugs verneint werden. Allerdings kann eine Aufenthaltsbestimmung bei der favorisierten Rehabilitation des Betroffenen in eine voll stationäre psychiatrische Wohneinrichtung unmittelbar wieder Bedeutung erlangen, weil für die Einleitung einer Rehabilitationsphase eine fortbestehende Betreuung Voraussetzung wäre. Dass es insoweit am Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs fehlt, ist unschädlich. Es genügt vielmehr, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird7. Ferner weist das Klinikum im hier entschiedenen Fall darauf hin, dass die Betreuerin Ausgänge mit dem Betroffenen durchführe und diese zur Lockerungserprobung beitrügen. Gemessen hieran besteht auch hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts ein Betreuungsbedarf.
Schließlich kann ebenso wenig die Erforderlichkeit des Aufgabenkreises Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern, Einrichtungen und Versicherungen verneint werden.
Im Kern geht es hierbei darum, dem Betroffenen zu ermöglichen, sich im Rahmen des Maßregelvollzuges an die Strafvollstreckungskammer zu wenden, sei es mit Anträgen oder Beschwerden. Unbeschadet der Frage, inwiefern dies Geschäftsfähigkeit voraussetzt, muss er die Möglichkeit haben, sich mit jemandem außerhalb der Anstalt, also seiner Betreuerin, ins Benehmen zu setzen, um insoweit sinnvoll agieren zu können. Der Betroffene selbst wird regelmäßig nicht in der Lage sein, die Sinnhaftigkeit solcher Anträge zu prüfen und damit regelmäßig auch von entsprechenden Rechtsmitteln abgeschnitten sein. Auf die Mitarbeiter der Klinik wird insoweit als Hilfestellung nicht zurückgegriffen werden können.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2015 – XII ZB 96/15
- BGH, Beschluss vom 21.01.2015 – XII ZB 324/14 FamRZ 2015, 649 Rn. 7 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.01.2015 – XII ZB 324/14 , FamRZ 2015, 649 Rn. 9 mwN[↩]
- MünchKomm-BGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 46[↩]
- BTKomm/Roth 4. Aufl. S. 10 Rn.20; MünchKomm-BGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 45[↩]
- BayObLG FPR 2003, 260; differenzierend: nur für sonstige Erkrankungen OLG Schleswig FamRZ 2007, 2007, 2008[↩]
- BayObLG FPR 2003, 260[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.01.2015 XII ZB 324/14 FamRZ 2015, 649 Rn. 9 mwN[↩]